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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2023 - 2 LZ 242/19 OVG   

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https://dejure.org/2023,2840
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2023 - 2 LZ 242/19 OVG (https://dejure.org/2023,2840)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.02.2023 - 2 LZ 242/19 OVG (https://dejure.org/2023,2840)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - 2 LZ 242/19 OVG (https://dejure.org/2023,2840)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 24.17

    Alimentationspflicht; Billigkeitsentscheidung; Ehescheidung; Kürzung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2023 - 2 LZ 242/19
    Zum anderen entspricht das vom Kläger vertretene Verständnis offensichtlich nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu im Rahmen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge zu treffender Billigkeitsentscheidungen (vgl. zum mit § 52 Absatz 2 Satz 3 LBeamtVG M-V wortlautgleichen § 52 Absatz 2 Satz 3 des Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetzes: BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 2 C 24/17 -, juris Rn. 18).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2022 - 2 LZ 537/21

    Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Erfordernis der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2023 - 2 LZ 242/19
    Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.02.2013 - 2 L 152/12 - sowie vom 08.04.2022 - 2 LZ 537/21 OVG -, juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2019 - 1 L 502/15

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Einwand der Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2023 - 2 LZ 242/19
    Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. m.w.N. OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.2019 - 1 L 502/15 -, juris Rn. 23).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2023 - 2 LZ 457/21

    Festsetzung eines höheren Streitwerts im Verfahren auf Zulassung der Berufung

    Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO) zuzulassen, weil der Zulassungsgrund ebenfalls nicht hinreichend dargelegt ist (vgl. dazu m.w.N. OVG Greifswald, Beschluss vom 14.02.2023 - 2 LZ 242/19 OVG -, juris Rn. 12).
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