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   OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21   

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https://dejure.org/2021,36290
OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21 (https://dejure.org/2021,36290)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2021 - 6 So 69/21 (https://dejure.org/2021,36290)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. August 2021 - 6 So 69/21 (https://dejure.org/2021,36290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 146 Abs. 2 VwGO

  • Justiz Hamburg

    Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach VwGO § 146 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 2
    1. Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO greift auch dann, wenn das Verwaltungsgericht in der Begründung zu dem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ergänzende, die Entscheidung aber nicht, auch nicht hilfsweise, tragende Ausführungen zu den Erfolgsaussichten ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 146 Abs. 2
    Beschwerdeausschluss für Beschluss zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910

    Streichung des Wortes ausschließlichund die Verneinung der persönlichen oder

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21
    Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO greift auch dann, wenn das Verwaltungsgericht in der Begründung zu dem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ergänzende, die Entscheidung aber nicht, auch nicht hilfsweise, tragende Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung macht (Anschluss an VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 9 C 17.910, BayVBl 2018, 789, juris).(Rn.10).

    Das gilt auch dann, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe - wie hier vom Verwaltungsgericht - versagt wurde, weil die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt haben (VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 9 C 17.910, BayVBl 2018, 789, juris Rn. 2; OVG Berlin, Beschl. v. 3.11.2014, OVG 12 M 53.14, NVwZ-RR 2015, 320, juris Rn. 2).

    Auch in diesen Fällen erfolgt die Ablehnung "ausschließlich" aufgrund des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO (so auch VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 9 C 17.910, BayVBl 2018, 789, juris Rn. 3).

    Die Streichung des Wortes "ausschließlich" in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG findet ihre maßgebliche Bedeutung vielmehr in dem Umstand, dass der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift - anders als nach § 146 Abs. 2 VwGO - nunmehr auch dann greift, wenn zumindest auch die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint werden (in diesem Sinne bereits VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 9 C 17.910, BayVBl 2018, 789, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16

    Rückwirkende Prozesskostenhilfe nach Instanzende, Beschwerdeausschluss,

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21
    Soweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 17.3.2015, OVG 6 M 21.15, NVwZ-RR 2015, 599, juris Rn. 7; auf diese Entscheidung bezugnehmend OVG Bautzen, Beschl. v. 29.3.2017, 5 D 122/16, juris Rn. 3; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 226) dahingehend zu verstehen sein sollte, dass auch ein nicht tragender Hinweis zu den Erfolgsaussichten genügen solle, um die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO auszuschließen, folgt das Beschwerdegericht dieser Auffassung nicht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2015 - 6 M 21.15

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Statthaftigkeit; Ablehnung wegen fehlender

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21
    Soweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 17.3.2015, OVG 6 M 21.15, NVwZ-RR 2015, 599, juris Rn. 7; auf diese Entscheidung bezugnehmend OVG Bautzen, Beschl. v. 29.3.2017, 5 D 122/16, juris Rn. 3; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 226) dahingehend zu verstehen sein sollte, dass auch ein nicht tragender Hinweis zu den Erfolgsaussichten genügen solle, um die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO auszuschließen, folgt das Beschwerdegericht dieser Auffassung nicht.
  • BVerwG, 20.05.2021 - 8 B 2.21

    Darlegung eines Zulassungsgrundes im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21
    Als obiter dictum geäußerte Rechtsauffassungen sind grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig (so zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 20.5.2021, 8 B 2.21, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 14.10.2014, 4 B 51.14, juris Rn. 7; zur fehlenden Beschwerdefähigkeit von Hinweisen auch OVG Münster, Beschl. v. 26.1.2004, 4 B 3/04, juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2020 - 12 E 121/19
    Auszug aus OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21
    Der Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO findet im Übrigen auch dann Anwendung, wenn es - wie hier - um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Verfahren geht (offengelassen in OVG Münster, Beschl. v. 24.7.2020, 19 E 149/20, juris Rn. 12; Beschl. v. 27.4.2020, 12 E 121/19, juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2020 - 19 E 149/20
    Auszug aus OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21
    Der Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO findet im Übrigen auch dann Anwendung, wenn es - wie hier - um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Verfahren geht (offengelassen in OVG Münster, Beschl. v. 24.7.2020, 19 E 149/20, juris Rn. 12; Beschl. v. 27.4.2020, 12 E 121/19, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 12 M 53.14

    Prozesskostenhilfe; Ausschluss der Beschwerde; Fehlen der Unterlagen über die

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21
    Das gilt auch dann, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe - wie hier vom Verwaltungsgericht - versagt wurde, weil die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt haben (VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 9 C 17.910, BayVBl 2018, 789, juris Rn. 2; OVG Berlin, Beschl. v. 3.11.2014, OVG 12 M 53.14, NVwZ-RR 2015, 320, juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2004 - 4 B 3/04
    Auszug aus OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21
    Als obiter dictum geäußerte Rechtsauffassungen sind grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig (so zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 20.5.2021, 8 B 2.21, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 14.10.2014, 4 B 51.14, juris Rn. 7; zur fehlenden Beschwerdefähigkeit von Hinweisen auch OVG Münster, Beschl. v. 26.1.2004, 4 B 3/04, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 14.10.2014 - 4 B 51.14

    Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21
    Als obiter dictum geäußerte Rechtsauffassungen sind grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig (so zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 20.5.2021, 8 B 2.21, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 14.10.2014, 4 B 51.14, juris Rn. 7; zur fehlenden Beschwerdefähigkeit von Hinweisen auch OVG Münster, Beschl. v. 26.1.2004, 4 B 3/04, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 02.04.2024 - 14 PA 61/24

    Beschwerdeausschluss; Prozesskostenhilfe; Beschwerdeausschluss bei Ablehnung von

    Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Senatsbeschl. v. 6.10.2022 - 14 PA 249/22 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 -, juris Rn. 2; HambOVG, Beschl. v. 30.8.2021 - 6 So 69/21 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 25.1.2018 - 9 C 17.910 -, juris Rn. 2; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 3.11.2014 - OVG 12 M 53/14 -, juris Rn. 2; Happ in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2023 - 19 E 421/23

    Prozesskostenhilfe; Beschwerdeausschluss

    Der Rechtsmittelausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Antragsteller habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspitet vorgelegt (wie Hamb. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 - 6 So 69/21 -, NordÖR 2022, 151, juris, Rn. 9 und 13 m. w. N.).

    OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 19 E 1082/18 -, juris, Rn. 2 m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 - 6 So 69/21 -, NordÖR 2022, 151, juris, Rn. 9 und 13 m. w. N.

  • OVG Niedersachsen, 06.12.2021 - 8 PA 109/21

    Befangenheit; Beschwerdeausschluss; Bestimmtheit; Bezirksschornsteinfeger,

    Insoweit ist umstritten, ob der Beschwerdeausschluss schon dann nicht gilt, wenn das Verwaltungsgericht nicht tragende Hinweise zu den Erfolgsaussichten gegeben hat, oder erst dann, wenn Ausführungen zu den Erfolgsaussichten gemacht wurden, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zumindest hilfsweise gestützt hat (zum Streitstand Hamburgisches OVG, Beschl. v. 30.8.2021 - 6 So 69/21 -, juris Rn. 10 ff.).
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