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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 2 L 148/07   

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https://dejure.org/2008,31479
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 2 L 148/07 (https://dejure.org/2008,31479)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.07.2008 - 2 L 148/07 (https://dejure.org/2008,31479)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 2 L 148/07 (https://dejure.org/2008,31479)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2004 - 2 M 174/04

    Beamter, Nebentätigkeit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 2 L 148/07
    Der Gesetzgeber hebt in den Beispielsfällen darauf ab, welche Auswirkungen die Nebentätigkeit haben "kann" (vgl. Beschl. des Senats vom 16.08.2004 - 2 M 174/04 -, m.w.N.).
  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 35.91

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit Hochschullehrer - Genehmigungsbedürftigkeit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 2 L 148/07
    Ein für § 65 Abs. 2 BBG bedeutsamer Loyalitätskonflikt würde nur dann ausscheiden, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der gesetzlichen Aufgabenstellung der Beklagten überhaupt nicht zu vereinbaren wäre und es auch nicht zulässig wäre, diese zu Dienstaufgaben zu machen (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 07.05.1991 - 4 B 12.90 -, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 35/91 -, beide zit. nach juris).
  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89

    Nebentätigkeit: Keine Versagung der Genehmigung einer - aus

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 2 L 148/07
    Zum anderen wird aber auch das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit daran gesichert, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte vermeidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1990 - 2 C 10.89 -, E 84, 299).
  • OVG Berlin, 07.05.1991 - 4 B 12.90

    Genehmigung; Private Nebentätigkeit; Universitätsprofessor; Selbständige

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 2 L 148/07
    Ein für § 65 Abs. 2 BBG bedeutsamer Loyalitätskonflikt würde nur dann ausscheiden, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der gesetzlichen Aufgabenstellung der Beklagten überhaupt nicht zu vereinbaren wäre und es auch nicht zulässig wäre, diese zu Dienstaufgaben zu machen (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 07.05.1991 - 4 B 12.90 -, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 35/91 -, beide zit. nach juris).
  • OVG Thüringen, 09.06.2010 - 2 KO 437/09

    Genehmigung der Nebentätigkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters als

    Zum anderen wird aber auch das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit daran gesichert, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität zum Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon im Anschein mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte vermeidet (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 10.89 - BVerwGE 84, 299; zuletzt: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Juli 2008 - 2 L 148/07 - NordÖR 2009, 40 jeweils m. w. N.).
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