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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 3 M 479/15   

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https://dejure.org/2018,25273
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 3 M 479/15 (https://dejure.org/2018,25273)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.04.2018 - 3 M 479/15 (https://dejure.org/2018,25273)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. April 2018 - 3 M 479/15 (https://dejure.org/2018,25273)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 21
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2008 - 3 M 152/08

    Baueinstellung: Umbau eines entkernten Gebäudes ohne Genehmigung; intendiertes

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 3 M 479/15
    Die Versiegelung bedarf daher keiner vorherigen Androhung gemäß § 87 SOG M-V (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.02.2014 - 3 M 232/13 - Beschl. v. 03.12.2008 - 3 M 152/08 - NordÖR 2009, 123).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 3 M 479/15
    Der Senat lässt die Frage der Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlussbeschwerde des Antragstellers vorliegend offen (vgl. zu diesbezüglichen erheblichen Bedenken allgemein OVG Greifswald, Beschl. v. 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, NordÖR 2011, 93, 94 m.z.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1992 - 8 S 2717/92

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine unselbständige Anschlußbeschwerde im

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 3 M 479/15
    Ob auch dies der Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde vorliegend entgegensteht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 21.12.1992 - 8 S 2717/92 -, juris, Rn. 9; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146, Rn. 48), ist vorliegend ebenfalls nicht abschließend zu klären.
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 19 CE 22.2514

    Zur Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde

    Eine unselbstständige Anschlussbeschwerde ist nicht statthaft, wenn sie sich gegen einen anderen Teil der Entscheidung der Vorinstanz richtet als das bereits vorliegende (Haupt-) Rechtsmittel eines anderen Beteiligten, wenn sie sich mithin gegen einen Teil des angefochtenen Beschlusses wendet, der nicht Gegenstand des (hier) vom Antragsteller anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens ist (vgl. für die Anschlussberufung BayVGH, U.v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513 - NVwZ-RR 1998, 9; ebenso VGH BW, B. v. 21.12.1992 a.a.O.; offengelassen von OVG MV, B.v. 17. April 2018 - 3 M 479/15 - juris Rn. 15).
  • VG Cottbus, 28.07.2020 - 3 L 282/20
    Die Versiegelung bedarf daher keiner vorherigen Androhung gemäß § 27 VwVGBbg (zur vergleichbaren Regelung: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17. April 2018 - 3 M 479/15 -, juris; Reimus, a.a.O., Rn. 24 zu § 80, m.w.N.).
  • VG Cottbus, 29.06.2023 - 3 L 179/23
    Die Versiegelung bedarf daher keiner vorherigen Androhung gemäß § 27 VwVGBbg (so bereits: Beschl. d. Kammer v. 28. Juli 2020 - VG 3 L 282/20 -, juris, Rn. 22; zur dortigen vergleichbaren Landesregelung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17. April 2018 - 3 M 479/15 -, juris; Reimus, a.a.O., Rn. 24 zu § 80, m.w.N.).
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