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   OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20   

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OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20 (https://dejure.org/2020,85671)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.12.2020 - 5 Bs 246/20 (https://dejure.org/2020,85671)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. Dezember 2020 - 5 Bs 246/20 (https://dejure.org/2020,85671)
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Volltextveröffentlichung

  • VG Hamburg PDF

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Coronabedingtes Feuerwerksverbot bestätigt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Coronabedingtes Feuerwerksverbot in zweiter Instanz bestätigt - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20

    Corona; Corona-Pandemie; Feuerwerk; Verkaufsverbot

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20
    a) Insoweit trägt der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18. Dezember 2020 (13 MN 568/20, juris Rn. 37) zunächst vor, bei dem in der Eindämmungsverordnung normierten, weder örtlich noch zeitlich (über die begrenzte Gültigkeit der Verordnung selbst hinaus) begrenzten Verbot des Abbrennens von Feuerwerk mit Ausnahme der Kategorie F1 handele es sich nicht um eine infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG.

    Vielmehr können auch rein verhaltensbezogene Verbote bzw. Gebote Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein (insoweit offenlassend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 37).

    Dafür könnte sprechen, dass dem Landesgesetzgeber im Hinblick auf feuerwerksspezifische Gefahren, wozu die Verletzungsgefährlichkeit von Feuerwerkskörpern zählt, keine Gesetzgebungskompetenz verbleiben könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 24), wonach staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen dürften, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig seien.

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg führt nämlich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2020 (1 BvQ 31/20, juris Rn. 16) aus, dass diese (objektive) Notwendigkeit während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen ist (Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 24).

    Dies zeigt sich auch daran, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Rahmen der objektiven Notwendigkeit der Maßnahme (Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 25 ff.) prüft, ob die Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zwecks (Rn. 39 f.) geeignet (Rn. 40 ff.), erforderlich (Rn. 44 ff.) und angemessen (Rn. 53) ist.

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zusteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Demgegenüber hat das Ziel, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, und dadurch den durch Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der von einer Ansteckung mit COVID-19 bedrohten Personen zu gewähren, ein hohes Gewicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 46 ff.).

    Vielmehr spricht maßgeblich für die Angemessenheit des Abbrennverbots, dass die Antragsgegnerin mit der HmbSARS-CoV EindämmungsVO ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Coronakrise entwickelt hat, das nicht nur das Feuerwerksverbot beinhaltet, sondern auch andere Wirtschafts- und Lebensbereiche einer strengen Regulierung und großen Einschränkungen unterzieht (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 49).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zusteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Demgegenüber hat das Ziel, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, und dadurch den durch Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der von einer Ansteckung mit COVID-19 bedrohten Personen zu gewähren, ein hohes Gewicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 46 ff.).

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20
    Das Verwaltungsgericht geht im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22) zutreffend davon aus, dass eine Maßnahme dann geeignet ist, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.

    Dabei kommt es darauf an, ob die Maßnahme objektiv tauglich ist, den jeweiligen legitimen Zweck zu fördern (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20
    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg führt nämlich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2020 (1 BvQ 31/20, juris Rn. 16) aus, dass diese (objektive) Notwendigkeit während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen ist (Beschl. v. 18.12.2020, 13 MN 568/20, juris Rn. 24).

    Diese zitierte Stelle des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lautet (Beschl. v. 10.4.2020, 1 BvQ 31/20, juris Rn. 16):.

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20
    Dieser Einschätzungsspielraum steht dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der "zweiten Welle" wegen der weiterhin bestehenden komplexen Gefahrenlage und einer weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage über die genauen Infektionsquellen zu (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28).
  • VG Hamburg, 27.01.2021 - 2 E 195/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende

    Eine Maßnahme ist bereits dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2020, 5 Bs 246/20, Homepage des Gerichts, S. 5).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, ein weiterer Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zusteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2020, a.a.O., S. 7).

    der Anzahl potentieller Personen, die sich in der Öffentlichkeit bewegen, mit dem vorhandenen Personal der Antragsgegnerin nicht der Fall (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2020, a.a.O., S. 8).

    Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer von einer Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren ab (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2020, 5 Bs 246/20, S. 15 f.).

  • VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit der HmbSARS-CoV EindämmungsVO ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der COVID Pandemie entwickelt hat, das nicht nur das Feuerwerksverbot, sondern auch andere Wirtschafts- und Lebensbereiche einer strengen Regulierung und großen Einschränkungen unterzieht (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2020, 5 Bs 246/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/14846996/0c21a13bb633954a3fac4fe22a0c4516/data/5bs246-20.pdf).
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