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   OVG Lünebrug, 10.08.2020 - 12 LB 64/20   

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OVG Lünebrug, 10.08.2020 - 12 LB 64/20 (https://dejure.org/2020,26228)
OVG Lünebrug, Entscheidung vom 10.08.2020 - 12 LB 64/20 (https://dejure.org/2020,26228)
OVG Lünebrug, Entscheidung vom 10. August 2020 - 12 LB 64/20 (https://dejure.org/2020,26228)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Punktestand, nachträgliche Änderung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kurzfassungen/Presse

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis trotzt noch laufenden Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2017 - 16 B 432/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Entstehung der

    Auszug aus OVG Lünebrug, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
    Außerdem nehmen die neure Rechtsprechung (OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, VerkMitt 2018, Nr. 11, hier zitiert nach juris, Rnrn. 14 f.; OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 27.1.2017 - 4 MB 3/17 - ZfSch 2017, 238 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9) und eine ihr zustimmende Literatur (Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Janke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 4 StVG Rn. 28; Dauer, in: Hentschel/König Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 79; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 31) zu Recht an, dass sich die Richtigkeit dieser Einordnung aus dem Wesen der Wiedereinsetzung ableiten lässt.

    Der verspätete Rechtsbehelf wird dann als rechtzeitig angesehen und das Verfahren so fortgesetzt, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 14; OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 27.1.2017 - 4 MB 3/17 -, a. a. O., juris, Rn. 9; A. Bücherl, in: BeckOK OWiG [Stand: 1.4.2020], § 52 Rn. 1; Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018; § 52 Rn. 1; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 44 Rn. 25; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 46 Rn. 4).

    Die Wiedereinsetzung beseitigt damit insbesondere auch rückwirkend (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 10) die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.).

    In weiter Auslegung oder Analogie zu der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG, wonach die zuständige Behörde bei der Ergreifung von Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden ist, ist es zu dem gerechtfertigt, eine gleichartige Bindung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 10) an solche unanfechtbaren Entscheidungen über eine Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist zu bejahen, durch welche die Rechtskraft bereits in das Fahreignungsregister eingetragener Strafurteile, Strafbefehle oder Bußgeldbescheide rückwirkend beseitigt - und damit dieses Register unrichtig wird.

    Eine fehlende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an das rückwirkende Entfallen der Rechtskraft ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nach der Sachlage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung bestimmt und eine nachfolgende Reduzierung des Punktestands im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens - etwa durch Tilgung im Fahreignungsregister bzw. Eintritt der Tilgungsreife - die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht mehr beeinflusst (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rnrn. 12 und 14).

    Eine solche Betrachtungsweise würde nämlich dem Sinn und Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerade auch im Hinblick auf die besondere Verzahnung zwischen dem Bußgeldverfahren einerseits und der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems andererseits widersprechen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 15).

    Vielmehr ergibt sich diese Unerheblichkeit schon daraus, dass der Eintritt einer bislang fehlenden Rechtskraft - im Gegensatz zu der Wiedereinsetzung - nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirkt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 14).

    Es ist nicht zu Lasten der Beklagten praxisfern, das rückwirkende Entfallen der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 22; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 31).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - 4 MB 3/17

    Auswirkungen der Wiedereinsetzung gegen eine Verurteilung bzw.

    Auszug aus OVG Lünebrug, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
    Zutreffend und übereinstimmend setzen die Beteiligten voraus, dass im Anfechtungsprozess gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige des Ergehens der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 27.1.2017 - 4 MB 3/17 -, ZfSch 2017, 238 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 6 und 7).

    Außerdem nehmen die neure Rechtsprechung (OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, VerkMitt 2018, Nr. 11, hier zitiert nach juris, Rnrn. 14 f.; OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 27.1.2017 - 4 MB 3/17 - ZfSch 2017, 238 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9) und eine ihr zustimmende Literatur (Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Janke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 4 StVG Rn. 28; Dauer, in: Hentschel/König Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 79; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 31) zu Recht an, dass sich die Richtigkeit dieser Einordnung aus dem Wesen der Wiedereinsetzung ableiten lässt.

    Der verspätete Rechtsbehelf wird dann als rechtzeitig angesehen und das Verfahren so fortgesetzt, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 14; OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 27.1.2017 - 4 MB 3/17 -, a. a. O., juris, Rn. 9; A. Bücherl, in: BeckOK OWiG [Stand: 1.4.2020], § 52 Rn. 1; Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018; § 52 Rn. 1; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 44 Rn. 25; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 46 Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2009 - 12 ME 316/08

    Auswirkungen der Beseitigung der rechtlichen Folgen eines Strafurteils bzw. eines

    Auszug aus OVG Lünebrug, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch grundlegend von derjenigen, über die der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 26. Januar 2009 - 12 ME 316/08 - (NJW 2009, 1160 f.; hier zitiert nach juris, Rn. 8) zu befinden hatte.
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 PA 199/16

    Cannabisanbau; gelegentlicher Cannabiskonsum; regelmäßiger Cannabiskonsum;

    Auszug aus OVG Lünebrug, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
    Denn die Beklagte hat mit dem Erlass der Entziehungsverfügung eine aus verwaltungskostenrechtlicher Sicht unrichtige Sachbehandlung vorgenommen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2017 - 12 PA 199/16 -, DAR 2017, 339 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.2016 - 10 S 2406/14, juris, Rnrn. 24 und 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2016 - 10 S 2406/14

    Verwaltungsgebühr nur bei Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beibringung eines

    Auszug aus OVG Lünebrug, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
    Denn die Beklagte hat mit dem Erlass der Entziehungsverfügung eine aus verwaltungskostenrechtlicher Sicht unrichtige Sachbehandlung vorgenommen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2017 - 12 PA 199/16 -, DAR 2017, 339 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.2016 - 10 S 2406/14, juris, Rnrn. 24 und 26).
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