Rechtsprechung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2011 - 4 M 95/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Beauftragung eines privaten Dritten durch eine amtsangehörige Gemeinde mit Teilaufgaben, hier Kurbeitrag; Verbot der privaten Datennutzung durch an Verwaltungsaufgaben beteiligte Dritte; Annahme eines schweren Nachteils bei Geschäftsgeheimnispreisgabepflicht gegenüber ...
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Beauftragung eines privaten Dritten durch eine amtsangehörige Gemeinde mit Teilaufgaben, hier Kurbeitrag; Verbot der privaten Datennutzung durch an Verwaltungsaufgaben beteiligte Dritte; Annahme eines schweren Nachteils bei Geschäftsgeheimnispreisgabepflicht gegenüber ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
Wirksamkeit der Kurabgabensatzung einer Gemeinde
Der Senat lehnte mit Beschluss vom 9. November 2011 - 4 M 95/11 - den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten in den Verfahren 1 K 14/11 und 4 M 95/11 eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Amtes Malchow verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2012 - 1 M 211/11
Abgabenerhebung durch einen gemeindlichen Eigenbetrieb
Die Gemeinde A-Stadt selbst konnte die Aufgabe der Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen mangels Trägerschaft dieser Aufgabe nicht vertraglich auf den Eigenbetrieb übertragen (vgl. zu einem Fall der Aufgabenübertragung auf einen Dritten auch OVG Greifswald, Beschl. v. 09.11.2011 - 4 M 95/11 -, juris). - VG Greifswald, 14.08.2012 - 3 A 289/10
Abgabenberechnung und Ausfertigung von Abgabenbescheiden durch Privatunternehmen
Abweichendes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 09.11.2011 - 4 M 95/11 - juris Rn. 22/23).