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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21 OVG   

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https://dejure.org/2021,12296
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21 OVG (https://dejure.org/2021,12296)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.05.2021 - 1 KM 189/21 OVG (https://dejure.org/2021,12296)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. Mai 2021 - 1 KM 189/21 OVG (https://dejure.org/2021,12296)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 4 S 1 CoronaVV MV 5, § 5 Abs 1 S 1 CoronaVV MV 5, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 28a Abs 5 IfSG, § 28b Abs 1 S 1 Nr 10 IfSG
    Das Beherbergungsverbot sowie das Einreiseverbot und Ausreisegebot verstoßen nach summarischer Prüfung nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Mecklenburg-Vorpommern)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anträge von Ferienwohnungs- und Ferienhauseigentümer gegen das Beherbergungs- und ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anträge von Ferienwohnungs- und Ferienhauseigentümer gegen das Beherbergungs- und Einreiseverbot in der Corona-LVO M-V erfolglos - OVG Greifswald lehnt zwei Rechtsschutzanträge ab

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2021 - 1 KM 272/21

    Einreiseverbot und Ausreisegebot für Zweitwohnungsinhaber während der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21
    Dabei ist weder erforderlich, die amtliche Begründung zeitgleich mit der Rechtsverordnung und ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt von Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen, noch ergibt sich mit Blick auf § 28b Abs. 5 IfSG ein besonderes Begründungserfordernis (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 KM 272/21 OVG -, m.w.N.).

    Im Gegensatz zu beispielsweise vollgeimpften Zweitwohnungsinhabern (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2021 - 1 KM 272/21 OVG -) sind die Antragsteller von einer möglichen Benachteiligung vollgeimpfter Personen im Hinblick auf deren Einreise zu touristischen Zwecken nur mittelbar betroffen.

    Das Einreiseverbot und Ausreisegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 12 Corona-LVO M-V sind - losgelöst vom Zusammenspiel mit dem Beherbergungsverbot - verhältnismäßig; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 272/21 OVG - (juris Rn. 29 ff. m. w. N.) Bezug genommen.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. April 2021 - 1 KM 272/21 - hinsichtlich der Dringlichkeit im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO in Bezug auf die Einreise von Zweitwohnungsinhabern ausgeführt:.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20

    Coronavirus-Verordnung: Erfolglose Eilanträge gegen Beherbergungsverbot zu

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21
    Die Antragsteller werden vom Anwendungsbereich der angegriffenen Norm des § 5 Corona-LVO zumindest faktisch, jedenfalls berufsspezifisch erfasst, indem ihren potentiellen Kunden die Einreise nach bzw. allgemein der Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern untersagt wird und damit als Ausfluss der genannten Regelung der Betrieb ihres Gewerbes praktisch zu einem nicht unwesentlichen Teil unmöglich gemacht wird (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 27; Beschluss vom 20. April 2021 - 1 KM 222/21 OVG -).

    Der 2. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 hinsichtlich der dem Grunde nach gleichlautenden Vorgängerregelungen der in jenem Zeitpunkt geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und eines - unterstellten - Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG ausgeführt (- 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 39 ff.):.

    Die dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne obliegende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht (OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 45) erfordert auch innerhalb des befristeten Geltungszeitraums der Verordnung bis zum 22. Mai 2021 bei veränderter Sach- bzw. Erkenntnislage eine Anpassung der Regelungen der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern.

    Es dürfte ihm noch zuzugestehen sein, mit dem generellen Verbot auf einen erwartbaren Zustrom von Touristen zu reagieren und die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens und die Auswirkungen der bereits erfolgten Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in den Blick zu nehmen (vgl. allgemein OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 47).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2021 - 3 MR 17/21

    Corona-Pandemie: Einschränkungen der Beherbergungsmöglichkeiten in

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21
    Daran hält der Senat für die streitgegenständlichen Regelungen auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens und zwischenzeitlicher weitergehender Kenntnisse fest (vgl. zur Verhältnismäßigkeit eines Beherbergungsverbots hinsichtlich der dortigen Landesregelungen auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 MR 17/21 -, juris Rn. 17 ff.).

    Denn zum einen ist auf die Schutzrichtung der Maßnahmen speziell in Bezug auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern abzustellen, und zum anderen erfolgt bei den nicht nur den Einzelfall regelnden Beschränkungen eine zulässige typisierende Betrachtung von Beherbergungsbetrieben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 MR 17/21 -, juris Rn. 26).

  • OVG Thüringen, 23.03.2021 - 3 EN 119/21

    Corona-Krise; Schließung der Geschäfte des Einzelhandels; Mischsortiment;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21
    Ein möglicher fehlender Ausgleich ihrer Einbußen vermag die Rechtfertigung der hier relevanten Grundrechtseingriffe angesichts der dargestellten Gefährdung von Leib und Leben zumindest besonders vulnerabler Personengruppen nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 2 KM 78/21 OVG -, juris Rn. 45; siehe auch OVG Weimar, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 EN 119/21 -, juris, Rn. 67, nach dem allein eine mangelnde oder unzureichende Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme führt).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2021 - 2 KM 78/21

    Zulässigkeit der Schließung von Friseurbetrieben für Kunden in Zeiten der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21
    Ein möglicher fehlender Ausgleich ihrer Einbußen vermag die Rechtfertigung der hier relevanten Grundrechtseingriffe angesichts der dargestellten Gefährdung von Leib und Leben zumindest besonders vulnerabler Personengruppen nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 2 KM 78/21 OVG -, juris Rn. 45; siehe auch OVG Weimar, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 EN 119/21 -, juris, Rn. 67, nach dem allein eine mangelnde oder unzureichende Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme führt).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21
    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, juris Rn. 39).
  • OVG Thüringen, 26.01.2000 - 4 N 952/97

    Gebühren; Gebühren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Adressat; Drittschutz;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21
    Im Falle einer subjektiven Antragshäufung ist für jeden Antragsteller ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 K 107/20 - Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 K 267/16 - OVG Weimar, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 87).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, juris Rn. 40).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21
    Im Falle einer subjektiven Antragshäufung ist für jeden Antragsteller ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 K 107/20 - Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 K 267/16 - OVG Weimar, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 87).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2017 - 3 K 267/16

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21
    Im Falle einer subjektiven Antragshäufung ist für jeden Antragsteller ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 K 107/20 - Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 K 267/16 - OVG Weimar, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 87).
  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - 2 KM 38/21

    Zulässigkeit der Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für Kunden in

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2019 - 8 S 2962/18

    Die Feststellung, dass eine technische Baubestimmung des Umwelt- und

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2019 - 3 KM 31/18

    Normenkontrolle: Bebauungsplan Nr. 8.1 "Im Wiesengrund II" -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2020 - 2 KM 384/20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht abgelehnt

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - 1 KM 222/21

    Corona-Krise; Normenkontrollantrag gegen Testpflicht; Antragsbefugnis des

  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 2.14

    Regionalplan; Gemeindeverwaltungsverband; Unterzentrum; Antragsbegehren; Norm;

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2015 - 3 M 199/15

    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach VwGO § 47 Abs 6, Antragsbefugnis von Anwohnern

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern; nächtliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.11.2020 - 3 MR 73/20

    Umdeutung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 127/21

    Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen Regelungen der Corona-LVO M-V im

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.2022 - 1 KM 221/22

    Corona-Krise; Normenkontrolle; mecklenburg-vorpommersche Rechtsverordnung zur

    Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass diese Vorschriften eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage darstellen (vgl. Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 OVG -, juris Rn. 42; OEufach0000000005, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 KM 38/21 OVG - Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 127/21 OVG -, jeweils m. w. N.).

    Dabei ist nicht erforderlich, die amtliche Begründung zeitgleich mit der Rechtsverordnung und ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt von Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen (vgl. zum Ganzen OEufach0000000005, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 OVG -, juris Rn. 43; Beschluss vom 30. April 2021 - 1 KM 272/21 OVG -, m.w.N.).

    Er ist insbesondere überschritten, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 49 jeweils m. w. N.; OEufach0000000005, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 -, juris Rn. 52).".

    Im Falle einer subjektiven Antragshäufung ist für jeden Antragsteller ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen (vgl. OEufach0000000005, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 OVG -, juris Rn. 69; Beschluss vom 21. April 2020 - 3 K 107/20 - Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 K 267/16 - OVG Weimar, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 N 952/97 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 87).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21

    Neufassung des Gewichtungskriteriums der ITS-Auslastung in der Anlage I zu § 1

    - OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 -, juris Rn. 60.

    Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die angefochtenen Regelungen der §§ 1 und 1e Corona-LVO M-V hinsichtlich der grundsätzlichen Regelungen des sog. "Zwei-G-Modells" durch die nach Antragstellung erfolgte Ablösung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 in der Fassung der Achtzehnten Änderung der Corona-LVO M-V vom 12. November 2021 (GVOBl. M-V, S. 1482) durch die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2021 und die darauf fußenden Änderungen der Landesverordnung im Kern nicht berührt wurden (vgl. bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 OVG -, juris Rn. 29, zur Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021).

    Er ist insbesondere überschritten, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 49 jeweils m. w. N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 -, juris Rn. 52).

    Dem Verordnungsgeber obliegt allerdings hierbei eine ständige Beobachtungspflicht (vgl. nur OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 -, juris Rn. 60) der Auswirkungen seiner Beschränkungsmaßnahmen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Touristische Reisen und Aufenthalte begründeten eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens dahingehend, dass (noch) asymptomatisch verlaufende Infektionen an einen anderen Ort getragen worden wären und das Virus dort weiterverbreitet worden wäre (Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 23.04.2020 - OVG 11 S 25/20 -, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 KM 189/21 OVG -, juris Rn. 48).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Touristische Reisen und Aufenthalte begründeten eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens dahingehend, dass (noch) asymptomatisch verlaufende Infektionen an einen anderen Ort getragen worden wären und das Virus dort weiterverbreitet worden wäre (Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 23.04.2020 - OVG 11 S 25/20 -, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 KM 189/21 OVG -, juris Rn. 48).
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