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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16   

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https://dejure.org/2019,55202
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16 (https://dejure.org/2019,55202)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.10.2019 - 1 LB 181/16 (https://dejure.org/2019,55202)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - 1 LB 181/16 (https://dejure.org/2019,55202)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.11.1984 - VII ZR 160/84

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei handschriftlichen Änderungen des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16
    Bei anwaltlicher Bevollmächtigung liegt ein zurechenbares Verschulden dann vor, wenn dieser die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts nicht eingehalten hat (BGH, Urt. v. 22.11.1984 - VII ZR 160/84 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11

    Wiedereinsetzung; Kontrolle der Frist zur Begründung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16
    Zwar hat der Senat bereits ausgesprochen, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Beschlusses vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und darin zudem vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2016 - 1 L 412/16 -, juris Rn. 19 und Beschl. v. 07.04.2017 - 1 M 186/17 -, juris Rn. 12, jeweils im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 - 1 B 9.11 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08

    Organisationsverschulden bei Befassung verschiedener Mitarbeiter mit der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16
    Besondere Einzelweisungen zur Fristennotierung sind nur dort erforderlich, wo die Notierung der Fristen nicht generell einer bestimmten Büroangestellten als Aufgabe zugewiesen ist (BVerwG, Beschl. v. 29.05.2009 - 2 B 74/08 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Münster, 25.02.2016 - 1 L 181/16

    Kostenschätzung für Bürgerbegehren "Erhaltet den Gremmendorfer Weg" unzureichend

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16
    Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18. April 2018 - 1 L 181/16 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsrechts A-Stadt vom 14. März 2016 zugelassen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2016 - 1 L 412/16

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Pflicht eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16
    Zwar hat der Senat bereits ausgesprochen, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Beschlusses vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und darin zudem vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2016 - 1 L 412/16 -, juris Rn. 19 und Beschl. v. 07.04.2017 - 1 M 186/17 -, juris Rn. 12, jeweils im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 - 1 B 9.11 -, juris Rn. 5).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 31/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler des Prozessbevollmächtigten bei der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16
    Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen (BGH, Beschl. v. 29.09.2016 - I ZB 31/16 -, juris Rn. 14).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 1 M 186/17

    Beschwerde Fristbeginn bei mehrfacher Zustellung eines Beschlusses; Pflichten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16
    Zwar hat der Senat bereits ausgesprochen, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Beschlusses vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und darin zudem vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2016 - 1 L 412/16 -, juris Rn. 19 und Beschl. v. 07.04.2017 - 1 M 186/17 -, juris Rn. 12, jeweils im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 - 1 B 9.11 -, juris Rn. 5).
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