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   OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20, 6 So 39/20   

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OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20, 6 So 39/20 (https://dejure.org/2020,29256)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2020 - 6 Bs 53/20, 6 So 39/20 (https://dejure.org/2020,29256)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2020 - 6 Bs 53/20, 6 So 39/20 (https://dejure.org/2020,29256)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20
    Das setzt voraus, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich selbst bei der umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten vom Staatsangehörigen eines Drittstaats Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem Unterhalt gewährt wird, berufen kann (EuGH, Urt. v. 10.10.2013, C-86/12 [......], ZAR 2014, 125, juris Rn. 25; Urt. v. 8.11.2012, C-40/11 [Iida], EuGRZ 2012, 745, juris Rn. 55).

    Denn der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind setzt notwendigerweise voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (EuGH, Urt. v. 13.9.2016, C-165/14 [......], NVwZ 2017, 39, juris Rn. 51; Urt. v. 10.10.2013, C-86/12 [......], ZAR 2014, 125, juris Rn. 28; Urt. v. 19.10.2004, C-200/02 [...... und Chen], Slg 2004, I-9925-9970, juris Rn. 45).

    Ausdrücklich thematisiert der EuGH in seinen jüngeren zu der Richtlinie 2004/38/EG ergangenen Entscheidungen zwar allein die Frage, ob das Unionsbürgerkind, für das der drittstaatsangehörige Elternteil tatsächlich sorgt, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (Urt. v. 13.9.2016, C-165/14 [......], NVwZ 2017, 39, juris Rn. 49; Urt. v. 10.10.2013, C-86/12 [......], ZAR 2014, 125, juris Rn. 30; so im Ergebnis auch zu Art. 18 EG und der Richtlinie 90/364 Urt. v. 19.10.2004, C-200/02 [......], Slg 2004, I-9925-9970, juris Rn. 47).

    In den Verfahren ... und ... handelte es sich jeweils um alleinerziehende Elternteile von Unionsbürgerkindern (EuGH, Urt. v. 13.9.2016, C-165/14 [......], NVwZ 2017, 39, juris Rn. 15; Urt. v. 10.10.2013, C-86/12 [......], ZAR 2014, 125, juris Rn. 15).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20
    Denn der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind setzt notwendigerweise voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (EuGH, Urt. v. 13.9.2016, C-165/14 [......], NVwZ 2017, 39, juris Rn. 51; Urt. v. 10.10.2013, C-86/12 [......], ZAR 2014, 125, juris Rn. 28; Urt. v. 19.10.2004, C-200/02 [...... und Chen], Slg 2004, I-9925-9970, juris Rn. 45).

    Das setzt aber voraus, dass - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, nämlich wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (Urt. v. 8.3.2011, C-34/09 [......], Slg 2011, I-1177-1253, juris Rn. 43 f.; Urt. v. 13.9.2016, C-165/14 [......], NVwZ 2017, 39, juris Rn. 74).

    Ausdrücklich thematisiert der EuGH in seinen jüngeren zu der Richtlinie 2004/38/EG ergangenen Entscheidungen zwar allein die Frage, ob das Unionsbürgerkind, für das der drittstaatsangehörige Elternteil tatsächlich sorgt, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (Urt. v. 13.9.2016, C-165/14 [......], NVwZ 2017, 39, juris Rn. 49; Urt. v. 10.10.2013, C-86/12 [......], ZAR 2014, 125, juris Rn. 30; so im Ergebnis auch zu Art. 18 EG und der Richtlinie 90/364 Urt. v. 19.10.2004, C-200/02 [......], Slg 2004, I-9925-9970, juris Rn. 47).

    In den Verfahren ... und ... handelte es sich jeweils um alleinerziehende Elternteile von Unionsbürgerkindern (EuGH, Urt. v. 13.9.2016, C-165/14 [......], NVwZ 2017, 39, juris Rn. 15; Urt. v. 10.10.2013, C-86/12 [......], ZAR 2014, 125, juris Rn. 15).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20
    So hat der EuGH eine Arbeitnehmereigenschaft bei einer Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren und einer Beschäftigungszeit von lediglich zweieinhalb Monaten bejaht (Urt. v. 6.11.2003, C-413/01 [......], Slg 2003, I-13187-13237, juris Rn. 25, 30).

    Umstände, die sich auf das Verhalten des Betreffenden vor und nach der Beschäftigungszeit beziehen, sind für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der genannten Bestimmung ohne Bedeutung, da sie in keiner Beziehung zu den für die Arbeitnehmereigenschaft maßgeblichen objektiven Kriterien stehen (EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-413/01 [......], a.a.O., Rn. 27 f.).

    Dass der Arbeitsvertrag der Mutter von vornherein auf einige Monate befristet ist, ließe im Falle einer sich anschließenden Arbeitslosigkeit auch nicht den zwingenden Schluss zu, dass sie bei Vertragsablauf freiwillig arbeitslos geworden wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-413/01 [......], Slg 2003, I-13187-13237, juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281

    Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20
    Von einem Begleiten in diesem Sinne ist auch im Falle der Geburt eines Familienangehörigen in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt und arbeitet, auszugehen (VGH München, Urt. v. 25.5.2019, 10 BV 18.281, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Ist das Unionsbürgerkind, hier die Antragstellerin zu 2., freizügigkeitsberechtigt, und zwar als Kind einer Arbeitnehmerin unabhängig davon, ob es über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, kann auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Elternteils nicht davon abhängig gemacht werden, ob die erforderlichen Mittel vorhanden sind (so auch VGH München, Urt. v. 25.5.2019, 10 BV 18.281, juris Rn. 32).

    Zur Überzeugung des Senats dürften die Ausführungen des EuGH aber allein im Kontext der jeweiligen Sachverhaltskonstellation zu sehen sein, wonach von vorherein allein ein Recht auf Aufenthalt des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/38/EG in Betracht zu ziehen war, weil das Unionsbürgerkind seinerseits kein von den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG unabhängiges Aufenthaltsrecht von einem weiteren Elternteil ableiten konnte (vgl. VGH München, Urt. v. 25.5.2019, a.a.O.).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20
    Denn der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind setzt notwendigerweise voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (EuGH, Urt. v. 13.9.2016, C-165/14 [......], NVwZ 2017, 39, juris Rn. 51; Urt. v. 10.10.2013, C-86/12 [......], ZAR 2014, 125, juris Rn. 28; Urt. v. 19.10.2004, C-200/02 [...... und Chen], Slg 2004, I-9925-9970, juris Rn. 45).

    Ausdrücklich thematisiert der EuGH in seinen jüngeren zu der Richtlinie 2004/38/EG ergangenen Entscheidungen zwar allein die Frage, ob das Unionsbürgerkind, für das der drittstaatsangehörige Elternteil tatsächlich sorgt, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (Urt. v. 13.9.2016, C-165/14 [......], NVwZ 2017, 39, juris Rn. 49; Urt. v. 10.10.2013, C-86/12 [......], ZAR 2014, 125, juris Rn. 30; so im Ergebnis auch zu Art. 18 EG und der Richtlinie 90/364 Urt. v. 19.10.2004, C-200/02 [......], Slg 2004, I-9925-9970, juris Rn. 47).

    In dem Verfahren ... und ... war das Unionsbürgerkind von seiner Mutter, die Staatsangehörige eines Drittstaates war, sowohl emotional als auch finanziell abhängig (vgl. Urt. v. 19.10.2004, C-200/02 [......], Slg 2004, I-9925-9970, juris Rn. 13; die Mutter wird in der Entscheidung auch als "Hauptbetreuungsperson" bezeichnet).

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20
    Der EuGH verneint eine Arbeitnehmereigenschaft nur bei Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (so EuGH, Urt. v. 4.2.2010, C-14/09 [Genc], Slg 2010, I-931-950, juris Rn. 9 und 23 ff. zu einer Wochenarbeitszeit von 5, 5 Stunden und einem monatlichen Durchschnittslohn von etwa 175 EUR).

    Auf ein Mindesteinkommen oder eine Mindestarbeitszeit kommt es im Grundsatz ebenfalls nicht an, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (so EuGH, Urt. v. 4.2.2010, C-14/09 [Genc], Slg 2010, I-931-950, juris Rn. 9 und 23 ff. zu einer Wochenarbeitszeit von 5, 5 Stunden und einem monatlichen Durchschnittslohn von etwa 175 EUR).

  • EGMR, 03.12.2009 - 22028/04

    Mehr Sorgerecht für ledige Väter

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20
    Als Familienleben geschützt werden zudem auch die Beziehungen getrennt lebender Elternteile zu ihren Kindern (EGMR, Urt. v. 3.12.2009, Nr. 22028/04 [Zaunegger/Deutschland], NJW 2010, 501, juris Rn. 38 m.w.N.).
  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20
    Zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten nach Art. 21 AEUV gewährt werden, gehört dem EuGH zufolge danach auch ihr Recht, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (EuGH, Urt. v. 5.6.2018, C-673/16 [......, NVwZ 2018, 1545, juris Rn. 32; Urt. v. 14.11.2017, C-165/16 [......], NVwZ 2018, 137, juris Rn. 52).
  • BVerwG, 28.01.1991 - 1 B 95.90

    Wert des Streitgegenstandes - Befristung der Wirkung der Ausweisung - Eheführung

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20
    Dabei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Antragsteller als Rechtsgemeinschaft um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1991, 1 B 95.90, NVwZ-RR 1991, 669, juris Rn. 12 zu den Klagen von Ehegatten auf Befristung der Ausweisungswirkung; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.3.2008, 11 S 378/08, VBlBW 2008, 353, juris Rn. 18 zu den Anträgen von Ehegatten auf Aussetzung der Abschiebung einer der Ehepartner).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2006 - 18 E 760/06

    Voraussetzungen für einen beachtlichen Prozesskostenhilfeantrag; Notwendigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20
    Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Instanz scheidet aus (OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2006, 18 E 760/06, NVwZ-RR 2007, 286, juris Rn. 8; so auch Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 117 Rn. 2 b, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 11 S 378/08

    AufenthV § 39 Nr 5 verlangt Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers bei

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 11 S 2127/18

    Prozesskostenhilfeverfahren; Hinweispflicht des Gerichts auf die Voraussetzungen

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • BVerwG, 10.02.2020 - 1 AV 1.20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im Asylverfahren

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

  • OVG Hamburg, 23.11.2023 - 6 Bs 111/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, gerichtet auf Rückgängigmachung einer vollzogenen

    (2) Bei dieser Sachlage ist zudem nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller aus Art. 20 AEUV ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art (vgl. allgemein: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2020, 6 Bs 53/20, InfAuslR 2020, 419, juris Rn. 25 ff.) zustünde, da das Verhalten des Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft bzw. der Bundesrepublik Deutschland berührt, darstellt und ein mögliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV vorliegend nach Abwägung aller Umstände einschränken würde (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 13.9.2016, C-165/14, Rendon Marin, NVwZ 2017, 218, juris Rn. 81 ff.).
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