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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14 (https://dejure.org/2016,31618)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.07.2016 - 10 L 154/14 (https://dejure.org/2016,31618)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 10 L 154/14 (https://dejure.org/2016,31618)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14
    Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

    Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).

    Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10, jeweils a.E.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14
    Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - juris Rn. 12).

    Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19).

    Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14
    Hinsichtlich des außerdienstlichen Besitzes von kinderpornografischen Bildmaterials hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zusammenfassend und konkretisierend entschieden (Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14, juris):.

    Dieses außerdienstliche Verhalten weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf, weil es sich um eine erhebliche Vorsatztat handelt (vgl. BVerwG Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14
    Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

    Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14
    Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

    Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 2 B 75.14

    Beweisermittlungsantrag; Beweistatsache; Hilfsbeweisantrag; kinderpornographische

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall in seinen Einzelheiten: Inhalt der kinderpornografischen Bilder, von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BVerwG vom 10.12.2014 - 21 B 75/14, NVwZ-RR 2015, 223, zugrunde lag.
  • BVerwG, 14.05.2012 - 2 B 146.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischen Materials; Bedeutung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14
    Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10, jeweils a.E.).
  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14
    "Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.03.2014 - 2 B 111.13

    Entfernen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund der Gesamtwürdigung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14
    Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 23.01.2014 - 2 B 52.13

    Entfernung einer Polizisten aus dem Dienst wegen Kinderpornographie

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2016 - 10 L 154/14
    Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 23.06.2010 - 2 B 44.09

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; außerdienstlicher sexueller Missbrauch eines

  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

  • BVerwG, 05.04.2013 - 2 B 79.11

    Gesetzliche Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die disziplinarische

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 19.03.2013 - 2 B 17.12

    Lehrer; Besitz von kinderpornografischen Bilddateien; Disziplinarmaßnahme;

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