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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19 OVG   

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https://dejure.org/2020,10891
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19 OVG (https://dejure.org/2020,10891)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.03.2020 - 1 M 263/19 OVG (https://dejure.org/2020,10891)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. März 2020 - 1 M 263/19 OVG (https://dejure.org/2020,10891)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19
    Zwar wirkt grundsätzlich die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses zurück und lässt damit auch die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge entfallen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 - 9 C 1/15 -, juris Rn. 14, 15 m.w.N.).

    Das Gericht kann jedoch im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Rückwirkung zeitlich einschränken oder ausschließen, insbesondere die Wirkungen der Entscheidung etwa nur für die Zukunft (ex nunc) eintreten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2016, a.a.O., Rn. 14; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1989 - 9 A 57/88 -, juris Rn. 21).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2004 - 1 M 242/03
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch im Straßenbaubeitragsrecht eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 - 1 M 242/03 -, juris Rn. 46).
  • VGH Bayern, 29.07.2008 - 9 CS 08.1347

    Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs.

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19
    Soweit auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2008 (Az. 9 Cs 08.1347) Bezug genommen wird, ist der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19
    Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermitteln, wobei die Ergebnisse der Ermittlung dokumentiert werden sollen (grundlegend dazu OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 77).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.03.1989 - 9 A 57/88
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19
    Das Gericht kann jedoch im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Rückwirkung zeitlich einschränken oder ausschließen, insbesondere die Wirkungen der Entscheidung etwa nur für die Zukunft (ex nunc) eintreten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2016, a.a.O., Rn. 14; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1989 - 9 A 57/88 -, juris Rn. 21).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 137/02

    Säumniszuschlag, aufschiebende Wirkung, Erlass

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19
    Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Abgabenschuldner den nicht fristgebundenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erst längere Zeit nach Rechtsbehelfseinlegung ohne nachvollziehbare Gründe gestellt und dadurch dazu beigetragen hat, dass es zu belastenden Folgen für den Betroffenen, beispielsweise zu Säumniszuschlägen, gekommen ist, die er nunmehr aufgehoben wissen will (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2003 - 1 L 137/02 -, juris Rn. 37; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 169).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2022 - 3 M 319/22

    Unzureichende Tiefenbegrenzungsregelung einer Straßenausbaubeitragssatzung

    Der Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. März 2020 - 1 M 263/19 OVG - wird abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 16. März 2020 - 1 M 263/19 OVG - (juris) ordnete das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und begründete dies damit, dass ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Satzung bestünden, weil die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung normierte Tiefenbegrenzung nicht auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe beruhe.

    Mit Beschluss vom 20. April 2022 - der Antragstellerin zugestellt am 27. April 2022 - hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 2020 - 1 M 263/19 OVG - geändert und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

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