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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 7 LB 157/19 OVG   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 7 LB 157/19 OVG (https://dejure.org/2022,27887)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.09.2022 - 7 LB 157/19 OVG (https://dejure.org/2022,27887)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. September 2022 - 7 LB 157/19 OVG (https://dejure.org/2022,27887)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20

    Mitbestimmung bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 7 LB 157/19
    Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29b TVÜ-VKA im Urteil vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 - seien auf § 26 TVÜ-Bund zu übertragen.

    Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 13).

    Eine wesentliche Veränderung der Eingruppierungssituation liegt u.a. dann vor, wenn bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers ein neues Entgeltschema zur Anwendung kommt (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 14).

    Denn die Anwendung eines neuen Entgeltschemas setzt stets eine erneute Subsumtion voraus, deren Richtigkeit der Personalrat überprüfen kann und darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 14; vgl. auch BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 -, juris Rn. 28 ff.).

    Die Maßnahme, an welche die Mitbestimmung anknüpft, liegt in diesem Fall in der dem Dienststellenleiter auferlegten Überprüfung der bestehenden Eingruppierung anhand der abstrakt-generellen Merkmale der neuen Entgeltordnung und der (gegebenenfalls konkludenten) Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 15).

    Bei der Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige (Neu-)Eingruppierung im Sinne des aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a.F. Der Höhergruppierungsantrag führt zu einer rechtlichen Beurteilung des Dienststellenleiters, die als ein Akt der Rechtsanwendung der Mitbeurteilung des Personalrats unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 16: zu § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA; BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 -, juris Rn. 28 ff.: zu § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA; Dannenberg, in: BeckOK, TVöD, 61. Ed. 1.3.2022, TVÜ-Bund § 26 Rn. 76).

    Die durch den Höhergruppierungsantrag ausgelöste Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die rechtlichen Vorgaben der neuen Entgeltordnung durch den Dienststellenleiter stellt einen Akt der Rechtsanwendung dar, der nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen im Falle der Antragsablehnung unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung im Sinne des aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a.F der Mitbeurteilung des Personalrats unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, Rn. 17, juris: zu § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA).

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 7 LB 157/19
    Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung findet nicht statt (vgl. Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund; BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 -, BAGE 162, 81-97, juris Rn. 17).

    Danach verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich bei der erfolgten Eingruppierung (vgl. BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 -, BAGE 162, 81-97, juris Rn. 17).

  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 4/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 7 LB 157/19
    Denn die Anwendung eines neuen Entgeltschemas setzt stets eine erneute Subsumtion voraus, deren Richtigkeit der Personalrat überprüfen kann und darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 14; vgl. auch BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 -, juris Rn. 28 ff.).

    Bei der Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige (Neu-)Eingruppierung im Sinne des aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a.F. Der Höhergruppierungsantrag führt zu einer rechtlichen Beurteilung des Dienststellenleiters, die als ein Akt der Rechtsanwendung der Mitbeurteilung des Personalrats unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 5 P 3.20 -, juris Rn. 16: zu § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA; BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 -, juris Rn. 28 ff.: zu § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA; Dannenberg, in: BeckOK, TVöD, 61. Ed. 1.3.2022, TVÜ-Bund § 26 Rn. 76).

  • BAG, 13.10.2021 - 4 AZR 365/20

    Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 7 LB 157/19
    § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eröffnet damit den Zugang zu dem neuen Entgeltsystem, wenn sich nach dessen Tätigkeitsmerkmalen ein höheres Entgelt ergibt (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 -, juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 60 PV 3.22

    Ablehnung des Antrags eines Beschäftigten auf Höhergruppierung anlässlich der

    Richtig ist zwar, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2021 vor dem Hintergrund eines Landespersonalvertretungsgesetzes ergangen ist, das den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung ausdrücklich aufführt (ebenso etwa der vom OVG Mecklenburg-Vorpommern entschiedene Fall: Beschluss vom 14. September 2022 - 7 LB 157/19 OVG - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 60 PV 5.22

    Mitbestimmungspflicht bei Ablehnung eines Antrages eines Beschäftigten auf

    Richtig ist zwar, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2021 vor dem Hintergrund eines Landespersonalvertretungsgesetzes ergangen ist, das den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung ausdrücklich aufführt (ebenso etwa der vom OVG Mecklenburg-Vorpommern entschiedene Fall: Beschluss vom 14. September 2022 - 7 LB 157/19 OVG - juris).
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