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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16   

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https://dejure.org/2017,31755
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16 (https://dejure.org/2017,31755)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.07.2017 - 1 L 212/16 (https://dejure.org/2017,31755)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 1 L 212/16 (https://dejure.org/2017,31755)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 3 NamndG
    Wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung; Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen im Familienrecht; maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Rücknahme einer öffentlich-rechtlich Namensänderung

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
    So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 10/09 -, juris Rn. 11 f.).

    Der Beklagte hatte die Möglichkeit, im Rahmen seiner Verpflichtung zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle seine Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im laufenden Verfahren zu aktualisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 10/09 -, juris, Rn. 24).

  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

    Mehrfachnamen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
    Eheleute können etwa dann denselben Doppelnamen als Familiennamen tragen, wenn ein Ehegatte einen sogenannten echten Doppelnamen als Geburtsnamen trägt oder zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens einen Doppelnamen (auch den im Wege von § 1355 Abs. 4 BGB entstandenen) führt, der zum Ehenamen gemacht wird (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 -, BVerfGE 123, 90, Rn. 33 f. zu verschiedenen Konstellationen des Entstehens von echten Doppelnamen).
  • BVerwG, 30.09.2003 - 2 B 10.03

    Begründetheitsanforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
    bb) Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V hat die Behörde im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2003 - 2 B 10/03 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
    Dieses Interesse besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26/02 -, juris Rn. 14).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95

    Vaterschaftsfeststellung bei in der ehemaligen DDR vor dem Beitritt geborenen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
    Der Senat musste nicht entscheiden, ob dieser Umstand eine Rücknahme gegen den Willen des Betroffenen nach den §§ 48 ff. VwVfG generell ausschließt (in diese Richtung Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 12, Rn. 209; der von Brandhuber, StAZ 1997, 301 für die Möglichkeit einer Rücknahme benannte Fall betrifft eine Aufhebung zugunsten der Betroffenen).
  • BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16

    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
    Auch kann die Führung eines solchen Namens für sich genommen von vornherein keine zur Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG berechtigende individuelle Unzuträglichkeit darstellen, weil alle Träger derartiger Namen unabhängig von ihrer persönlichen Situation gleichermaßen betroffen sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 03.02.2017 - 6 B 50/16 -, juris Rn. 9 zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung eines Ehenamens).
  • BVerwG, 22.04.1996 - 4 B 54.96

    Berücksichtigung von Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn bei Nachbarklage

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
    Das Bundesverwaltungsgericht geht auch davon aus, dass im Rahmen einer baurechtlichen Nachbarklage inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden müssen, da es nicht sinnvoll und mit der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar wäre, eine (bei ihrem Erlass fehlerhafte) Baugenehmigung aufzuheben, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 22.04.1996 - 4 B 54/96 -, juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.1996 - 7 A 3590/91

    Rücknahme einer Baugenehmigung; Rechtmäßigkeit; Sach- und Rechtslage ; Zeitpunkt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
    Die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung soll sich bei dem Bauherrn günstigen Änderungen nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beurteilen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.06.1996 - 7 A 3590/91 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
    Der verfassungsrechtliche Schutz umfasst Vornamen und Familiennamen gleichermaßen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.02.2004 - 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256, Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 -, juris Rn. 8, 10).
  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16
    Der verfassungsrechtliche Schutz umfasst Vornamen und Familiennamen gleichermaßen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.02.2004 - 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256, Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 -, juris Rn. 8, 10).
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