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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18 OVG   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18 OVG (https://dejure.org/2022,11151)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.03.2022 - 3 LZ 477/18 OVG (https://dejure.org/2022,11151)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. März 2022 - 3 LZ 477/18 OVG (https://dejure.org/2022,11151)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Greifswald, 05.04.2018 - 3 A 619/15

    Heranziehung zu Anschlussbeitrag (Schmutz- und Niederschlagswasser)

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18
    Damit bildet die Grundflächenzahl das Maß des durch die Anschlussmöglichkeit an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gebotenen Vorteils hinreichend deutlich ab (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 5. April 2018 - 3 A 619/15 HGW -, juris Rn. 22).

    Etwas schwieriger zu behandeln sind zwar die von den Klägern angesprochenen Fälle, in denen eine Gebietseinordnung nach den Kriterien des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 bis 11 BauNVO nicht möglich ist und die Beurteilung der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens einschließlich des zulässigen Versiegelungsgrads allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen hat (vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 5. April 2018 - 3 A 619/15 HGW -, juris Rn. 25).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18
    Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 21 f.).

    Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage - bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris, Rn. 5 m.w.N.) - ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18
    Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage - bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris, Rn. 5 m.w.N.) - ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15

    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Nichtzulassungsbeschwerde; ernstliche Zweifel;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18
    Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage - bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris, Rn. 5 m.w.N.) - ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18
    Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 21 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.02.2013 - 4 K 16/10

    Anschlussbeitragssatzung: Anschaffung und Herstellung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18
    Denn bei den genannten Maßnahmen handelt sich jeweils um unselbstständige Kostenfaktoren des Merkmals Herstellung (OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 K 16/10 -, juris Rn. 20).
  • VG Schwerin, 21.07.2016 - 4 A 21/13

    Straßenausbaubeiträge; Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18
    Dies entspricht der allgemeinen Auffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 2 L 116/97 -, Gemeinde SH 2000 S. 43 = juris LS 7; VG Schwerin, Urteil vom 21. Juli 2016 - 4 A 21/13 -, juris Rn. 34).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.10.1999 - 2 L 116/97
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18
    Dies entspricht der allgemeinen Auffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 2 L 116/97 -, Gemeinde SH 2000 S. 43 = juris LS 7; VG Schwerin, Urteil vom 21. Juli 2016 - 4 A 21/13 -, juris Rn. 34).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18
    Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 21 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2004 - 1 L 58/02

    Anschlussbeitrag, Abgeltungsfläche, Regelungslücke, Analogie, sachliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2022 - 3 LZ 477/18
    Sie erlaubt damit auch die vorteilsgerechte Einbeziehung bebauter oder befestigter Außenbereichsflächen von Übergangsgrundstücken in den Vorteilsausgleich und entspricht dem mutmaßlichen Regelungsziel des Ortsgesetzgebers (vgl. zu einem ähnlichen Fall satzungsrechtlicher Unvollständigkeit: OVG Greifswald, Urteil vom 24. März 2004 - 1 L 58/02 -, juris Rn. 160 ff.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes durch Überspannen der Anforderungen an

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 46.18
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2023 - 3 LZ 585/18

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag bzgl. Schmutzwasser

    Der mit dem Anschlussbeitrag abzugeltende Sondervorteil besteht nach dem einfachgesetzlichen Vorteilsbegriff des § 7 Abs. 1 KAG M-V in der erstmaligen Herstellung der leitungsgebundenen Erschließung des Grundstücks (OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 M 17/98 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Mai 2001 - 1 L 23/00 -, juris Rn. 11; Urteil vom 1. April 2014 - 1 L 142/13 -, juris Rn. 70; Beschluss vom 16. März 2022 - 3 LZ 477/18 OVG -, juris Rn. 14) und der damit einhergehenden Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 1 L 256/06 -, juris Rn. 28).

    Die Sicherung der leitungsmäßigen Erschließung ist Voraussetzung für eine zulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks, denn die Vorschriften der § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BauGB stellen für die bodenrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Nutzung u. a. darauf ab, dass die Erschließung gesichert ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2022 - 3 LZ 477/18 OVG -, juris Rn. 14).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2022 - 3 LB 19/22

    Heranziehung zu einer Kostenerstattung für die Herstellung eines weiteren

    Soweit sich das Merkmal Erneuerung auf erste Grundstücksanschlüsse bezieht, ist die Vorschrift dagegen nicht zu beanstanden, weil es sich bei dem Aufwand für die Erneuerung von Teilen der beitragsfähigen Anlage um einen unselbstständigen Kostenfaktor des Merkmals Herstellung handelt (st. Rspr., zuletzt: OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2022 - 3 LZ 477/18 OVG -, juris Rn. 30).
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