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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG   

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https://dejure.org/2020,18307
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG (https://dejure.org/2020,18307)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG (https://dejure.org/2020,18307)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG (https://dejure.org/2020,18307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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    Beherbergungsverbot zu touristischen Zweck, Einreiseverbot und Ausreisepflicht in ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20
    Diese Ermächtigungsgrundlage erlaubt auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16/11, juris Rn. 26).".

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a. a. O., Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2019 - 8 S 2962/18

    Die Feststellung, dass eine technische Baubestimmung des Umwelt- und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20
    Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 VR 3.19, juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2019 - 8 S 2962/18, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20
    Dabei obliegt dem Verordnungsgeber auch innerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung eine Beobachtungs- und Überprüfungspflicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20
    Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 VR 3.19, juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2019 - 8 S 2962/18, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20
    Der Bürger muss aus der Ermächtigungsnorm ersehen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben kann (BVerfGE 29, 198, 210; 55, 207, 226; 56, 1, 12).
  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20
    Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20
    Eine Rechtsverletzung ist über den unmittelbaren Eingriff in subjektive Rechte hinaus auch dann möglich, wenn sie sich der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1/98 -, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20
    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20
    Der Bürger muss aus der Ermächtigungsnorm ersehen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben kann (BVerfGE 29, 198, 210; 55, 207, 226; 56, 1, 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20
    Touristische Reisen und Aufenthalte begründen insoweit eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020 - OVG 11 S 25/20 -, juris); dies gilt sowohl für touristische Reisende aus Mecklenburg-Vorpommern als auch aus anderen Bundesländern.
  • VGH Hessen, 03.05.1990 - 4 NG 1329/89

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan einer Nachbargemeinde -

  • BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98

    Oberfinanzdirektionen

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2020 - 2 KM 236/20

    Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung einzelner Vorschriften der Verordnung der

  • LG Berlin, 13.10.2020 - 2 O 247/20

    Amtspflichtverletzung: Schließung einer Gaststätte aufgrund der

    Es dürfte - jedenfalls im Ergebnis - in der Rechtsprechung einhellig anerkannt sein, dass § 28 IfsG eine solche Ermächtigungsgrundlage bildet (z.B. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020, 13 B 398/20.NE, Rdnrn. 35 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2020, 13 MN 244/20, Rdnrn. 11 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2020, 2 KM 389/20 OVG, Rdnrn. 32 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2020, 1 S 1244/20, Rdnrn. 15 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2020, 19 K 1731/20, Rdnrn. 31 ff.; VG München, Beschluss vom 22. Mai 2020, M 26 S 20.2071, Rdnr. 26 ff., jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - 13 MN 371/20

    Beherbergungsverbot; Corona; Normenkontrolleilverfahren

    (β) Ungeachtet der danach bestehenden erheblichen Zweifel an der Eignung und Erforderlichkeit des Beherbergungsverbots ist dieses in seiner konkreten Ausgestaltung durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung zur Erreichung des legitimen Ziels der Verhinderung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 jedenfalls nicht angemessen (so auch zu einer ähnlichen bayerischen Verordnungsregelung: Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.7.2020 - 20 NE 20.1609 -, juris Rn. 45; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11.5.2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2020 - 2 KM 702/20

    Corona-Krise; Einreiseverbot für Beherbergungsgäste, die aus Risikogebieten nach

    Eine Rechtsverletzung ist über den unmittelbaren Eingriff in subjektive Rechte hinaus auch dann möglich, wenn sie sich der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1/98 -, zit. nach juris; Senatsbeschluss v. 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG -).

    Die Ermächtigung erlaubt auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen (Beschlüsse des Senats vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG - und vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 26).

    An diesen Grundsätzen, die der Senat bereits zu der Maßnahme der vollständigen Schließung von Beherbergungsbetrieben entwickelt hat (Beschluss vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG - zu der damals geltenden Corona-LVO MV), hält der Senat auch weiterhin fest.

    Es trifft zwar zu, dass touristische Reisen und Aufenthalte grundsätzlich eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens begründen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss v. 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21

    Das Beherbergungsverbot sowie das Einreiseverbot und Ausreisegebot verstoßen nach

    Die Antragsteller werden vom Anwendungsbereich der angegriffenen Norm des § 5 Corona-LVO zumindest faktisch, jedenfalls berufsspezifisch erfasst, indem ihren potentiellen Kunden die Einreise nach bzw. allgemein der Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern untersagt wird und damit als Ausfluss der genannten Regelung der Betrieb ihres Gewerbes praktisch zu einem nicht unwesentlichen Teil unmöglich gemacht wird (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 27; Beschluss vom 20. April 2021 - 1 KM 222/21 OVG -).

    Der 2. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 hinsichtlich der dem Grunde nach gleichlautenden Vorgängerregelungen der in jenem Zeitpunkt geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und eines - unterstellten - Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG ausgeführt (- 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 39 ff.):.

    Die dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne obliegende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht (OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 45) erfordert auch innerhalb des befristeten Geltungszeitraums der Verordnung bis zum 22. Mai 2021 bei veränderter Sach- bzw. Erkenntnislage eine Anpassung der Regelungen der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern.

    Es dürfte ihm noch zuzugestehen sein, mit dem generellen Verbot auf einen erwartbaren Zustrom von Touristen zu reagieren und die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens und die Auswirkungen der bereits erfolgten Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in den Blick zu nehmen (vgl. allgemein OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 47).

  • LG Köln, 12.01.2021 - 5 O 215/20

    Coronapandemie: Kein Entschädigungsanspruch für Betriebsausgaben (Mietzinsen)

    Die Kammer schließt sich in Bezug auf die Frage der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Verordnung insbesondere den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster an (Beschluss vom 06. April 2020 - 13 B 398/20.NE; Beschluss vom 06. Mai 2020 - 13 B 583/20.NE; im Ergebnis etwa auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 13 MN 244/20; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 1 S 1244/20; vgl. zum fehlenden Drittbezug LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 - 2 O 247/20).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2020 - 2 KM 439/20

    Beschränkung der Tagesauslastung gewerblicher Beherbergungsbetriebe und

    Die Ermächtigung erlaubt auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen (Beschlüsse des Senats vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG - und vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 26).

    An diesen Grundsätzen, die der Senat bereits zu der Maßnahme der vollständigen Schließung von Beherbergungsbetrieben entwickelt hat (Beschluss vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG - zu der damals geltenden Vorgängerverordnung), hält der Senat auch weiterhin fest.

    Sie können damit der oben dargestellten abstrakten Gefahr nicht gleich effektiv begegnen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG - juris), sondern stellen nur Begleitmaßnahmen dar, um eine Öffnung bzw. Lockerung der vollständigen Schließung von Beherbergungsbetrieben überhaupt zu ermöglichen.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 11.05.2020 (- 2 KM 389/20 OVG - juris) ausgeführt:.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2020 - 2 KM 384/20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht abgelehnt

    An diesen Grundsätzen hält der Senat fest (Beschluss vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 -, S. 8 f.).

    Zudem ist der Geltungszeitraum der Verordnung auf den 10. Juni 2020 begrenzt, und die getroffenen Regelungen unterliegen auch innerhalb ihres Geltungszeitraums einer Beobachtungs- und Überprüfungspflicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.04.2020 - 2 KM 236/20 OVG - juris Rn. 28 und vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG - S. 11).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Deshalb konnten auch Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen keine gleich wirksamen Mittel sein, da sie das Ansteckungsrisiko zwar verringern, jedoch nicht vollständig ausschließen konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 67; OVG Greifswald, Beschl. v. 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Urt. v. 02.06.2022 - 1 S 1067/20 -, juris Rn. 181).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2021 - 2 KM 120/21

    § 2 Abs. 1 Corona-Landesverordnung M-V voraussichtlich verfassungswidrig, bleibt

    Allein das Aufstellen und die Einhaltung bestimmter Hygiene-Maßnahmepläne können der oben dargestellten abstrakten Gefahr nicht gleichermaßen effektiv begegnen (so bereits Beschlüsse des Senats vom 27.05.2020 - 2 KM 439/20 OVG - und vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG - zitiert nach juris), sondern stellen nur Begleitmaßnahmen dar, um im Falle einer für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Öffnung von Einzelhandelsgeschäften das Risiko einer Verbreitung des Infektionsgeschehens zu reduzieren.".

    Insoweit erscheint es nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, nicht sämtliche Einschränkungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen worden sind, gleichzeitig aufzuheben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG -).

    Setzt das Gericht den Vollzug der Rechtsvorschrift aus, so bindet die Entscheidung nicht nur die Beteiligten, sondern wirkt wegen ihrer gestaltenden Wirkung konstitutiv und ist in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemeinverbindlich (W.-R. Schenke/R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, 2020, § 47 Rdnr. 177 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2021 - 1 KM 159/21

    Corona-Krise; dringende Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske;

    OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris.

    An diesen vom bisher zuständigen 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgestellten Grundsätzen (Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG -, juris Rn. 17, und vom 11. Mai 2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 38) hält auch der erkennende Senat fest.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2020 - 2 KM 768/20

    Corona-Pandemie, hier: Schließung von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr in

  • LG Köln, 15.12.2020 - 5 O 108/20
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - 2 KM 38/21

    Zulässigkeit der Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für Kunden in

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2021 - 2 KM 78/21

    Zulässigkeit der Schließung von Friseurbetrieben für Kunden in Zeiten der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2021 - 1 KM 241/21

    Einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung des coronabedingten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2021 - 1 KM 199/21

    Corona-Krise; Maskenpflicht für Schüler; Mecklenburg-Vorpommern

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