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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17   

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https://dejure.org/2017,58614
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17 (https://dejure.org/2017,58614)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.12.2017 - 1 LZ 551/17 (https://dejure.org/2017,58614)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 1 LZ 551/17 (https://dejure.org/2017,58614)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17
    "Das vom BVerfG im Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013 S. 1004, entwickelte Rechtsinstitut der "Verflüchtigung" greift im vorliegenden Fall nicht durch.

    Die im Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - gesetzte Frist, bis zum 31. März 2014 eine gesetzliche Neuregelung vorzunehmen, ist ausschließlich für den bayerischen Landesgesetzgeber maßgeblich gewesen.".

    Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der einzelnen Vorteilsempfänger an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143) (Rn. 7).".

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 Rn. 45) nicht die Anknüpfung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an eine wirksame Satzung für unzulässig erachtet, sondern es mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für unvereinbar erklärt, wenn der Gesetzgeber ganz von einer Regelung absieht, die der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

    Diese ergeben sich vielmehr aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 Rn. 49, 51).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 212/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17
    Insoweit wird übersehen, dass das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinen Urteilen vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 68 ff. und - 1 L 217/13 - beide rechtskräftig durch BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 - 9 B 71.16 -, juris, und - 9 B 72.16 -, sich mit dieser Norm befasst hat.

    Zur weiteren Erläuterung verweist der Senat auf die wesentlichen Inhalte seiner Rechtsprechung und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Das OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 -, vorgehend VG Greifswald, Urt. vom 22. August 2013 - 3 A 291/10 -, ähnlich OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 -, vorgehend VG Greifswald, Urt. vom 22. August 2013 - 3 A 1130/11 - hat in seinen ersten Urteilen zum KAG M-V 2016 insoweit ausgeführt:.

    Eine endgültige Klärung der von der Zulassungsschrift angesprochenen Fragen folgt aus den beiden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 - und - 1 L 212/13 -.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 217/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17
    Insoweit wird übersehen, dass das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinen Urteilen vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 68 ff. und - 1 L 217/13 - beide rechtskräftig durch BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 - 9 B 71.16 -, juris, und - 9 B 72.16 -, sich mit dieser Norm befasst hat.

    Zur weiteren Erläuterung verweist der Senat auf die wesentlichen Inhalte seiner Rechtsprechung und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Das OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 -, vorgehend VG Greifswald, Urt. vom 22. August 2013 - 3 A 291/10 -, ähnlich OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 -, vorgehend VG Greifswald, Urt. vom 22. August 2013 - 3 A 1130/11 - hat in seinen ersten Urteilen zum KAG M-V 2016 insoweit ausgeführt:.

    Eine endgültige Klärung der von der Zulassungsschrift angesprochenen Fragen folgt aus den beiden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 - und - 1 L 212/13 -.

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17
    Damit stimmt insbesondere auch eine Rechtsprechung überein, nach der die Vorteilslage nicht an eine tatsächliche Anschlussnahme anknüpft, sondern erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem den Beitragspflichtigen erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden ist, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, Buchholz 11 Art. 20 Nr. 218 Rn. 16).

    Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - lediglich das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für eine Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V a. F. beanstandet (Rn. 3).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17
    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, 2. Kammer, Beschl. vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, LKV 2016 S. 25 ff., für Berlin-Brandenburg konkretisiert worden ist, ist im vorliegenden Verfahren - wegen der abweichenden Sach- und Rechtslage - nicht einschlägig, sodass er keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfaltet.

    Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Vertrauensschutz (UA S. 23 ff.) einen von dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u. a. - (NVwZ 2016 S. 300) abweichenden Rechtssatz aufgestellt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 119/15

    Erhebung des Herstellungsbeitrags II auch im Hinblick auf die aktuelle

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17
    Seit Inkrafttreten des KAG vom 11. April 1991 hat das OVG Greifswald stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Sachsen-Anhalt, OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, Rn. 58 und 59 und OVG Weimar, Urt. vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 -, Juris Rn. 48, zur Rechtslage in Thüringen).

    An diesen Erwägungen ist uneingeschränkt festzuhalten, zumal das Bundesverwaltungsgericht, Beschl. vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, vorgehend OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, sich in einer auf Mecklenburg-Vorpommern übertragbaren Weise zu den Fragen der Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und zur Ausschlussfrist geäußert hat:.

  • BVerwG, 18.05.2017 - 9 B 71.16

    Erforderlichkeit einer zeitlichen Befristung für die Festsetzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17
    Insoweit wird übersehen, dass das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinen Urteilen vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 68 ff. und - 1 L 217/13 - beide rechtskräftig durch BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 - 9 B 71.16 -, juris, und - 9 B 72.16 -, sich mit dieser Norm befasst hat.

    Eine endgültige Klärung der von der Zulassungsschrift angesprochenen Fragen folgt aus den beiden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 - und - 1 L 212/13 -.

  • BVerwG, 18.05.2017 - 9 B 72.16

    Bindungswirkung der Urteile des BVerfG; Kommunalabgabenrecht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17
    Insoweit wird übersehen, dass das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinen Urteilen vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 68 ff. und - 1 L 217/13 - beide rechtskräftig durch BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 - 9 B 71.16 -, juris, und - 9 B 72.16 -, sich mit dieser Norm befasst hat.

    Eine endgültige Klärung der von der Zulassungsschrift angesprochenen Fragen folgt aus den beiden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 - und - 9 B 71.16 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 - und - 1 L 212/13 -.

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17
    Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2015 und aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 9 C 15.14 u. a. Daraus folge, dass § 9 Abs. 3 KAG M-V dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht entspreche.

    Denn das BVerwG (Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 139/13 u. a. - hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit offen gelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31. Dezember 2008 zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung hat der Landesgesetzgeber jetzt durch Gesetz vom 14. Juli 2016 getroffen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzliche Neuregelung (§ 12 Abs. 2 KAG M-V Fassung 2016) den von BVerfG und BVerwG gemachten Vorgaben entspricht.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.01.2017 - LVG 1/16

    Normenkontrollantrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17
    Vielmehr war die neue Regelung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lediglich deklaratorischer Natur (BA S. 16; ebenso nun LVerfG Dessau, Urt. vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, UA Rn. 61).".
  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16

    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2017 - 1 L 252/15

    Kommunale Steuern; Zusammenfassung mehrerer Gewerbesteuermessbescheide in einem

  • VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93

    Straßenbeitrag: Ersetzung eines Belages für einen Gehweg - zur Verbesserung bzw

  • OVG Thüringen, 12.01.2016 - 4 KO 850/09

    Heranziehung zu Abwasserbeiträgen - zur Definition des Vollgeschosses im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2016 - 1 K 9/13

    Ermittlung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2018 - 1 M 780/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; Ablösungsvereinbarung; Bestimmtheit;

    In der Rechtsprechung des Senates ist vielmehr geklärt, dass auch im Bereich des kommunalen Abgabenrechts der Erlass eines zusammengefassten Bescheides - im Grundsatz - zulässig ist (vgl. hierzu allgemein OVG Greifswald, Beschl. vom 19. Juni 2017 - 1 L 252/15 - aktuell Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2017 - 1 LZ 551/17 - ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 12.3.4 f.; § 12 Erl. 32).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2019 - 1 L 247/13

    Ausbaubeitrag - Schmutzwasser; Einzelfragen der Beitragskalkulation

    Die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V ist verfassungsgemäß (siehe OVG Greifswald, Beschl. vom 7. Dezember 2017 - 1 LZ 599/17 - OVG Greifswald, Beschl. vom 11. Dezember 2017 - 1 LZ 601/17 - OVG Greifswald, Beschl. vom 13. Dezember 2017 - 1 LZ 551/17 -, NordÖR 2018 S. 105).
  • VG Schwerin, 23.02.2018 - 4 A 467/15

    Regelmäßige Überprüfung der Globalkalkulation eines Anschlussbeitrags -

    a) Zwar können in einem (zusammengefassten) Bescheid gegenüber einem beitragspflichtigen Eigentümer mehrerer Grundstücke auch grundsätzlich mehrere Anschlussbeiträge für diese Buchgrundstücke gleichzeitig festgesetzt werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 13. Dez. 2017 - 1 LZ 551/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.; Urt. des Gerichts v. 20. Febr. 2017, a. a. O.).
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