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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2010 - 2 M 1/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,37151
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2010 - 2 M 1/10 (https://dejure.org/2010,37151)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.04.2010 - 2 M 1/10 (https://dejure.org/2010,37151)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. April 2010 - 2 M 1/10 (https://dejure.org/2010,37151)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verstoß gegen das Sonntagsöffnungsverbot bei Geschäften eines Vereins mit seinen Mitgliedern

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Verstoß gegen das Sonntagsöffnungsverbot bei Geschäften eines Vereins mit seinen Mitgliedern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2010 - 2 M 1/10
    Vielmehr liegt eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts immer dann vor, wenn es sich um eine nicht generell verbotene, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1993 - 1 C 25/91 -, zit. nach juris).
  • BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97

    Gewerberecht - Geschäfte eines Vereins mit seinen Mitgliedern als wirtschaftliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2010 - 2 M 1/10
    Darüber hinaus ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch die Geschäfte eines Vereins mit seinen Mitgliedern der Annahme der Gewerblichkeit der wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - 1 B 114/97, a.a.O. Rn. 8; vgl. auch Friauf, in: GewO, Stand: Dezember 2009, § 1 Rn. 280).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2011 - 2 M 31/11

    Einbehaltung von Versorgungsbezügen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16.04.2010 - 2 M 1/10 -, zit. nach juris Rn. 3 m.w.N.).
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