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   OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16   

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https://dejure.org/2017,8242
OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16 (https://dejure.org/2017,8242)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2017 - 3 Nc 10/16 (https://dejure.org/2017,8242)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 3 Nc 10/16 (https://dejure.org/2017,8242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Studienzulassung: Zuordnung eines in Kooperation mit ausländischer Hochschule angebotenen Studiengangs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuordnung eines in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule angebotenen Studiengangs zu einer Lehreinheit; Erbringung des überwiegenden Teils der Lehrleistungen von der ausländischen Hochschule; Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität; Verweis eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO (Hamburg) § 7 Abs. 1 S. 2 § 21 Abs. 1
    Zuordnung eines in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule angebotenen Studiengangs zu einer Lehreinheit; Erbringung des überwiegenden Teils der Lehrleistungen von der ausländischen Hochschule; Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität; Verweis eines ...

  • rechtsportal.de

    Zuordnung eines in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule angebotenen Studiengangs zu einer Lehreinheit; Erbringung des überwiegenden Teils der Lehrleistungen von der ausländischen Hochschule; Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität; Verweis eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16
    Wird, wie hier, in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses "ungenutzte" Lehrangebot zwar den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 78 ff.).

    Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82).

  • OVG Hamburg, 23.01.2017 - 3 Nc 27/16

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Hochschule die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7).

    Nach Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen bleiben außer Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 27; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7).

  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16
    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO bestehen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 26; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29).

    Die Stelle entfällt somit zwar nicht im Berechnungszeitraum, aber in dem auf den Berechnungszeitraum folgenden Jahr und ist somit auch von der Regelung des § 21 Abs. 1 KapVO erfasst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16
    Wird, wie hier, in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses "ungenutzte" Lehrangebot zwar den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 78 ff.).
  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16
    Nach Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen bleiben außer Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 27; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16
    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO bestehen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 26; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29).
  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Hochschule die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16
    Ein Studienbewerber kann nur dann an einen anderen Studienort verwiesen werden, wenn das betreffende Studium lang genug ist, um nach einem rechtskräftigen Erfolg im Hauptsacheverfahren einen Quereinstieg bei der Wunschhochschule unter Anerkennung der bei der anderen Hochschule erbrachten Studienleistungen zu ermöglichen, und wenn dies auch in fachlicher Hinsicht möglich ist, weil sich die Studiengänge an beiden Hochschulen strukturell ähnlich sind und die Studienordnung an der Wunschhochschule die Möglichkeit des Quereinstiegs bzw. die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen mit klarer Anerkennungsperspektive vorsieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, NVwZ-RR 2013, 1000, juris Rn. 41 ff.), wofür die Hochschule beweisbelastet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015, 3 Nc 55/14, NordÖR 2015, 342, juris Rn. 12).
  • OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16
    Bei der Überprüfung der Entscheidungen über Lehrverpflichtungsermäßigungen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin insoweit Ermessensspielräume eröffnet sind (vgl. zu § 17 LVVO OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25).
  • OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13

    Kein Anordnungsgrund für ein Zulassungsbegehren zum Studium der

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16
    Ein Studienbewerber kann nur dann an einen anderen Studienort verwiesen werden, wenn das betreffende Studium lang genug ist, um nach einem rechtskräftigen Erfolg im Hauptsacheverfahren einen Quereinstieg bei der Wunschhochschule unter Anerkennung der bei der anderen Hochschule erbrachten Studienleistungen zu ermöglichen, und wenn dies auch in fachlicher Hinsicht möglich ist, weil sich die Studiengänge an beiden Hochschulen strukturell ähnlich sind und die Studienordnung an der Wunschhochschule die Möglichkeit des Quereinstiegs bzw. die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen mit klarer Anerkennungsperspektive vorsieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, NVwZ-RR 2013, 1000, juris Rn. 41 ff.), wofür die Hochschule beweisbelastet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015, 3 Nc 55/14, NordÖR 2015, 342, juris Rn. 12).
  • OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg;

  • VG Hamburg, 17.05.2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

    Hochschulzulassung - Horizontale Substituierung

    Diese Werte stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, das auf BA S. 14 die Anwendung der CNW nicht problematisiert).

    Vorliegend kann auf sich beruhen, ob die von der Antragsgegnerin eingerichtete Lehreinheit, soweit sie ihr grundsätzlich auch den Studiengang IWA zugeordnet hat, den Regeln der Kapazitätsverordnung entspricht (verneinend: Beschluss der Kammer vom 31.10.2016, 19 ZE Marketing/TB WiSe 2016/2017 und 19 ZE Log/TB WiSe 2016/2017; bejahend: OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16), da die Antragsgegnerin diesen Studiengang zu Recht gar nicht in der Berechnung der Kapazitäten vom 27. Februar 2017 (Anlage AG 26) einbezogen hat.

    Bei den Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelt es sich um Ermessensentscheidungen, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16).

    Abgesehen von der erforderlichen Begründung muss zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit zumindest dokumentiert sein, welches Gremium in welcher Besetzung welchen Beschluss gefasst hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16).

    Die Stellenbeschreibung zur Stelle des Herrn L... mit dem Leitzeichen W/PA1 sieht die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben im Sinne von § 27 Abs. 1 HmbHG im Umfang von 13 LVS (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16) und nicht wie von der Antragsgegnerin angesetzt von nur 8 LVS vor.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2017 (3 Nc 10/16) zu diesem Curricularanteil Folgendes ausgeführt:.

  • VG Hamburg, 09.11.2017 - 19 ZE 247/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA in

    Bei den Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelt es sich jeweils um Ermessensentscheidungen, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 20).

    Vor diesem Hintergrund ist es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume wesentlich, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, BA S. 9).

    Wenn die Hochschule zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen muss, dass eine Stelle in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfällt, muss die mit dieser Stelle verbundene Lehrkapazität gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleiben, ohne dass damit ein Verbot verbunden ist, diese Stelle bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage fortzuführen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.7.2017, 3 Nc 3/16, BA S. 6f.; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 23; Beschl. v. 17.2.2017, 3 Nc 207/15, BA S. 12 f. jeweils entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 31. März 1995, 0VG Bs III 10/95 in der die Regelung des § 21 Abs. 1 KapVO als mit höherrangigem Recht unvereinbar angesehen wurde).

  • OVG Hamburg, 02.04.2019 - 3 Nc 51/18

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft;

    Angesichts von § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AKapG und im Hinblick darauf, dass die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich nach § 3 Abs. 9 HmbHG ausdrückliche Aufgabe der Hochschulen ist, ist vorliegend eine Zuordnung des in Kooperation mit der USST durchgeführten Bachelorstudiengangs Internationale Wirtschaft und Außenhandel in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu der Lehreinheit der Antragsgegnerin, die Lehrleistungen für diesen Studiengang erbringt, mithin zur Lehreinheit Department Wirtschaft gerechtfertigt (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 14).

    Denn je mehr - wie hier - die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Abwägungsspielräume der Verwaltung zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, NordÖR 2017, 311 [Ls.], juris Rn. 20; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, NordÖR 2012, 54 [Ls.], juris Rn. 29).

  • OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum

    Die Hochschule darf dann - so auch hier - darauf vertrauen, dass die vergebenen Studienplätze als kapazitätswirksam angesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, BA S. 21; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, NordÖR 2017, 311 [Ls], juris Rn. 51).
  • OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen;

    Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 51; vgl. ferner Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 39; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 67 ff.).
  • OVG Hamburg, 26.09.2019 - 3 Nc 4/19

    Kapazitätsberechnung des Bachelorstudiengangs Logistik/Technische

    Angesichts von § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AKapG und im Hinblick darauf, dass die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich nach § 3 Abs. 9 HmbHG ausdrückliche Aufgabe der Hochschulen ist, ist vorliegend eine Zuordnung des in Kooperation mit der USST durchgeführten Bachelorstudiengangs Internationale Wirtschaft und Außenhandel in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu der Lehreinheit der Antragsgegnerin, die Lehrleistungen für diesen Studiengang erbringt, mithin zur Lehreinheit Department Wirtschaft gerechtfertigt (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 14).
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