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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22, 1 M 148/22 OVG   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22, 1 M 148/22 OVG (https://dejure.org/2022,33403)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.10.2022 - 1 M 148/22, 1 M 148/22 OVG (https://dejure.org/2022,33403)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Oktober 2022 - 1 M 148/22, 1 M 148/22 OVG (https://dejure.org/2022,33403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV, § 46 Abs 1 S 1 FeV
    Fahrerlaubnisentziehung; Fahrradfahrt mit BAK von 1,99 Promille; bislang unauffälliges Verkehrsverhalten; Verwertbarkeit einer MPU; Rückrechnung anhand der Atemalkoholkonzentration

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Führerschein verloren wegen Fahrradfahrt mit 2 Promille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07

    Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22
    Denn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nicht die Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug voraus, sondern hält bereits die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem "Fahrzeug" für ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 -, zitiert nach juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 1 M 124/05 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 1 M 123/05 -, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 M 231/10 -, juris Rn. 9 zu Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV), worunter auch ein Fahrrad zu fassen ist.

    Diese Sichtweise wirft bereits grundsätzlich die Frage auf, ob eine solche "Vermeidungsstrategie" im Falle einer bestehenden Alkoholproblematik überhaupt beachtlich sein kann, da auch die beabsichtigte Benutzung eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss eine Teilnahme am Straßenverkehr mit entsprechend einhergehender Eigengefährdung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, also Gefahren gerade nicht vermieden werden, sondern allenfalls das Gefährdungspotential vermindert wird (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 M 231/10 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 1 M 157/09 - die Frage, ob eine Vermeidungsstrategie im Grundsatz tragfähig erscheint, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, vgl. Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 -, zitiert nach juris Rn. 26); prinzipiell bliebe es deshalb bei einer Missachtung der Anforderungen für eine Teilnahme am Straßenverkehr und des Schutzbedürfnisses insbesondere der anderen Verkehrsteilnehmer.

    Nach dem Stand der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen die Blutalkoholwerte von 1, 6 Promille und mehr erreichen, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit haben, regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so häufig alkoholauffällig werden wie andere Personen (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, DÖV 2008, 777, 778; VGH München, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 11 CE 18.1531 -, juris, Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 OVG -, juris Rn. 24; Beschluss vom 1. September 2014 - 1 M 89/14 -, juris, Rn. 11).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2019 - 3 M 291/18

    Vorliegen aussagekräftiger Umstände für die Annahme von Alkoholmissbrauch

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22
    Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dem Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber zuvor im Straßenverkehr nicht auffällig geworden ist, sei wegen der Lückenhaftigkeit der Verkehrsüberwachung grundsätzlich keine ausschlaggebende bzw. entlastende Bedeutung zuzubilligen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 OVG -, juris Rn. 27; Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 1. Februar 2006 - 1 M 124/05 -, juris, Rn. 30).

    Nach dem Stand der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen die Blutalkoholwerte von 1, 6 Promille und mehr erreichen, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit haben, regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so häufig alkoholauffällig werden wie andere Personen (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, DÖV 2008, 777, 778; VGH München, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 11 CE 18.1531 -, juris, Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 OVG -, juris Rn. 24; Beschluss vom 1. September 2014 - 1 M 89/14 -, juris, Rn. 11).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2006 - 1 M 124/05

    MPU bei Fahrradfahren mit unter Alkoholisierung über den Grenzwerte des § 13 Nr.

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22
    Denn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nicht die Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug voraus, sondern hält bereits die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem "Fahrzeug" für ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 -, zitiert nach juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 1 M 124/05 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 1 M 123/05 -, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 M 231/10 -, juris Rn. 9 zu Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV), worunter auch ein Fahrrad zu fassen ist.

    Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dem Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber zuvor im Straßenverkehr nicht auffällig geworden ist, sei wegen der Lückenhaftigkeit der Verkehrsüberwachung grundsätzlich keine ausschlaggebende bzw. entlastende Bedeutung zuzubilligen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 OVG -, juris Rn. 27; Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 1. Februar 2006 - 1 M 124/05 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2010 - 1 M 231/10

    Radfahrer; Trunkenheitsfahrt; Fahrerlaubnisentzug

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22
    Denn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nicht die Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug voraus, sondern hält bereits die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem "Fahrzeug" für ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 -, zitiert nach juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 1 M 124/05 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 1 M 123/05 -, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 M 231/10 -, juris Rn. 9 zu Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV), worunter auch ein Fahrrad zu fassen ist.

    Diese Sichtweise wirft bereits grundsätzlich die Frage auf, ob eine solche "Vermeidungsstrategie" im Falle einer bestehenden Alkoholproblematik überhaupt beachtlich sein kann, da auch die beabsichtigte Benutzung eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss eine Teilnahme am Straßenverkehr mit entsprechend einhergehender Eigengefährdung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, also Gefahren gerade nicht vermieden werden, sondern allenfalls das Gefährdungspotential vermindert wird (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 M 231/10 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 1 M 157/09 - die Frage, ob eine Vermeidungsstrategie im Grundsatz tragfähig erscheint, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, vgl. Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 -, zitiert nach juris Rn. 26); prinzipiell bliebe es deshalb bei einer Missachtung der Anforderungen für eine Teilnahme am Straßenverkehr und des Schutzbedürfnisses insbesondere der anderen Verkehrsteilnehmer.

  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00

    Atemalkoholmessung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22
    Bei der Einführung der Atem-alkoholgrenzwerte in § 24a Abs. 1 StVG - insoweit auch maßgeblich für den AAK-Wert gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV - hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die beweissichere forensische Anwendung der Atemalkoholanalyse die Festlegung "eigener" Grenzwerte für die AAK in der Atemluft für erforderlich gehalten und dabei die Ergebnisse des von Schoknecht erstatteten Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes "Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft 86 , im Folgenden: Gutachten) zugrunde gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - BGHSt 46, 358 - zitiert nach juris Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ss Owi 853/05 -, juris Rn. 30 ff.).

    Eine unmittelbare Konvertierung einer gemessenen AAK ist insbesondere als Basis einer Rückrechnung ebenfalls grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 520/09 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 -, BGHSt 46, 358 -, zitiert nach juris Rn. 17; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 24a StVG Rn. 16; Mußhoff, Medizinisch-naturwissenschaftliche Aspekte, Blutalkohol 53/2016, S. 128, 134; Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin/Deutsche Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie, Gemeinsame Stellungnahme zum Vorschlag des Verzichts auf eine Blutentnahme bei Verkehrsstraftaten unter Alkohol bzw. im "strafrechtlich relevanten Konzentrationsbereich", Blutalkohol 53/2016, S. 249, 250), weil es sich bei der auch den gesetzlichen Bestimmungen zugrunde liegenden Annahme einer Entsprechung bestimmter BAK- und AAK-Werte lediglich um eine statistische Wahrscheinlichkeitsaussage handelt (vgl. näher Funke, in: MüKo-Straßenverkehrsrecht, Band 1, § 24a StVG Rn. 17).

  • OLG Bamberg, 14.07.2006 - 2 Ss OWi 853/05

    Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht: Anforderungen an die Darlegungen einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22
    Bei der Einführung der Atem-alkoholgrenzwerte in § 24a Abs. 1 StVG - insoweit auch maßgeblich für den AAK-Wert gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV - hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die beweissichere forensische Anwendung der Atemalkoholanalyse die Festlegung "eigener" Grenzwerte für die AAK in der Atemluft für erforderlich gehalten und dabei die Ergebnisse des von Schoknecht erstatteten Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes "Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft 86 , im Folgenden: Gutachten) zugrunde gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - BGHSt 46, 358 - zitiert nach juris Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ss Owi 853/05 -, juris Rn. 30 ff.).

    Maßgebend ist der im Ergebnis der Doppelmessung aus den beiden Einzelmesswerten gebildete Mittelwert, wobei die Mittelwertbildung ihrerseits bestimmten Anforderungen unterliegt (vgl. Gutachten, a. a. O., S. 12, 14; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 24a StVG Rn. 16a; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ss Owi 853/05 -, juris Rn. 20 ff.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2014 - 1 M 89/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Weigerung zur Einholung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22
    Nach dem Stand der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen die Blutalkoholwerte von 1, 6 Promille und mehr erreichen, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit haben, regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so häufig alkoholauffällig werden wie andere Personen (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, DÖV 2008, 777, 778; VGH München, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 11 CE 18.1531 -, juris, Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 OVG -, juris Rn. 24; Beschluss vom 1. September 2014 - 1 M 89/14 -, juris, Rn. 11).
  • VGH Bayern, 08.10.2018 - 11 CE 18.1531

    Beschwerde im Eilverfahren - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22
    Nach dem Stand der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen die Blutalkoholwerte von 1, 6 Promille und mehr erreichen, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit haben, regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so häufig alkoholauffällig werden wie andere Personen (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, DÖV 2008, 777, 778; VGH München, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 11 CE 18.1531 -, juris, Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 OVG -, juris Rn. 24; Beschluss vom 1. September 2014 - 1 M 89/14 -, juris, Rn. 11).
  • BGH, 26.01.2010 - 5 StR 520/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Beweiswürdigung; Gesamtbetrachtung aller

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22
    Eine unmittelbare Konvertierung einer gemessenen AAK ist insbesondere als Basis einer Rückrechnung ebenfalls grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 520/09 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 -, BGHSt 46, 358 -, zitiert nach juris Rn. 17; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 24a StVG Rn. 16; Mußhoff, Medizinisch-naturwissenschaftliche Aspekte, Blutalkohol 53/2016, S. 128, 134; Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin/Deutsche Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie, Gemeinsame Stellungnahme zum Vorschlag des Verzichts auf eine Blutentnahme bei Verkehrsstraftaten unter Alkohol bzw. im "strafrechtlich relevanten Konzentrationsbereich", Blutalkohol 53/2016, S. 249, 250), weil es sich bei der auch den gesetzlichen Bestimmungen zugrunde liegenden Annahme einer Entsprechung bestimmter BAK- und AAK-Werte lediglich um eine statistische Wahrscheinlichkeitsaussage handelt (vgl. näher Funke, in: MüKo-Straßenverkehrsrecht, Band 1, § 24a StVG Rn. 17).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2005 - 1 M 123/05

    Zwingende MPU bei Fahrradfahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22
    Denn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nicht die Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug voraus, sondern hält bereits die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem "Fahrzeug" für ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 -, zitiert nach juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 1 M 124/05 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 1 M 123/05 -, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 M 231/10 -, juris Rn. 9 zu Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV), worunter auch ein Fahrrad zu fassen ist.
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2016 - 3 RBs 36/16

    Höhe der Mindestwerte der Alkoholbeeinflussung bei Führen eines Kaftfahrzeugs in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - 16 B 55/15

    Abgrenzung einer Fahrerlaubnisentziehung von einem Fahrverbot

  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 14.96

    Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens

  • BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11

    Fahrerlaubnisbehörde; Verfahrenshindernis; Berücksichtigungsverbot; Gefahr

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2013 - 1 M 123/12

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis: Folgen fehlerhafter Aktenübersendung an

  • VGH Bayern, 18.01.2022 - 11 CS 21.1767

    Erneute Zuwiderhandlung innerhalb einer neuen Probezeit nach vorangegangener

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.10.2011 - 1 M 19/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums "harter Drogen"

  • VGH Bayern, 11.06.2014 - 11 CS 14.532

    Verwertbarkeit eines MPU-Gutachtens

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