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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15 (https://dejure.org/2018,50896)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.11.2018 - 1 K 180/15 (https://dejure.org/2018,50896)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. November 2018 - 1 K 180/15 (https://dejure.org/2018,50896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 896
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2014 - 4 KN 3/13

    Gültigkeit einer Beherbergungssatzung - Steuerschuldner; kalkulatorische

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15
    Die indirekte Besteuerung sei ferner vom OVG Schleswig im Urt. vom 4. Dezember 2014 - 4 KN 3/13 -, in Anlehnung an die grundlegende Entscheidung des BVerwG vom 11. Juli 2012, für zulässig erachtet worden.

    Auch nach Auffassung des OVG Schleswig, Urt. vom 4. Dezember 2014 - 4 KN 3/13 -, Rn. 37ff. reicht die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung aus.

    Das OVG Schleswig, Urt. vom 4. Dezember 2014 - 4 KN 3/13 -, Rn. 50, hat die insoweit gleichlautende Regelung der Satzung der Stadt Flensburg für zulässig erachtet und u. a. ausgeführt: Diese Vorschrift könne nur der Klarstellung dienen, soweit von berufsbedingten Übernachtungen die Rede sei (§ 7 Nr. 1).

    Erst wenn der Gast keine Erklärung abgibt, ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Übernachtung aus privaten Gründen erfolgt (OVG Schleswig, Urt. vom 4. Dezember 2014 - 4 KN 3/13 -, Rn. 45).

    Die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht in verfassungswidriger Weise tangiert (ebenso OVG Schleswig mit Urt. vom 4. Dezember 2014 - 4 KN 3/13 -, Rn. 46 ff., betr. Stadt Flensburg).

    Diese Regelung hat das OVG Schleswig im Urt. vom 4. Dezember 2014 - 4 KN 3/13 -, Rn. 31 ff., für unwirksam erklärt und ausgeführt: Der Normenkontrollantrag sei begründet, soweit die Tatbestände der Aktenvorlagepflicht des § 97 AO und des Rechts zum Betreten von Grundstücken und Räumen gemäß § 99 AO so vermischt würden, dass unzutreffende Befugnisse zugewiesen würden.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15
    Auch der VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 -, die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 354/16 noch beim BVerfG anhängig, erachte die Erhebung einer indirekten Steuer bei dem Beherbergungsunternehmer dann für rechtlich zulässig, wenn dieser die Steuer auf den Aufwandtreibenden als Steuerträger abwälzen könne (Verweis auf BVerfG, Beschl. vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -).

    25 Mit der herrschenden Auffassung ist der Senat der Rechtsansicht, dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren streitigen Übernachtungssteuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG handelt (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Rn. 110, rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 354/16 noch beim BVerfG anhängig).

    Eine auf private Übernachtungen erhobene kommunale Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer bei wertender Betrachtung nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer, selbst wenn sie - wie die Umsatzsteuer - einen proportionalen Steuermaßstab enthält (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Leitsatz 1 und Rn. 119; vgl. auch BFH, Urt. vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 -).

    Es reiche aus, wenn der Beherbergungsbetrieb die Steuer auf den Übernachtungsgast als den eigentlichen Steuerträger abwälzen könne (VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Leitsatz 2 und Rn.129 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 29. September 2015 - 9 A 7.14 -, Rn. 64 ff., 79).

    Weder aus abgabenrechtlichen Grundsätzen noch aus dem Willkürverbot lasse sich indes das Erfordernis einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal ableiten (im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 138 ff.).

    Die in diesem Rahmen gebotene Feststellung, ob Übernachtungen privat oder beruflich bedingt sind, lässt sich vom Beherbergungsbetrieb ohne übermäßigen Gesamtaufwand treffen, weil bereits im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes und der Erfüllung der damit verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen die Erfassung von Gästedaten erforderlich ist (VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Rn. 143).

  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15
    Eine auf private Übernachtungen erhobene kommunale Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer bei wertender Betrachtung nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer, selbst wenn sie - wie die Umsatzsteuer - einen proportionalen Steuermaßstab enthält (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Leitsatz 1 und Rn. 119; vgl. auch BFH, Urt. vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 -).

    34 Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Steuerschuldner der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist und nicht der Übernachtungsgast (BFH, Urt. vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 -, zum BremTourAbgG).

    Das BremTourAbgG sei mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar und sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Übernachtungsgäste und von deren Arbeitgebern sowie der Betreiber der Beherbergungsbetriebe auf informationelle Selbstbestimmung verfassungswidrig (BFH, Urt. vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 -, Leitsatz 1; Verfassungsbeschwerde ist bei BVerfG anhängig - 1 BvR 2887/15 -).

    Denn die Heranziehung desjenigen, der den Aufwand betreibt, als Steuerschuldner ist nicht Wesensmerkmal einer Aufwandsteuer (BFH, Urt. vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 -, Rn. 24, m. w. N.).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BFH, Urt. vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 -, Rn. 34 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2015 - 9 A 7.14

    Normenkontrollantrag gegen Übernachtungsteuersatzung der Stadt Potsdam abgewiesen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15
    Zudem werden seitens der Antragsgegnerin auf das aktuelle Urt. des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. September 2015 - 9 A 7.14 - verwiesen, mit dem ein Normenkontrollantrag gegen die Übernachtungssteuersatzung der Stadt Potsdam gescheitert sei, die ebenfalls eine indirekte Besteuerung über die Beherbergungsbetriebe vorsehe.

    Daher können die Ordnungswidrigkeitenregelungen des § 12 Übernachtungssteuersatzung von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (vgl. OVG Greifswald, 27. Juli 2005 - 4 K 4/03 -, KStZ 2006, 156, 157; OVG Greifswald, Urt. vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris, und - 4 K 10/07 - siehe ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 29. September 2015 - 9 A 7.14 -, Orientierungssatz 1 und Rn. 54).

    Es reiche aus, wenn der Beherbergungsbetrieb die Steuer auf den Übernachtungsgast als den eigentlichen Steuerträger abwälzen könne (VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Leitsatz 2 und Rn.129 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 29. September 2015 - 9 A 7.14 -, Rn. 64 ff., 79).

    Auch das OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 29. September 2015 - 9 A 7.14 -, Rn. 87, zur Übernachtungssteuer Potsdam, nachfolgend BVerwG, Beschl. vom 13. Oktober 2016 - 9 BN 1.16 -, juris, setzt sich direkt mit der o. g. Auffassung des OVG Münster auseinander und führt - unter Verwendung einer vorzugswürdigen Definition für die Zuweisung der Steuerschuldnerschaft - aus: Der Steuertatbestand liege in der entgeltlichen Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten zu privaten Zwecken.

  • OVG Thüringen, 23.05.2017 - 4 N 114/13

    Gültigkeit der Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer Kulturförderabgabe

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15
    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (OVG Bautzen, Urt. vom 14. Februar 2018 - 5 A 127/15 -, a. a. O.; OVG Weimar im Urt. vom 23. Mai 2017 - 4 N 114/13 -, Rn. 51, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 7. Dezember 2011 - 6 C 39.10 -, Rn. 15; OVG Weimar, Beschl. vom 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 -, juris Rn. 7; OVG Bautzen, Urt. vom 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 -, juris Rn. 127, und vom 9. April 2014 - 5 C 34/12 -, juris Rn. 62 f.).

    Aus Sicht des Satzungsgebers ist es nicht absehbar, welche Fallkonstellationen zu einer nicht steuerpflichtigen dienstlich veranlassten Übernachtung führen könnten (so zu Recht OVG Weimar, Urt. vom 23. Mai 2017 - 4 N 114/13 -, Rn. 53).

    Die Übernachtungssteuersatzung schließt es aber auch nicht aus, im Einzelfall einen Eigenbeleg als "geeigneten Beleg" anzusehen (Deklarationsprinzip, vgl. OVG Weimar, Urt. vom 23. Mai 2017 - 4 N 114/13 -, Leitsatz 3 und Rn. 52).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 14 A 316/13

    Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15
    Diese nur gelockerte Beziehung des Beherbergungsunternehmers zum Steuergegenstand schließe es aus, ihn zum Steuerschuldner zu bestimmen (Hinweis des Klägers auf OVG Münster, Urt. vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, Rn. 131 und 132, sowie OVG Münster, Urt. vom 23. Januar 2013 - 14 A 1860/11 -).

    Gegen eine indirekte Besteuerung, d. h. gegen eine Bestimmung des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner, wendet sich im Wesentlichen das OVG Münster, vgl. Urt. vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 u. a. -, betreffend die Stadt Dortmund.

    Das BVerwG hat auch in diesem Fall entscheidend darauf abgestellt, dass der Begriff des Steuerschuldners dem nicht reversiblen Landesrecht zuzurechnen ist (ähnlich BVerwG, Beschl. vom 20. August 2014 - 9 B 8.14 -, vorgehend OVG Münster, Urt. vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15
    Die Erhebung der Übernachtungssteuer als indirekte Steuer sei zulässig und stütze sich unter anderem auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urt. vom 11. Juli 2012 - 9 CN 2.11 - BVerwG, Urt. vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 u. a. -, zur Übernachtungssteuer; OVG Schleswig, u.a. Urt. vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 - und des BVerfG , Beschl. vom 4. Februar 2009 - 1 BvR 8/05 -, zur Spielgerätesteuer.

    Dies hat das BVerwG in seinem Urt. vom 11. Juli 2012 (- 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 = NVwZ 2012, 1407) ausführlich dargestellt; diese Ausführungen macht sich der Senat im vorliegenden Fall zu eigen (siehe unten).

    Diese Zuordnung entfällt nicht dadurch, dass ein konsumtiver - privater - Aufwand bei Gelegenheit einer solchen Übernachtung betrieben wird (BVerwG, Urt. vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, Leitsatz 1 und Rn. 14 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2013 - 4 KN 1/12

    Normenkontrollantrag gegen Lübecker Bettensteuer abgewiesen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15
    Die Erhebung der Übernachtungssteuer als indirekte Steuer sei zulässig und stütze sich unter anderem auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urt. vom 11. Juli 2012 - 9 CN 2.11 - BVerwG, Urt. vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 u. a. -, zur Übernachtungssteuer; OVG Schleswig, u.a. Urt. vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 - und des BVerfG , Beschl. vom 4. Februar 2009 - 1 BvR 8/05 -, zur Spielgerätesteuer.

    Für die Zulässigkeit einer indirekten Besteuerung spricht sich u. a. - mit überzeugenden Argumenten - das OVG Schleswig, Urt. vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, Orientierungssatz 1 und Rn. 107 ff., aus.

    Soweit die Antragsgegnerin sich auf das Urt. des OVG Schleswig vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 - stützt (betrifft die sog. Bettensteuern in Lübeck), folgt daraus nichts Abweichendes.

  • BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15

    Übernachtungsteuer; Gleichartigkeit; Abwälzbarkeit; örtliche Radizierung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15
    Auch der VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 -, die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 354/16 noch beim BVerfG anhängig, erachte die Erhebung einer indirekten Steuer bei dem Beherbergungsunternehmer dann für rechtlich zulässig, wenn dieser die Steuer auf den Aufwandtreibenden als Steuerträger abwälzen könne (Verweis auf BVerfG, Beschl. vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -).

    25 Mit der herrschenden Auffassung ist der Senat der Rechtsansicht, dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren streitigen Übernachtungssteuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG handelt (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Rn. 110, rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 354/16 noch beim BVerfG anhängig).

    Diese Rechtsauffassung ist vom BVerwG im o. g. Nichtzulassungsbeschluss vom 13. Oktober 2016 - 9 BN 1.16 - nicht beanstandet worden: Zu der Frage, wer zum Steuerschuldner einer kommunalen Übernachtungssteuer bestimmt werden dürfe, habe das BVerwG bereits entschieden, dass sich die Antwort darauf nach einfachrechtlicher Ausgestaltungen durch den Landesgesetzgeber richte - vgl. ferner BVerwG, Beschl. vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 354/16 noch beim BVerfG anhängig.

  • OVG Sachsen, 14.02.2018 - 5 A 127/15

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Halter; Aufsteller; Veranstalter; Unternehmer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15
    Dies setzt dem Erfordernis der Bestimmtheit im Abgabenrecht Grenzen und reduziert dieses Erfordernis auf die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (OVG Bautzen, Urt. vom 14. Februar 2018 - 5 A 127/15 -, Rn. 17, betr. die Spielgerätesteuern).

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (OVG Bautzen, Urt. vom 14. Februar 2018 - 5 A 127/15 -, a. a. O.; OVG Weimar im Urt. vom 23. Mai 2017 - 4 N 114/13 -, Rn. 51, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 7. Dezember 2011 - 6 C 39.10 -, Rn. 15; OVG Weimar, Beschl. vom 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 -, juris Rn. 7; OVG Bautzen, Urt. vom 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 -, juris Rn. 127, und vom 9. April 2014 - 5 C 34/12 -, juris Rn. 62 f.).

  • BVerwG, 13.10.2016 - 9 BN 1.16

    Übernachtungsteuer; Überprüfbarkeit des Übernachtungsanlasses

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerwG, 20.08.2014 - 9 B 7.14

    Kommunale "Bettensteuer"; fehlende Identität von Steuerschuldner und

  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 39.10

    Anlasslose Auskunftserhebung; Auskunftsbescheid; Befugnisnorm; effet utile;

  • OVG Sachsen, 04.07.2012 - 5 C 34/09

    Abwassergebühren, Bestimmtheit, Bekanntmachung, Ausfertigung,

  • BVerwG, 20.08.2014 - 9 B 8.14

    Zulassung der Revision hinsichtlich der Bestimmung des Steuerschuldners der

  • OVG Sachsen, 09.04.2014 - 5 C 34/12

    Abwassergebühr, Einberufung der Verbandsversammlung, Ladungsfrist,

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2005 - 4 K 4/03

    Kreis der kurabgabepflichtigen Personen; Vermutung einer Benutzungsmöglichkeit;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2013 - 14 A 1860/11

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) gem.

  • VGH Hessen, 29.01.2015 - 5 C 1162/13

    Übernachtungssteuer

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

  • BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22

    Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

    Eine teleologische Reduktion des § 8 VStS im Hinblick auf die in § 99 AO und § 200 Abs. 3 Satz 2 AO vorgesehenen, auf die üblichen Geschäftszeiten beschränkten steueraufsichtlichen Betretungsrechte kommt nicht in Betracht (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 - NordÖR 2019, 64 ).
  • VG Schwerin, 04.05.2022 - 4 A 3080/15

    Bemessung und Steuerschuldner der Übernachtungssteuer; Satzungsbekanntmachung im

    Die Übernachtungssteuersatzung der Landeshauptstadt Schwerin war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen 1 K 180/15), das mit Urteil vom 9. November 2018 den § 10 ÜStS für unwirksam erklärte und den Normenkontrollantrag im Übrigen ablehnte.

    a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Übernachtungssteuersatzung nach Erteilung der Zustimmung für die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer im Sinne des § 3 Abs. 2 KAG M-V (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris Rn. 24) und Ausfertigung ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist.

    Im Übrigen ist auch im Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 K 180/15) der Einwand nicht erhoben worden, die mit einem Vermerk über den Zeitpunkt der Bekanntmachung versehene Satzung sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden.

    Insoweit wird zunächst auf das im Normenkontrollverfahren zu der streitbefangenen Satzung ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. November 2018 (Aktenzeichen 1 K 180/15) Bezug genommen, das dem Klägervertreter und der Beklagtenseite bekannt ist.

    Es handelt sich bei der auf private Übernachtungen erhobenen kommunalen Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris Rn. 25; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, Rn. 110, rechtskräftig durch BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2015 - 9 BN 7.15 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16 -, juris, zurückgewiesen), die nicht mit einer bundesrechtlich geregelten Steuer, insbesondere der Umsatzsteuer, gleichartig ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 119 - unter Rn. 125 auch zum unionsrechtlichen Gleichartigkeitsverbot - sowie BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 - vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -, juris Rn. 75 f. sowie Rn. 77, wonach ein Verstoß gegen das europarechtliche Gleichartigkeitsverbot aus Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ebenso zu verneinen ist; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2019 - 6 C 10268/18 -, BeckRS 2019, 30024, Rn. 23 ff.;FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 -, BeckRS 2014, 95051 ab Buchstabe d auch zu Art. 401 MwStSystRL).

    Die für die Frage der Steuerpflicht notwendig erachtete Unterscheidung zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin in § 7 Nr. 1 ÜStS ausreichend angelegt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris Rn. 51 ff. unter Bezugnahme auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 KN 3/13 -, Rn. 50; vgl. zwischenzeitlich allerdings auch BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16 -, juris Leitsatz 3).

    Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Steuerschuldner der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist und nicht der Übernachtungsgast (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris Rn. 32 f. unter Bezugnahme auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, juris Rn. 107 ff. und BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 - II R 32/14 -, zum BremTourAbgG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2019 - 6 C 10268/18 -, BeckRS 2019, 30024, Rn. 33 ff.).

    Vielmehr genügt in der vorliegenden Konstellation der vom Betreiber des Beherbergungsbetriebes zur Verwirklichung des Steuertatbestandes geleistete Teil (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris Rn. 42, wonach es ausreicht, wenn der zum Abgabenschuldner bestimmte Betriebsinhaber einen "maßgeblichen Beitrag" zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2019 - 6 C 10268/18

    Beherbergungssteuer auf private Übernachtungen; Erhebung einer

    ff) Bei der hier erforderlichen Gesamtschau verbleibt trotz des bei der Beherbergungssteuer gewählten proportionalen Ansatzes aufgrund der Unterschiede bei dem Steuergegenstand und der Erhebungstechnik ein hinreichend großer Abstand zur Umsatzsteuer (ebenso OVG MV, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris, Rn. 26; OVG BB, Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -, juris, Rn. 76; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 122).

    Das Erfordernis einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal lässt sich weder aus abgabenrechtlichen Grundsätzen noch aus dem Willkürverbot ableiten (im Ergebnis ebenso: VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris, Rn. 140; OVG BB, Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -, juris, Rn. 87; HessVGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 5 C 1162/13.N -, juris, Rn. 22; OVG SH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 KN 3/13 -, juris, Rn. 36; NdsOVG, Urteil vom 26. Januar 2015 - 9 KN 59/14 -, juris, Rn. 77; OVG MV, 1 K 180/15 -, juris, Rn. 36 f.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm;

    Dies hat zur Folge, dass Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts, wie hier § 11 Corona-LVO M-V a. F., nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2022 - 27/21.VB-3 -, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 - 13 B 847/20.NE -, juris Rn. 75 m. w. N.; siehe auch OVG Greifswald, Urteil vom 9. November 2018 - 1 K 180/15 -, juris Rn. 19).
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