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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2021 - 3 KM 311/21 OVG   

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https://dejure.org/2021,37596
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2021 - 3 KM 311/21 OVG (https://dejure.org/2021,37596)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02.08.2021 - 3 KM 311/21 OVG (https://dejure.org/2021,37596)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02. August 2021 - 3 KM 311/21 OVG (https://dejure.org/2021,37596)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2022 - 3 K 362/20
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2021 - 3 KM 311/21
    Am 23. April 2020 stellte der Antragsteller gegen diese Satzung ohne Berücksichtigung der darin normierten Ordnungswidrigkeitenvorschriften des § 13 KAS 2019 einen Normenkontrollantrag zum Az. 3 K 362/20 OVG, über den noch nicht entschieden ist.

    Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 3 K 362/20 OVG und 3 KM 210/21 OVG vorgelegen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2000 - 2 M 45/00

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Eilverfahren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2021 - 3 KM 311/21
    Eine verbindliche Entscheidung kann nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen (OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 2 M 45/00 -, juris Rn. 15; Dombert a. a. O., Rn. 370 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 CN 5.99

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Bebauungsplan; teilweise

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2021 - 3 KM 311/21
    Erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung bei einem Erfolg seines Antrags nicht verbessern kann, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 04.10.2004 - 1 MN 225/04

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Voraussetzung für die Zulässigkeit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2021 - 3 KM 311/21
    Denn die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich die künftige Anwendung der Norm, erklärt sie jedoch weder rückwirkend oder vorläufig für nichtig, noch greift sie - wie auch die Entscheidung in der Hauptsache - in den Bestand der auf ihrer Grundlage etwa bereits ergangenen Verwaltungsakte ein oder verbietet deren Ausnutzung durch den Begünstigten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 1 MN 225/04 -, juris Rn. 15 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946 -, juris Rn. 28; Dombert a. a. O., Rn. 588).
  • VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 NE 07.2946

    Normenkontrolle (einstweilige Anordnung); Rechtsschutzbedürfnis; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2021 - 3 KM 311/21
    Denn die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich die künftige Anwendung der Norm, erklärt sie jedoch weder rückwirkend oder vorläufig für nichtig, noch greift sie - wie auch die Entscheidung in der Hauptsache - in den Bestand der auf ihrer Grundlage etwa bereits ergangenen Verwaltungsakte ein oder verbietet deren Ausnutzung durch den Begünstigten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 1 MN 225/04 -, juris Rn. 15 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946 -, juris Rn. 28; Dombert a. a. O., Rn. 588).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 KN 2/17

    Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2021 - 3 KM 311/21
    Entsprechendes wird in der Rechtsprechung zwar für Normenkontroll-Hauptsacheverfahren angenommen (vgl. für eine außer Kraft getretene Pferdesteuersatzung: OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 KN 2/17 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2022 - 3 K 362/20

    Erhebung einer Kurabgabe; umlagefähige Kosten; Meldepflicht für

    Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 3 KM 210/21 OVG und 3 KM 311/21 OVG vorgelegen.
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