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   OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21.Z   

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https://dejure.org/2022,37643
OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21.Z (https://dejure.org/2022,37643)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2022 - 5 Bf 184/21.Z (https://dejure.org/2022,37643)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2022 - 5 Bf 184/21.Z (https://dejure.org/2022,37643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Corona-Sonderzahlung, Rechtsreferendar, Hamburg, Unterhaltsbeihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eine steuerfreie Sonderzahlung des Nebentätigkeitsarbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gemäß den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 ('Corona-Sonderzahlung') ist nach § 3 Abs. 1 UnterhaltsbeihilfeVO ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 04.01.2006 - 1 Bf 92/05

    Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit auf die Unterhaltsbeihilfe für

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21
    Sie hält Referendare zwar nicht von jedweder Nebentätigkeit ab, vermindert aber jenseits des Freibetrages von 510,- Euro die Attraktivität entgeltlicher Nebentätigkeiten (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2006, 1 Bf 92/05, juris Rn. 6) und damit den Anreiz, die Ausbildung zugunsten von Nebentätigkeiten zu vernachlässigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2009, 2 B 43/09, juris Rn. 8).

    Auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte (S. 8 ff. der Antragsbegründung) Abweichung zu den Ausführungen des Berufungsgerichts im Beschluss vom 4. Januar 2006 (1 Bf 92/05, juris Rn. 6 f.) vermag der Senat nicht zu erkennen.

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • VGH Bayern, 02.08.2022 - 8 ZB 21.2339

    Anspruch auf Beseitigung eines verrohrten Grabens und eines Mischwasserkanals

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21
    Im Übrigen trägt der Kläger auch nicht vor, was er nach Kenntnisnahme von den eingereichten Unterlagen bzw. dem Schriftsatz der Beklagten Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, das zu einer für ihn sachlich günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 5.12.2019, 2 B 11.19, juris Rn. 20, VGH München, Beschl. v. 2.8.2022, 8 ZB 21.2339, juris Rn. 53 m.w.N.; Neumann/Korbmacher, in Sodan/Ziekow, VwGO.
  • BVerwG, 08.12.2009 - 2 B 43.09

    Höhere Anrechnungsgrenze für Rechtsreferendare mit Unterhaltspflichten zur

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21
    Sie hält Referendare zwar nicht von jedweder Nebentätigkeit ab, vermindert aber jenseits des Freibetrages von 510,- Euro die Attraktivität entgeltlicher Nebentätigkeiten (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2006, 1 Bf 92/05, juris Rn. 6) und damit den Anreiz, die Ausbildung zugunsten von Nebentätigkeiten zu vernachlässigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2009, 2 B 43/09, juris Rn. 8).
  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21
    Zwar findet die Auslegung einer Norm dort ihre Grenzen, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.7.2015, 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, NJW 2015, 2949, juris Rn. 46 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 27.3.2014, 2 C/13, NVwZ-RR 2014, 689, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21
    Soweit das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung eine "Obliegenheit" des Normgebers (und keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung) angenommen hat, Gesetze nachvollziehbar zu begründen (BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, juris Rn. 171), bezog sich dies auf den parlamentarischen Gesetzgeber und nicht den Verordnungsgeber und zudem auf dessen wertende (nicht aus dem Gesetzestext hervorgehende) Entscheidung, welche Ausgaben er zum Existenzminimum zählen wollte.
  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21
    Zwar findet die Auslegung einer Norm dort ihre Grenzen, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.7.2015, 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, NJW 2015, 2949, juris Rn. 46 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 27.3.2014, 2 C/13, NVwZ-RR 2014, 689, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.2007 - 7 LA 42/07

    Letzte mündliche Verhandlung als maßgeblicher Zeitpunkt für eine Beurteilung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21
    Eine Berufungszulassung kommt deshalb in diesen Fällen nicht in Frage, wenn der Gehörsverstoß die Richtigkeit des Ergebnisses offensichtlich nicht in Frage stellt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.9.2007, 7 LA 42/07, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.07.2020 - 1 BvR 561/19

    Übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsregelung verletzt

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2022 - 5 Bf 184/21
    Dazu wäre erforderlich gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 3, dort zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), dass er einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benennt und einen ebensolchen in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift bezeichnet, dem das Verwaltungsgericht widersprochen hat.
  • BVerwG, 05.12.2019 - 2 B 11.19

    Anspruch eines Feuerwehrbeamten auf eine Mehrarbeitsvergütung für die über 48

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

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