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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13   

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https://dejure.org/2013,48065
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13 (https://dejure.org/2013,48065)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.12.2013 - 3 M 224/13 (https://dejure.org/2013,48065)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 (https://dejure.org/2013,48065)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 3 Abs 1 KrWG, § 3 Abs 3 KrWG, § 3 Abs 23 KrWG, § 28 Abs 1 S 1 KrWG, § 1 Abs 7 BauGB
    Abfallbeseitigungsrecht: Straßenabbruchmaterial als Abfall zur Verwertung; Verwertung aufgrund eines noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung von Straßenabbruchmaterial als Abfall zur Verwertung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfall zur Verwertung; Bauschutt; Abfallbegriff; Abfallbeseitigungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1999 - 10 S 2766/98

    Gewerbliche Abfälle - Abfallgemisch - Abfall zur Verwertung bzw zur Beseitigung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13
    Für die Zuordnung als Abfall zur Verwertung ist es daher notwendig, dass der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennt oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigt (vgl. VGH Mannheim, B. v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 - NVwZ 1999, 1243 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, B. v. 06.05.1998 - 7 M 3055/97 - NVwZ 1998, 1202, 1203 und BVerwG, U. v. 24.06.1993 - 7 C 10/92 - BVerwGE 92, 359, 364 bzgl. der auf der Grundlage des früheren Abfallrechts vorzunehmenden Abgrenzung zwischen "Wirtschaftsgut" und "Abfall" siehe auch Frenz, KrWG, AbfR und BodSchR, Komm/Juli 2012/ § 3 Abs. 23 Rn. 55), jedenfalls dies für den Senat an Hand der gegebenen Umstände erkennbar ist.

    Dementsprechend kann hier auch offen bleiben, ob Tatsachen, die nach summarischer Prüfung eine entsprechende rechtliche Würdigung erlauben oder dem Senat wenigstens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die zu treffende Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO oder für weitere Aufklärungsmaßnahmen im Eilverfahren dokumentieren, vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (so VGH Mannheim, B. v. 31.05.1999 - a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13
    Die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsanwendungsprobleme, die daraus resultieren, dass der Begriff des Abfalls zur Beseitigung eine Abgrenzung vom Begriff des Abfalls zur Verwertung erfordert, sind - wie hier geschehen - überwindbar, so dass es keiner weitergehenden Konkretisierung durch eine Verwaltungsakt bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - NVwZ 2006, 589).
  • BVerwG, 30.04.2010 - 9 B 42.10

    Nachschieben von Ermessenserwägungen; Ergänzung; Klageabweisung; Wegfall des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13
    Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Antragsteller allein in diesem Grund den Erfolgsgrund seines Antrags gesehen hat, es ihm offengestanden hätte, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so dass eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen gewesen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 30.04.2010 - 9 B 42/10 - NVwZ-RR 2010, 550).
  • BVerwG, 23.04.2008 - 9 BN 4.07

    Abfall; dualer Abfallbegriff; Abfall zur Verwertung; Abfall zur Beseitigung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13
    Eine Verwertungsmöglichkeit, die sich erst einem späteren Abfallbesitzer eröffnet und ggf. von ihm auch genutzt wird, erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass beim Abfallerzeuger oder vorherigen Abfallbesitzer kein Beseitigungsabfall vorhanden war oder ist (BVerwG, B. v. 23.04.2008 - 9 BN 4/07 - NVwZ 2008, 1119).
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92

    Abfallbeseitigung - Altanlage - Altreifen - Abfallbegriff - Bestandsschutz -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13
    Für die Zuordnung als Abfall zur Verwertung ist es daher notwendig, dass der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennt oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigt (vgl. VGH Mannheim, B. v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 - NVwZ 1999, 1243 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, B. v. 06.05.1998 - 7 M 3055/97 - NVwZ 1998, 1202, 1203 und BVerwG, U. v. 24.06.1993 - 7 C 10/92 - BVerwGE 92, 359, 364 bzgl. der auf der Grundlage des früheren Abfallrechts vorzunehmenden Abgrenzung zwischen "Wirtschaftsgut" und "Abfall" siehe auch Frenz, KrWG, AbfR und BodSchR, Komm/Juli 2012/ § 3 Abs. 23 Rn. 55), jedenfalls dies für den Senat an Hand der gegebenen Umstände erkennbar ist.
  • OVG Niedersachsen, 06.05.1998 - 7 M 3055/97

    Ersatzbrennstoff; Energetische Verwertung von Abfall; Thermische Behandlung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13
    Für die Zuordnung als Abfall zur Verwertung ist es daher notwendig, dass der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennt oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigt (vgl. VGH Mannheim, B. v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 - NVwZ 1999, 1243 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, B. v. 06.05.1998 - 7 M 3055/97 - NVwZ 1998, 1202, 1203 und BVerwG, U. v. 24.06.1993 - 7 C 10/92 - BVerwGE 92, 359, 364 bzgl. der auf der Grundlage des früheren Abfallrechts vorzunehmenden Abgrenzung zwischen "Wirtschaftsgut" und "Abfall" siehe auch Frenz, KrWG, AbfR und BodSchR, Komm/Juli 2012/ § 3 Abs. 23 Rn. 55), jedenfalls dies für den Senat an Hand der gegebenen Umstände erkennbar ist.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2007 - 3 O 106/07

    Kein Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei verbundener Zwangsgeldandrohung nach

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13
    Die Systematik des § 87 Abs. 3 SOG M-V, wonach die Zwangsmittelandrohung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden kann (Satz 1), im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung oder bei fehlender aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs verbunden werden soll (Satz 2), zeigt, dass die Androhung insoweit das Schicksal der Grundverfügung teilt, als sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung auch auf die mit ihr verbundene Androhung erstreckt und die gesonderte Vollstreckung einer Androhung nicht möglich ist (OVG Greifswald, B. v. 03.12.2007 - 3 O 106/07 - juris).
  • VG Schwerin, 22.02.2024 - 3 B 2192/23

    Rechtmäßige zwangsgeldbewehrte Aufforderung von Eltern eines Schülers zur Vorlage

    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs trat gemäß § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG sowie, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - nicht ein (sofern nicht mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 -, juris Rdnr. 3, wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt, in beiden Fällen nur auf die erstgenannte Vorschrift abzustellen ist).
  • OVG Saarland, 01.06.2017 - 1 D 341/17

    Abfälle zur Verwertung

    OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.12.2013 - 3 M 224/13 -, Juris, Rdnr. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.5.1999 - 10 S 2766/98 -, Juris, Rdnr. 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.6.1998 - 20 B 1424/97 -, Juris, Rdnr. 6, 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.5.1998 - 7 M 3055/97 -, Juris, Rdnr. 12; von Lersner in von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfallbeseitigung, 2. Auflage, 2015, Rdnr. 18; Reese in Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3, Rdnr. 315; Versteyl in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage, § 3 Rdnr. 15; Kunig in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 1998, § 3 Rdnr. 25.
  • VG Schwerin, 25.06.2014 - 7 B 872/13

    Rechtmäßige Untersagung des Betriebs einer Spielhalle nach Auslaufen

    Diese teilt, weil gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - mit ihr verbunden, das Schicksal der nach Vorstehendem weiter vollziehbaren Grundverfügung (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 -, juris Rdnr. 3) und ist sonst (so noch der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]) nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V sofort vollziehbar.
  • VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18

    Ausnahmefall trotz Straffälligkeit anzunehmender personenbeförderungsrechtlicher

    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 - (juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), ist bezogen auf die Vollziehbarkeit der den Antragsteller gegenwärtig belastenden Tenorpunkte 1. und 2. einer- sowie 4. andererseits einheitlich zu verfahren.
  • VG Schwerin, 28.01.2020 - 7 B 2101/19

    Bis auf Kostenerhebung rechtmäßige Ordnungsverfügung gegen Betrieb von

    Da der Tenorpunkt 2. des Bescheids, der von der Inbetriebnahme "weiterer" Geräte handelt, nicht der angeordneten sofortigen Vollziehung unterliegt, ist die Zwangsgeldandrohung dergestalt zu verstehen, dass sie nur hinsichtlich der beiden bereits aufgestellten Geräte vollziehbar ist, die - da ihre Entfernung nicht verfügt ist - jedenfalls nicht betriebsbereit angetroffen werden dürfen (im Übrigen s. die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 -, juris Rdnr. 3, wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt; anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]).
  • VG Schwerin, 05.02.2021 - 7 B 120/21

    Aufforderung zu - unzutreffender - Gewerbeanzeige in Fällen einer rückwirkenden

    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 - (juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), ist bezogen auf die Vollziehbarkeit der die Antragsteller belastenden Tenorpunkte 1. und 3. jeweils einheitlich zu verfahren.
  • VG Schwerin, 17.05.2019 - 7 B 899/19
    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 -3 0 106/07 -(juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - der Beschluss vom 19. Juni 1997 -3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), mag die prozessuale Vorschrift auch bezogen auf die Androhung des Zwangsmittels Ersatzvornahme anwendbar sein und auch insoweit die Wiederherstellung, nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs statthaft sein.
  • VG Schwerin, 14.06.2016 - 7 B 1410/16

    Titel: Faktische Vollziehung rechtswidriger Verfügung zur Begrenzung der

    Der Ausspruch betrifft nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern auch die im Bescheid ausgesprochene Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme, deren Vollziehbarkeit nach derjenigen der (erneuten) Beseitigungsverfügung als "Grundverfügung" zu beurteilen ist (vgl. die Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 -, juris Rdnr. 3).
  • VG Schwerin, 12.02.2021 - 7 B 2510/20

    Anzeigepflichtiger gewerbsmäßiger Pensionsbetrieb; Abgrenzung zur

    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 - (juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), ist bezogen auf die Vollziehbarkeit der die Antragsteller belastenden Tenorpunkte 1. und 3. jeweils einheitlich zu verfahren.
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