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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06 (https://dejure.org/2010,22618)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.10.2010 - 1 L 166/06 (https://dejure.org/2010,22618)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - 1 L 166/06 (https://dejure.org/2010,22618)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Heranziehung zu Vermessungsgebühren; Wechsel des Straßenbaulastträgers; private Grundstücksflächen

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Heranziehung zu Vermessungsgebühren; Wechsel des Straßenbaulastträgers; private Grundstücksflächen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 C 9.02

    Bundesfernstraße; Unterhaltung; Lichtzeichenanlage; Verpflichtung zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.08.2003 - 4 C 9.02 -, Buchholz 407.4 § 6 FStrG Nr. 2) hat die gleichlautende Bestimmung in § 6 Abs. 1a, erster Abschnitt, FStrG dahingehend ausgelegt, dass es bei der Unterhaltung um die Sicherung des vorhandenen Bestandes, vergleichbar der Instandhaltung und Instandsetzung, gehe und es mit der gesetzlichen Garantie, dass sich die Straße in einem ordnungsgemäßen Erhaltungszustand befinde, sein Bewenden habe (ähnlich BGH, Beschl. v. 25.10.1990 - III ZR 315/89 -, BGHR FStrG § 6 Abs. 1 Pflichten Nr. 1, zit. n. juris Rn. 5).

    Auf allgemeine Zweifel an der Analogiefähigkeit von Vorschriften, die die Rechtsbeziehungen zwischen Hoheitsträgern regeln (BVerwG, Urt. v. 28.08.2003, a. a. O.) kommt es für diese Beurteilung nicht an.

    Beim Übergang der Straßenbaulast von einem Straßenbaulastträger auf einen anderen gilt der Grundsatz der wechselseitigen Entschädigungslosigkeit und des "Kassenschnitts" (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.08.2003, a. a. O.; Rinke, in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 13 Rn. 36; Sauthoff, DÖV 2009, 974 [982]; Witting, DVBl. 2010, 408 [416]).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2004 - 1 M 251/04
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
    2.1.1 und 2.1.2, wohl weil dieser Alt. 2 aus dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag herleitet), die beiden Varianten der Vorschrift zueinander tatsächlich im Alternativitätsverhältnis stehen (a. A. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 24.09.1998 - 1 M 113/98 -: die Veranlassung könne dahinstehen, da die Amtshandlung jedenfalls zu des Herangezogenen Gunsten erfolgt sei; Urt. v. 14.04.2004 - 1 L 344/02 -, juris Rn. 64: Herangezogener erfülle beide Varianten von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V; offen dagegen Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, NordÖR 2005, 224, und Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, NordÖR 2006, 306), ist im Streitfall ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie die von den Beteiligten mit Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts problematisierte Frage einer Auswahl des Gebührengläubigers unter Kostenschuldnern im Sinne jeweils einer Variante.

    Die Senatsentscheidungen zur Vorrangigkeit einer Heranziehung des Antragstellers bei Vermessungsarbeiten (Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, u. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, jew. a. a. O.) beziehen sich auf die Beauftragung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs der auch nur auf Antrag tätig werden darf.

    Sie waren nicht zu der Vermessung verpflichtet und wurden durch begünstigende Reflexe der Vermessungstätigkeit nicht in das Gebührenschuldverhältnis einbezogen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, NordÖR 2005, 224 [225], u. Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, NordÖR 2006, 306, m. w. Nachw.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2006 - 1 L 401/05
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
    2.1.1 und 2.1.2, wohl weil dieser Alt. 2 aus dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag herleitet), die beiden Varianten der Vorschrift zueinander tatsächlich im Alternativitätsverhältnis stehen (a. A. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 24.09.1998 - 1 M 113/98 -: die Veranlassung könne dahinstehen, da die Amtshandlung jedenfalls zu des Herangezogenen Gunsten erfolgt sei; Urt. v. 14.04.2004 - 1 L 344/02 -, juris Rn. 64: Herangezogener erfülle beide Varianten von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V; offen dagegen Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, NordÖR 2005, 224, und Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, NordÖR 2006, 306), ist im Streitfall ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie die von den Beteiligten mit Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts problematisierte Frage einer Auswahl des Gebührengläubigers unter Kostenschuldnern im Sinne jeweils einer Variante.

    Die Senatsentscheidungen zur Vorrangigkeit einer Heranziehung des Antragstellers bei Vermessungsarbeiten (Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, u. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, jew. a. a. O.) beziehen sich auf die Beauftragung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs der auch nur auf Antrag tätig werden darf.

    Sie waren nicht zu der Vermessung verpflichtet und wurden durch begünstigende Reflexe der Vermessungstätigkeit nicht in das Gebührenschuldverhältnis einbezogen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, NordÖR 2005, 224 [225], u. Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, NordÖR 2006, 306, m. w. Nachw.).

  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 48.71

    Bau eines Mehrzweckfrachters - Erhebung einer Gebühr für die Erteilung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
    In § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sind in sehr allgemeiner Form das gebührenrechtliche Veranlassungsprinzip (Alt. 1, s. dazu BVerwG, Urt. v. 30.06.1972 - VII C 48.71 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17) und das (in Teilbereichen manchmal als dessen Unterfall angesehene) Begünstigungsprinzip (Alt. 2, s. dazu etwa OVG Münster, Urt. v. 25.02.1981 - 2 A 2723/79 -, OVGE 35, 203 [206]) als Prinzipien zur Konstituierung des Gebührenschuldverhältnisses aufgrund besonderer individueller Zurechnung von Verwaltungskosten kodifiziert (zum Fehlen des Begünstigungsprinzips in Niedersachsen, § 5 Abs. 1 NVwKostG, s. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.05.1990 - 6 A 163/88 -, NVwZ-RR 1990, 664).

    Zusammenfassend ist im verwaltungsgebührenrechtlichen Sinne kein Veranlasser, sondern nur ein Begünstigter der Vermessungstätigkeit der Beklagten vorhanden (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Gestaltung auch BVerwG, Urt. v. 30.06.1972 - VII C 48.71 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2008 - 1 L 366/04

    Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren durch Gebührenbescheid

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
    Die Klägerin genießt keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V, denn § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwKostG M-V nimmt die Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden von der Befreiung aus (s. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 366/04 -, NordÖR 2009, 222 [224]).

    Der die Tätigkeit von Katasterbehörden betreffenden Entscheidung (Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 366/04 -, NordÖR 2009, 222) hat ein von einer anderen juristischen Person als dem Träger der Katasterbehörde gestellter Antrag zugrunde gelegen.

  • OVG Hamburg, 25.04.2006 - 1 So 49/06

    Gebührenmaßstab bei der Unterbringung Obdachloser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
    2.1.1 und 2.1.2, wohl weil dieser Alt. 2 aus dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag herleitet), die beiden Varianten der Vorschrift zueinander tatsächlich im Alternativitätsverhältnis stehen (a. A. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 24.09.1998 - 1 M 113/98 -: die Veranlassung könne dahinstehen, da die Amtshandlung jedenfalls zu des Herangezogenen Gunsten erfolgt sei; Urt. v. 14.04.2004 - 1 L 344/02 -, juris Rn. 64: Herangezogener erfülle beide Varianten von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V; offen dagegen Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, NordÖR 2005, 224, und Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, NordÖR 2006, 306), ist im Streitfall ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie die von den Beteiligten mit Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts problematisierte Frage einer Auswahl des Gebührengläubigers unter Kostenschuldnern im Sinne jeweils einer Variante.

    Sie waren nicht zu der Vermessung verpflichtet und wurden durch begünstigende Reflexe der Vermessungstätigkeit nicht in das Gebührenschuldverhältnis einbezogen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, NordÖR 2005, 224 [225], u. Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, NordÖR 2006, 306, m. w. Nachw.).

  • VG Schleswig, 15.04.2004 - 14 A 149/03
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
    Die im Tenor des Widerspruchsbescheids ferner erhobene Widerspruchsgebühr von 300 EUR konnte zutreffend auf § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 4 VwKostG M-V gestützt werden; sie erreicht bei Weitem nicht die Grenze von "einem Zehntel des angefochtenen Betrags", und auch sonst ist eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin, die die Gebührenerhebung unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Widerspruchsentscheidung in das Klageverfahren hat einbeziehen können (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbesch. v. 14.10.1997 - 1 A 482/96 -, KStZ 1998, 29, m. zust. Anm. Eschenbach/Koch, KStZ 1998, 21 f.; s. a. VG Meiningen, Beschl. v. 16.06.2006 - 8 E 325.06 Me -, juris Rn. 12 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 15.04.2004 - 14 A 149/03 -, juris Rn. 23; jeweils m. w. Nachw.), nicht ersichtlich.
  • VG Schwerin, 14.10.1997 - 1 A 482/96

    Abschleppen eines Fahrzeuges; Behinderung der Straßenreinigung; Kosten der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
    Die im Tenor des Widerspruchsbescheids ferner erhobene Widerspruchsgebühr von 300 EUR konnte zutreffend auf § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 4 VwKostG M-V gestützt werden; sie erreicht bei Weitem nicht die Grenze von "einem Zehntel des angefochtenen Betrags", und auch sonst ist eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin, die die Gebührenerhebung unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Widerspruchsentscheidung in das Klageverfahren hat einbeziehen können (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbesch. v. 14.10.1997 - 1 A 482/96 -, KStZ 1998, 29, m. zust. Anm. Eschenbach/Koch, KStZ 1998, 21 f.; s. a. VG Meiningen, Beschl. v. 16.06.2006 - 8 E 325.06 Me -, juris Rn. 12 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 15.04.2004 - 14 A 149/03 -, juris Rn. 23; jeweils m. w. Nachw.), nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
    Eine unter diesem Gesichtspunkt "angestoßene" Verwaltungstätigkeit ist demjenigen, den die Zerlegungsvermessung bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützte, auch gebührenrechtlich zuzurechnen (s. zur Maßgeblichkeit des Pflichtenkreises, der durch die gebührenpflichtige Amtshandlung betroffen ist, allgemein allerdings bezogen auf gebührenrechtliche Veranlassung BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109 [111]).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 1 L 344/02

    Verwaltungsgebühr für Abbruchgenehmigung, Rahmengebühr,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 - 1 L 166/06
    2.1.1 und 2.1.2, wohl weil dieser Alt. 2 aus dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag herleitet), die beiden Varianten der Vorschrift zueinander tatsächlich im Alternativitätsverhältnis stehen (a. A. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 24.09.1998 - 1 M 113/98 -: die Veranlassung könne dahinstehen, da die Amtshandlung jedenfalls zu des Herangezogenen Gunsten erfolgt sei; Urt. v. 14.04.2004 - 1 L 344/02 -, juris Rn. 64: Herangezogener erfülle beide Varianten von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V; offen dagegen Beschl. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, NordÖR 2005, 224, und Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, NordÖR 2006, 306), ist im Streitfall ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie die von den Beteiligten mit Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts problematisierte Frage einer Auswahl des Gebührengläubigers unter Kostenschuldnern im Sinne jeweils einer Variante.
  • OLG Rostock, 29.01.2002 - 7 W 74/01

    Grundtücks- und Straßeneigentum

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr: Auffangregelung in einer Kostenverordnung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2008 - 1 L 166/05

    Keine sachliche Kostenfreiheit für Auskünfte des Katasteramtes

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.05.1990 - 6 A 163/88

    Kostentragung für Liegenschaftsvermessung;; Gebührenschuldner; Gesamtschuldner;

  • BGH, 25.10.1990 - III ZR 315/89

    Begriff der Straßenbaulast - Umfang des Pflichtenübergangs bei Wechsel der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1981 - 2 A 2723/79
  • VG Greifswald, 04.02.2003 - 1 A 431/01
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2022 - 3 M 767/21

    Heranziehung zu antragsgebundenen Vermessungsgebühren; Feststellung des

    Typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (OVG Greifswald, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 92/08 -, juris Rn. 20 m. w. N.; Urteil vom 6. Oktober 2010 - 1 L 166/06 -, juris Rn. 34).

    Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat bisher offengelassen, ob die beiden Varianten des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V in einem Konkurrenz- oder Alternativverhältnis stehen (OVG Greifswald, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 1 L 166/06 -, juris Rn. 33).

  • VG Schwerin, 03.03.2011 - 7 A 1100/09

    Verwaltungsgebührenrecht: Fortführung des Liegenschaftskatasters

    Im Gegensatz zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (§ 8 Abs. 1 BO-ÖbVI M-V) konnten und können die Vermessungs- und Katasterbehörden (bzw. unteren ... Geoinformationsbehörden) wie der Beklagte nicht nur auf Antrag tätig werden (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Oktober 2010 - 1 L 166/06 -, S. 8 f. des Abdrucks).
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