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   OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bs 196/07   

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OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 (https://dejure.org/2008,5241)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 (https://dejure.org/2008,5241)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 (https://dejure.org/2008,5241)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Voraussetzungen für Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Staatsangehörigen der Volksrepublik China in Hinblick auf eine Verlängerung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Gerichtliche Überprüfbarkeit der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 21 Abs. 1
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, selbständige Tätigkeit, Ermessen, unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, Zukunftsprognose

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bs 196/07
    Weder die Struktur der Norm noch der Regelungszusammenhang deuten darauf hin, dass sie als reine Ermessensvorschrift konzipiert wäre mit der Maßgabe, dass die Ermessensbetätigung wegen eines untrennbaren Zusammenhangs mit den dort genannten Voraussetzungen wesentlich durch diese bestimmt würde (zu einer solchen Gestaltung vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 19.10.1971, BVerwGE 39, 355, zu § 131 AO; BVerwG, Urt. v. 5.7.1985, BVerwGE 72, 1, zu § 5 WoBindG).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2006 - 11 ME 342/06

    Anwendung; Assoziierungsabkommen; Aufenthaltserlaubnis; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bs 196/07
    § 21 Abs. 1 AufenthG ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die dort in Satz 1 bis 3 normierten Voraussetzungen und die Ausübung des Ermessens dergestalt untrennbar miteinander verknüpft wären, dass stets Ermessen eröffnet und die Entscheidung nur als einheitliche Ermessensentscheidung zu treffen wäre, bei der all die genannten Voraussetzungen das behördliche Ermessen zu leiten hätten (so aber offenbar OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2006, NVwZ-RR 2007, 279, 280).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09

    Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Wechsel des

    Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 - 3 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen (ebenso HambOVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 - NordÖR 2008, 464; Hailbronner, a.a.O. Rn. 12).

    Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass bei der Prüfung von § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG die in Satz 2 für den Regelfall normierten Anforderungen mit in den Blick zu nehmen sind und daher ein strenger Maßstab anzulegen ist (HambOVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18

    § 21 Abs. 6 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung oder

    Der Antragsteller erfüllt voraussichtlich schon nicht die - vollumfänglich gerichtlich überprüfbaren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 29.1.2008 - 3 Bs 196/07 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 21 Rn. 12 (Stand: Februar 2013)) - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12

    Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung betreffend eine Aufenthaltserlaubnis

    Ausgehend von der - weiten - Regelung des § 2 Abs. 1 AuslG 1965 mit ihrer "Negativschranke", der die Kriterien "übergeordnetes wirtschaftliches Interesses oder ein besonderes örtliches Bedürfnis" nicht berücksichtigenden Nr. 15 zu § 7 AuslVwV in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokoll (01. Januar 1973) geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes der erstmaligen Regelung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit in § 21 (insbesondere Abs. 1) AufenthG, wobei bei der Prüfung von § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG unter Berücksichtigung des Regelvermutung in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ein strenger Maßstab anzulegen sein dürfte, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 -, juris Rn. 25; VGH BW, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 8 und die weitere Anmerkung in Rn. 9: "Im Übrigen gilt: Je weniger die Voraussetzungen des Regelfalls nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, desto bedeutender muss das übergeordnete wirtschaftliche Interesse oder das besondere regionale Bedürfnis an der betreffenden selbstständigen Tätigkeit des Ausländers sein, um dennoch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck in Betracht ziehen zu können.", deutet Einiges darauf hin, dass die Regelung des § 21 Abs. 1 AufenthG eine von Art. 41 des Zusatzprotokolls nicht gedeckte Verschärfung der Rechtslage zu Lasten des Antragstellers beinhaltet.
  • VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10

    Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als

    Bei den oben genannten Voraussetzungen handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009 - 11 S 448/09 -, InfAuslR 2009, 277; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 21 AufenthG Rdnr. 12).

    Maßgeblich sind dabei nicht die eigenen unternehmerischen Interessen des Ausländers, sondern die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der betreffenden Tätigkeit des Ausländers in Deutschland bzw. in der jeweiligen Region (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.01.2008, a. a. O.; Nr. 21.1.4 VAH-AufenthG; Hailbronner, AuslR, § 21 AufenthG Rdnr. 8).

  • VG Gelsenkirchen, 14.06.2012 - 16 L 322/12

    Selbständige Tätigkeit; Stillstandklausel

    vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 -, juris.
  • OVG Hamburg, 20.12.2010 - 3 Bs 235/10

    Anwendung von AufenthG 2004 § 38a nur bei einem "Daueraufenthalt-EG"; keine

    Keine der von der Antragstellerin ins Auge gefassten Tätigkeiten erreicht das in § 21 Abs. 1 AufenthG geforderte Geschäftsvolumen (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 29.1.2008, NordÖR 2008, 464); von Investitionen oder der Schaffung von Arbeitsplätzen kann ebenso wenig die Rede sein wie von einem öffentlichen Interesse an einer der beschriebenen Tätigkeiten.
  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.2010 - 5 L 269/09

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen

    Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 - 3 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen (ebenso HambOVG, Beschl. v. 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 zitiert nach juris).

    Dabei sind bei der Prüfung von § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG die in Satz 2 für den Regelfall normierten Anforderungen mit in den Blick zu nehmen und ein strenger Maßstab anzulegen (HambOVG, Beschl. v. 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 - a.a.O. Rn. 25).

  • VG Düsseldorf, 17.03.2016 - 8 K 3894/15
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 - juris (Rdn. 6); OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 BS 196/07 - juris (Rdn. 23).
  • VG Würzburg, 01.12.2022 - W 7 S 22.1368

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Aufenthaltserlaubnis, selbständige

    Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen (VGH BW, B.v. 17.3.2009 - 11 S 448/09 - juris Rn. 6; HambOVG, B.v. 29.1.2008 - 3 Bs 196/07 - juris Rn. 23; Hänsle in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed., Stand 15.10.2022, AufenthG § 21 Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2010 - 11 S 65.09

    Ausländerrecht; Türkei; eigenständige Aufenthaltserlaubnis für Kind nach

    Diese Regelung ist gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG bei der Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen, denn die Privilegierung in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt nur für die akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 der Norm, nicht auch für die Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AV-Bund - vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009, 877 ff., Nr. 34.3.2; Hailbronner, AuslR, Stand 11/2009, § 34 Rn. 17; Welte, AktAr, Stand 02/2009, § 34 Rn. 28, so wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 -, in Juris; wohl abweichend Marx in GK, Stand 06/2008, § 34 Rn. 68).
  • VG Gelsenkirchen, 22.01.2010 - 11 L 1052/09

    Selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse Niederlassungsabkommen

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