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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21 OVG   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21 OVG (https://dejure.org/2021,23209)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.06.2021 - 4 LZ 253/21 OVG (https://dejure.org/2021,23209)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 4 LZ 253/21 OVG (https://dejure.org/2021,23209)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 62/01

    Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs 2 VwGO und Anspruch der Beteiligten auf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21
    Ob die Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO zugleich einen Gehörsverstoß beinhaltet, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei dem Ausmaß der Fristüberschreitung die Funktion eines Indizes zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21.02.2001 - 2 BvR 62/01 -, juris Rn. 3).

    Das Ermessen des Gerichts kann sich zu einer Pflicht zur Wiedereröffnung verdichten, wenn anderenfalls der Gehörsanspruch des Beteiligten verletzt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2001 - 2 BvR 62/01 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2019 - 1 B 84/19 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998 - 6 B 18/98 -, juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urt. v. 03.07.1992 - 8 C 58/90 -, juris Rn. 9 f.).

  • BVerwG, 03.05.2004 - 7 B 60.04

    Anspruch auf Rückübereignung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG);

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21
    Dasselbe ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 VwGO anzunehmen, in denen das Urteil anstelle der Verkündung zugestellt wird (BVerwG, Beschl. v. 03.05.2004 - 7 B 60/04 -, juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.2016 - 1 L 142/14

    Bindungswirkung des Urteils bei Zustellung - Wiedereröffnung des Verfahrens

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21
    Das Verwaltungsgericht blieb bis zu diesem Zeitpunkt weiter dazu verpflichtet, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. OVG M-V), Beschl. v. 03.03.2016 - 1 L 142/14 -, juris Rn. 40 m.w.N.) und ggf. die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO auch von Amts wegen wieder zu eröffnen.
  • BVerwG, 27.08.2014 - 3 B 2.14

    Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung an ein privates

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21
    Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2014 - 3 B 2/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 45 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.08.2004 - 7 B 20.04

    Bestimmung des Auslegungsmaßstabs für Anträge an eine Behörde;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21
    Zum Zeitablauf müssen dann aber besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen dem Fällen des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschl. v. 09.08.2004 - 7 B 20/04 -, juris Rn. 16 f.).
  • BVerwG, 29.06.2015 - 10 B 66.14

    Bemessung der Höhe der Rentenanwartschaft eines Rechtsanwalts anhand seiner

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21
    Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert zudem regelmäßig auch die substantiierte Darlegung des Klägers, dass er sämtliche ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2015 - 10 B 66/14 -, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20

    Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO; Verfahrensmangel

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21
    Je gravierender die Zweiwochenfrist vom Verwaltungsgericht überschritten worden ist, je oberflächlicher Inhalt und Ablauf der mündlichen Verhandlung im Protokoll festgehalten wurden, je weniger sich die Angaben der Beteiligten im Urteil wiederfinden und je konkreter der Beteiligte darlegt, welche entscheidungserheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die er (erstmals) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im Urteil nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurden, desto eher wird ein Gehörsverstoß anzunehmen sein, mithin das Urteil auf dem Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO beruhen können (VGH Mannheim, Beschl. v. 04.03.2020 - A 4 S 457/20 -, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 14.03.1990 - 2 BvR 930/89

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unsubstantiierter Nichtzulassungsbeschwerde im

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21
    Indem sie den notwendigen Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil wahrt, gewährleistet sie zugleich, dass das schriftliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten vom Gericht nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch bei der Entscheidungsfindung tatsächlich in Erwägung gezogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1990 - 2 BvR 930/89 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2019 - 1 B 84.19

    Darlegen eines Revisionszulassungsgrunds i.R.e. Beschwerde wegen Ablehnung des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21
    Das Ermessen des Gerichts kann sich zu einer Pflicht zur Wiedereröffnung verdichten, wenn anderenfalls der Gehörsanspruch des Beteiligten verletzt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2001 - 2 BvR 62/01 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2019 - 1 B 84/19 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998 - 6 B 18/98 -, juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urt. v. 03.07.1992 - 8 C 58/90 -, juris Rn. 9 f.).
  • BVerwG, 31.03.1998 - 6 B 18.98

    Sachverständigenbeweis im Musterungsrechtsstreit; Beweisvereitelung durch Absage

  • BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20

    Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat

  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 9.89

    Urteil ohne mündliche Verhandlung, kein Erlaß durch Zustellung bei Fehlen einer

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2022 - 12 W 14/22

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter zum Zwecke der

    Da es als reiner Entwurf noch nicht von allen drei Kammermitgliedern unterschrieben bzw. signiert worden und sodann mit deren Wissen und Wollen, d.h. in einer der Verkündung vergleichbaren Weise, aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgetreten ist (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 329 Rn. 19 f.), lag ein wirksamer Beschluss noch nicht vor (vgl. insoweit zum Scheinurteil: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.06.2021 - 4 LZ 253/21 OVG, Rn. 3, juris).
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