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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 OVG   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 OVG (https://dejure.org/2020,20712)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 OVG (https://dejure.org/2020,20712)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 2 LZ 472/19 OVG (https://dejure.org/2020,20712)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.09.2013 - 2 B 51.13

    Verfahrensmangel; Mangel der Disziplinarklageschrift; Heilung; fehlerhafte

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
    Das Verwaltungsgericht hat zurecht angenommen, dass auch die Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig ist, wobei es darauf ankommt, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 8 B 19/16 - und vom 23. September 2013 - 2 B 51/13 -, beide zitiert nach juris).

    Dies ist durch Auslegung des Rubrums unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2013 - 2 B 51/13 -, a.a.O. und m.w.N.).

  • VGH Bayern, 01.10.2018 - 4 ZB 18.512

    Statthafte Klageart bei Antrag auf Urnenumbettung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
    Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 -, m.w.N., juris).

    Der Norddeutsche Rundfunk hätte lediglich durch eine Klageänderung nach § 91 VwGO, welche (wohl) auch nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnisses geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 -, a.a.O.), Partei des Verfahrens werden können.

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 265/08

    Auslegung einer Klageschrift hinsichtlich der Parteibezeichnung; Abgrenzung zu

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
    Für die später beantragte Rubrumsberichtigung war angesichts dieser Erklärung daher kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZR 265/08 - LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 24. September 2012 - 8 Sa 444/12 - beide zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 24.09.2012 - 8 Sa 444/12

    Parteiidentität

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
    Für die später beantragte Rubrumsberichtigung war angesichts dieser Erklärung daher kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZR 265/08 - LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 24. September 2012 - 8 Sa 444/12 - beide zitiert nach juris).
  • BVerwG, 20.01.1993 - 7 B 158.92

    Klageänderung - Parteiwechsel - Auswechseln des Beklagten - Fristversäumnis -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
    Der Norddeutsche Rundfunk hätte lediglich durch eine Klageänderung nach § 91 VwGO, welche (wohl) auch nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnisses geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 4 ZB 18.512 -, a.a.O.), Partei des Verfahrens werden können.
  • BVerwG, 26.06.2017 - 8 B 19.16

    Revisionszulassung bei Mehrfachbegründung; Ausgleichsanspruch

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2020 - 2 LZ 472/19
    Das Verwaltungsgericht hat zurecht angenommen, dass auch die Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig ist, wobei es darauf ankommt, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 8 B 19/16 - und vom 23. September 2013 - 2 B 51/13 -, beide zitiert nach juris).
  • VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22

    Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung

    Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass der Antrag im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt des Antrags richtigen Antragsgegner gerichtet sein soll (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 02.07.2020 - 2 LZ 472/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 01.10.2018 - 4 ZB 18.512 -, jeweils m.w.N.).
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