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   OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09   

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OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09 (https://dejure.org/2009,4467)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.07.2009 - 2 Bs 67/09 (https://dejure.org/2009,4467)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - 2 Bs 67/09 (https://dejure.org/2009,4467)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Hofgemeinschaft; Bebauung des Nachbargrundstücks, Rücksichtnahmegebot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Subjektives öffentliches Recht eines durch eine Hofgemeinschaft begünstigten Bauherrn gegen die Genehmigung einer Bebauung im belasteten Teil eines Nachbargrundstücks; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei einer planungsrechtlich zulässigen oder gerechtfertigten ...

  • Judicialis

    BauGB § 31 Abs. 2; ; BauNVO 1962 § 22 Abs. 3; ; BauNVO 1962 § 15 Abs. 1 S. 2; ; BPVO § 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subjektives öffentliches Recht eines durch eine Hofgemeinschaft begünstigten Bauherrn gegen die Genehmigung einer Bebauung im belasteten Teil eines Nachbargrundstücks; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei einer planungsrechtlich zulässigen oder gerechtfertigten ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 32 Abs. 2 BauGB und Rücksichtnahmegebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hofgemeinschaften nach § 11 Abs. 2 BPVO-HA vermitteln keinen Nachbarschutz! (IMR 2010, 1129)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 117
  • ZfBR 2010, 177 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
    Denn sie rügt mit Recht, das Verwaltungsgericht sei im Rahmen seiner Erwägungen zur Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin unzutreffend von der Annahme ausgegangen, die der Beigeladenen für ihr Bauvorhaben erteilten Befreiungen seien mit den Grundzügen der Planung des Bebauungsplans Hamburg-Altstadt 7 (Gesetz vom 18. Juni 1963, HmbGVBl. S. 85) vereinbar, und das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass bei einer objektiv rechtswidrig erteilten Befreiung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots den Interessen des durch die Neubebauung beeinträchtigten Grundstücksnachbarn ein größeres Gewicht als bei einer den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Bebauung zukomme (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE 82, 343 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74).

    b) Die Festsetzungen und Vorschriften über das Maß der zulässigen Bebauung gemäß §§ 17 bis 20 BauNVO 1962, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin Befreiungen erheblichen Umfangs erteilt hat, vermitteln Nachbarn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.6.1995, BRS 57 Nr. 209; Beschl. v. 19.10.1995, BRS 57 Nr. 219), der das Beschwerdegericht folgt (zuletzt Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, in juris; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73), selbst keine subjektiven Rechte.

    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, billigerweise unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG , Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f. m.w.N.).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Interessen des Bauherrn im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB tendenziell ein geringeres Gewicht haben als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74).

    Die Verschattung der grenzständigen Fassade des Gebäudes der Antragstellerin durch den straßenparallelen Teil des Neubaus überschreitet nicht das in einem dicht bebauten Innenstadtbereich hinzunehmende Maß (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74).

    Auf darauf beruhende Nachteile einer Neubebauung des Nachbargrundstücks kann sie sich deshalb nunmehr nicht berufen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 75).

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, billigerweise unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG , Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f. m.w.N.).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Interessen des Bauherrn im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB tendenziell ein geringeres Gewicht haben als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74).

  • OVG Hamburg, 15.04.2009 - 2 Bs 40/09

    Keine nachbarschützende Wirkung einer Verordnung zur Erhaltung baulicher Anlagen

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
    Der Baupolizeiverordnung von 1938 war die Begründung subjektiver Nachbarrechte mit Ausnahme von § 36 Abs. 2 bis 4 BPVO fremd (zum fehlenden Nachbarschutz der bauordnungsrechtlichen Vorschriften vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 9.4.1959, DVBl. 1959, 822 f.; amtl. Begründung zu § 86 HBauO 1969, Bü-Drs. VI/1258; Hambeck/Alexejew, Hamburgische Bauordnung, 1970, Einführung S. XXXII; zum Nachbarschutz der bauplanungsrechtlichen Regelungen vgl. zuletzt z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, ZfBR 2009, 476 ff.; Beschl. v. 6.6.2007, 2 Bs 97/07).

    Die Festsetzungen in § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan, deren Begründung und die Art und Weise der Festsetzungen geben keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Absicht (vgl. auch zur fehlenden Absicht des Gesetzgebers, OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, in juris; Beschl. v. 6.6.2007, 2 Bs 97/07).

  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
    Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG scheidet aus, weil das einfachrechtliche bundesrechtliche Nachbarrecht abseits der Grenzen einer enteignenden Wirkung eine verfassungskonforme Ausformung von Inhalt und Schranken des Eigentums darstellt (BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, ZfBR 1992, 79, 82 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, 2 Bs 332/06, in juris).
  • OVG Hamburg, 08.01.2007 - 2 Bs 332/06

    Plankonforme Bebauung eines Nachbargrundstücks; Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
    Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG scheidet aus, weil das einfachrechtliche bundesrechtliche Nachbarrecht abseits der Grenzen einer enteignenden Wirkung eine verfassungskonforme Ausformung von Inhalt und Schranken des Eigentums darstellt (BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, ZfBR 1992, 79, 82 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, 2 Bs 332/06, in juris).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88

    Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen -

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
    Eine mit den Grundzügen der Planung zu vereinbarende Befreiung kommt jedoch nur in Betracht, wenn von Festsetzungen abgewichen wird, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen oder die für die Verwirklichung der Konzeption nicht ins Gewicht fallen, so dass die im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Konzeption der städtebaulichen Ordnung in ihrem grundsätzlichen Charakter unangetastet bleibt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, NVwZ 1990, 873, 874).
  • OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03

    Zustimmung des Nachbarn bei einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
    b) Die Festsetzungen und Vorschriften über das Maß der zulässigen Bebauung gemäß §§ 17 bis 20 BauNVO 1962, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin Befreiungen erheblichen Umfangs erteilt hat, vermitteln Nachbarn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.6.1995, BRS 57 Nr. 209; Beschl. v. 19.10.1995, BRS 57 Nr. 219), der das Beschwerdegericht folgt (zuletzt Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, in juris; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73), selbst keine subjektiven Rechte.
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
    c) Auch aus der Regelung des § 22 Abs. 3 BauNVO zur Festsetzung der geschlossenen Bauweise, von der trotz entsprechender Festsetzung im Bebauungsplan, kraft Bundesrechts Abweichungen in Betracht kommen, wenn dies die vorhandene Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, folgt unmittelbar kein Nachbarschutz für die Antragstellerin (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995, NVwZ-RR 1995, 310, 311; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22 Rn. 9.1 und 2).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
    Denn sie rügt mit Recht, das Verwaltungsgericht sei im Rahmen seiner Erwägungen zur Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin unzutreffend von der Annahme ausgegangen, die der Beigeladenen für ihr Bauvorhaben erteilten Befreiungen seien mit den Grundzügen der Planung des Bebauungsplans Hamburg-Altstadt 7 (Gesetz vom 18. Juni 1963, HmbGVBl. S. 85) vereinbar, und das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass bei einer objektiv rechtswidrig erteilten Befreiung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots den Interessen des durch die Neubebauung beeinträchtigten Grundstücksnachbarn ein größeres Gewicht als bei einer den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Bebauung zukomme (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE 82, 343 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74).
  • BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65

    Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
    Bei Plänen, die unter Geltung des BBauG/BauGB erlassen worden sind, ist - ohne hier fehlende Anhaltspunkte im Einzelfall - grundsätzlich davon auszugehen, dass die Festesetzungen von Baulinien und Baugrenzen abschließend sind, auch wenn sie überbaubare Flächen nicht nach allen Seiten begrenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1968, BVerwGE 29, 49, 51; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 23 Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 5 S 3088/96

    Geschlossene Bauweise - Erforderlichkeit einer Abweichung

  • VG Hamburg, 12.02.2016 - 7 E 6816/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine zentrale

    Für die Bewertung der widerstreitenden Belange im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass im Falle eines planwidrigen und daher einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 bzw. § 246 Abs. 12 BauGB bedürftigen Vorhabens den Belangen des Vorhabenträgers tendenziell ein geringeres Gewicht beizumessen ist als bei der Beurteilung eines plankonformen Vorhabens (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21

    Prüfungsgegenstand einer baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle;

    Nach dem Willen des Gesetzgebers vermittelt unter den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung lediglich das in § 71 Abs. 2 HBauO geregelte Zustimmungsrecht Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, NordÖR 2010, 72, juris Rn. 13, unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zu § 71 Abs. 2 HBauO in Bü-Drs. 18/2549, S. 68).

    Daraus folgt jedoch zugleich, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet, wenn bei einer festgesetzten geschlossenen Bauweise die auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Bebauung planungsrechtlich eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nicht "erfordert", sondern eine solche Abweichung allenfalls zulassen oder rechtfertigen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, NordÖR 2010, 72, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO "erfordert", bestimmt sich - in Anlehnung an den Prüfungsmaßstab des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots - aufgrund einer Abwägung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zwischen den angesichts der vorhandenen Bebauung objektiv für ein Abrücken von der seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Belangen auf der einen Seite und dem Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der Möglichkeit zum Grenzanbau auf der anderen Seite (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, a.a.O., Rn. 41; VGH Kassel, Beschl. v. 16.4.2009, 3 B 273/09, BRS 74 Nr. 91 (2009), juris Rn. 9 ff., 18; König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22 Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995, a.a.O., Rn. 4 f.).

    Dabei kann in diesem Zusammenhang zugunsten der Antragsteller unterstellt werden und bedarf daher keiner Klärung, dass bzw. ob die Fenster, die sich in den Lichtschacht des Bestandsgebäudes der Beigeladenen öffnen, genehmigt und auch im Übrigen schutzwürdig sind (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 29.09.2021 - 7 K 680/18

    Teilweise erfolgreiche Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen

    Die dem Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) vermitteln aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens des Gesetzgebers Dritten subjektive Rechte nur in den Grenzen des nachbarlichen Zustimmungsvorbehalts nach § 71 Abs. 2 HBauO (vgl. Bü-Drs. 18/2549 S. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, NordÖR 2010, 72, juris Rn. 13).".
  • OVG Hamburg, 09.05.2016 - 2 Bs 38/16

    Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und

    Aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens des Gesetzgebers vermittelt sie Nachbarn subjektive Rechte nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO (vgl. Bü-Drs. 18/2549 S. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, NordÖR 2010, 72).
  • VG Hamburg, 12.11.2015 - 7 K 2387/12

    Schutz gegen Überbauten des Nachbarn: Zivilrechtliche Sonderregelung!

    Zwar entfaltet das Zustimmungserfordernis bei Vorhaben innerhalb der Mindestabstandsflächen grundsätzlich nachbarschützende Wirkung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09).

    Abgesehen davon, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts unter den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung allein das Zustimmungserfordernis nach § 71 Abs. 2 HBauO Nachbarschutz vermittelt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09.), erlangt dies keine eigenständige Bedeutung, da auch Teile der Westfassade im vorgenannten Sinne, wie bereits ausgeführt, von der Legalisierungswirkung der bestandskräftigen Baugenehmigung umfasst sind, die, wie ebenfalls ausgeführt, nicht durch Änderungsmaßnahmen entfallen ist.

  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Frage der Einhaltung eines Grenzabstandes zum

    Über § 34 Abs. 1 BauGB könne die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht begründet werden, denn es handele sich, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Juli 2009 (2 Bs 67/09) betont habe, wegen der Festsetzung einer vorderen Baulinie um einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB, so dass § 34 BauGB nicht zur Anwendung komme.

    Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 7 eine Regelung zu überbaubaren Flächen ohne rückwärtige Baugrenze enthält und dass sich die Bebauung über die gesamte Tiefe des Grundstücks bis hin zur hinteren Grundstücksgrenze erstrecken kann, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2009 (NordÖR 2010, 72, 73 f.) ausgeführt hat.

  • VG Lüneburg, 19.12.2014 - 2 B 82/14

    Abstandsfläche; Befreiung; Einsichtsnahmemöglichkeit; geschlossene Bauweise;

    16 Wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO erfordert, ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, Rn. 18 bei Juris; ebenfalls - jedenfalls auch - auf das Rücksichtnahmegebot abstellend: BVerwG, Beschl. v. 12.01.1995 - 4 B 197/94 -, BauR 1995, 365; OVG NRW, Urt. v. 15.07.2013 - 2 A 969/12 -, Rn. 74 bei Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.07.2009 - 2 Bs 67/09 -, Juris; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 22 Rn. 26; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 9.2).
  • VG Hamburg, 24.09.2018 - 6 K 4519/13

    Ermittlung eines seitlichen Grenzabstands

    (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Bebauungsplan die mit der Baugenehmigung zugelassene Tiefe der geschlossenen Bauweise per se nicht zuließe (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris Rn 34 ff.).

    Maßgeblich sind für zu berücksichtigende, rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn nur die Schutzgüter, die durch eine über die vorhandene Nachbarbebauung hinausgreifende Grenzbebauung auf dessen Grundstück beeinträchtigt wären (zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris Rn 41).

  • OVG Hamburg, 13.07.2012 - 2 Bs 142/12

    Nachbarklage gegen baurechtlichen Vorbescheid; Festsetzung geschlossener Bauweise

    Ob diese beschränkte Festsetzung nach dem Willen des Plangebers als erschöpfend anzusehen ist mit der Folge, dass das Grundstück grundsätzlich in seiner gesamten Tiefe bebaut werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.1.1968, BVerwGE 29, 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, NordÖR 2010, 72, 73 f.), oder ob sich die überbaubare Fläche ergänzend nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt, kann offen bleiben.

    Die bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften regeln abschließend Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes gegen die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, ZfBR 1992, 79, 82 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris, Rn. 53).

  • VGH Bayern, 04.05.2017 - 2 B 16.2432

    Verstoß eines grenzständig errichteten Gebäudes gegen das Gebot der

    Der Grenzanbau müsste für den Nachbarn unzumutbar und damit rücksichtslos sein (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 26 m.w.N.; VGH Kassel, B.v. 16.4.2009 - 3 B 273/09 - BRS 74 Nr. 91; OVG Hamburg, B.v. 28.7.2009 - 2 BS 67/09 - NordÖR 2010, 72).
  • VG Hamburg, 08.06.2018 - 7 E 2558/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nachbarbaugenehmigung

  • OVG Hamburg, 18.06.2015 - 2 Bs 99/15

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines

  • OVG Hamburg, 07.09.2012 - 2 Bs 165/12

    Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem hamburgischen Baustufenplan

  • OVG Hamburg, 25.07.2016 - 2 Bs 95/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung wegen

  • OVG Hamburg, 08.11.2012 - 2 Bs 230/12

    Nachbarschutz bei Zu- und Abfahrten zu Wohngrundstücken

  • VGH Hessen, 22.07.2015 - 4 A 1636/14
  • VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15

    Ablehnung eines Eilantrags von Anwohnern gegen eine sog. Folgeeinrichtung für

  • OVG Hamburg, 25.05.2020 - 2 Bs 55/20

    Rechtsfortgeltung des hamburgischen Bebauungsplangesetzes vom 31. Oktober 1923

  • VG Hamburg, 18.12.2015 - 9 E 5465/15

    Baugenehmigung ohne Bauantrag: Keine nachbarschützende Wirkung!

  • VG Hamburg, 24.06.2014 - 9 K 1839/11

    Geltungsdauer eines Bauvorbescheids bei Einlegung eines Nachbarrechtsbehelfs

  • VG Berlin, 27.11.2019 - 19 L 539.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bauvorhaben des Nachbarn

  • LG Hamburg, 28.03.2018 - 316 O 242/17

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Unterlassung einer Bebauung:

  • VG Hamburg, 30.01.2012 - 7 K 2259/10

    Nachbarliche Belange; materielle Präklusion; Anforderungen an das eine Präklusion

  • VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10

    Aufhebung einer Baugenehmigung auf den Widerspruch eines Nachbarn

  • OVG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Bs 6/16
  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 7 K 1856/18

    Erfolglose Klage gegen eine Baugenehmigung zur Aufstockung eines Hochbunkers

  • VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20

    Unzulässige Rechtsausübung einer Drittanfechtung bei unzulässiger Gebietsnutzung

  • VG Hamburg, 12.07.2019 - 9 E 1603/19

    Kein Nachbarschutz Dritter durch Baugrenzen oder private Grünflächen

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