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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17 (https://dejure.org/2021,37594)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.08.2021 - 3 LB 189/17 (https://dejure.org/2021,37594)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. August 2021 - 3 LB 189/17 (https://dejure.org/2021,37594)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2005 - 1 L 489/04

    Entstehen der Gebühr, Fälligkeit der Gebühr, Mindestinhalt einer Abgabensatzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17
    § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V meint nämlich nicht das konkrete Schuldverhältnis, d.h. der voll ausgeprägte Abgabenanspruch, sondern lediglich das abstrakte Schuldverhältnis (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 14; Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 30).

    Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist zusätzlich die Festlegung eines Zeitintervalls erforderlich, für das die Gebühren jeweils anfallen sollen (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005, a. a. O.; Aussprung, in ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 10/2020, § 2 Anm. 3.5.1).

    Dies genügt den Anforderungen an den Inhalt einer Entstehensregelung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nicht (so bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 15).

    Da schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normierung einer (ordnungsgemäßen) Fälligkeitsregelung entbehrlich ist - so etwa, wenn die Abgabe durch den Schuldner bereits durch in der Satzung zwingend vorgeschriebene und der Höhe nach festgesetzte Vorauszahlungen zu ebenfalls feststehenden Fälligkeitsterminen während des Abrechnungszeitraums in voller Höhe zu tilgen ist (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 -, juris Rn. 36) - führt auch dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzungen (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17
    Dabei ist der in § 2 Abs. 7 Buchst a GS-SW und in § 3a Abs. 1 GS-W verwandte Wohneinheitenmaßstab im Bereich der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung ein tauglicher Verteilungsmaßstab (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96).Er beruht darauf, dass mit der Zahl der Wohneinheiten bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Trinkwasserverbrauch bzw. der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks steigen und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Die für sich genommen jeweils zulässigen Maßstäbe müssen auch im Verhältnis untereinander gewährleisten, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Zwar ist davon auszugehen, dass eine Kombination dieser beiden Maßstäbe grundsätzlich möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2021 - 6 K 928/15 -, juris Rn. 38).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17
    § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V meint nämlich nicht das konkrete Schuldverhältnis, d.h. der voll ausgeprägte Abgabenanspruch, sondern lediglich das abstrakte Schuldverhältnis (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 14; Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 30).

    Wird nämlich in einer Abgabensatzung nur das abstrakte abgabenrechtliche Schuldverhältnis definiert, entsteht bei wiederkehrenden Abgaben das konkrete Schuldverhältnis - der Abgabenanspruch - mit dem Ablauf des Zeitintervalls, ohne dass es insoweit einer Regelung bedarf (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 32).

    Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Vertretungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 50; Urteil vom 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 1 M 92/08 - eingehend zur sog. Inhaltsrichtigkeitstheorie: Aussprung, in ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 10/2020, § 2 Anm. 8.3.4.1).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2018 - 1 LB 216/13

    Abwassergebühren für Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17
    Eine an den Nenndurchfluss des Wasserzählers von Qn 2, 5 anknüpfende Gebührenregelung führt damit dazu, dass ein Einfamilienhaus und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 15 bzw. 30 Wohneinheiten in Bezug auf die Grundgebühr gleichbehandelt werden, was noch als zulässig angesehen wird (VG Halle/Saale, Urteil vom 30. April 2013 - 4 A 111/12 -, juris Rn. 22).Denn es ist ausreichend, dass die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine nur annähernde Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - juris Rn. 4; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 1 LB 216/13 -, juris Rn. 71; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 5 C 1771/17.N -, juris Rn. 22; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 88).

    Denn die Grundgebühr ist Teil der Benutzungsgebühr (OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 1 LB 216/13 -, juris Rn. 71).

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17
    Eine an den Nenndurchfluss des Wasserzählers von Qn 2, 5 anknüpfende Gebührenregelung führt damit dazu, dass ein Einfamilienhaus und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 15 bzw. 30 Wohneinheiten in Bezug auf die Grundgebühr gleichbehandelt werden, was noch als zulässig angesehen wird (VG Halle/Saale, Urteil vom 30. April 2013 - 4 A 111/12 -, juris Rn. 22).Denn es ist ausreichend, dass die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine nur annähernde Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - juris Rn. 4; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 1 LB 216/13 -, juris Rn. 71; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 5 C 1771/17.N -, juris Rn. 22; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 88).

    Eine lineare Steigerung liegt nur dann vor, wenn beispielsweise die Gebühr bei einem Wasserzähler mit einer im Verhältnis zur Nennleistung des kleinsten Wasserzählers vierfachen Nennleistung etwa das Vierfache der Gebühr bei dem kleinsten Wasserzähler ausmacht (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 99) oder - anders formuliert -, wenn der Quotient aus Gebührensatz und Nennleistung der Wassermesseinrichtung in jeder Stufe (annähernd) gleich ist.

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17
    Denn mit der steigenden Nenngröße erhöht sich nicht nur die abrufbare Arbeitsleistung bei der Trinkwasserversorgung (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 4 -), sondern - gleichsam spiegelbildlich dazu - auch bei der zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

    Eine an den Nenndurchfluss des Wasserzählers von Qn 2, 5 anknüpfende Gebührenregelung führt damit dazu, dass ein Einfamilienhaus und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 15 bzw. 30 Wohneinheiten in Bezug auf die Grundgebühr gleichbehandelt werden, was noch als zulässig angesehen wird (VG Halle/Saale, Urteil vom 30. April 2013 - 4 A 111/12 -, juris Rn. 22).Denn es ist ausreichend, dass die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine nur annähernde Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - juris Rn. 4; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 1 LB 216/13 -, juris Rn. 71; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 5 C 1771/17.N -, juris Rn. 22; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 88).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17
    Es müssen also auch im Verhältnis der Wohngrundstücke zu den sonstigen Grundstücken der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Prinzip der Leistungsproportionalität bzw. das Äquivalenzprinzip eingehalten werden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 37).

    Nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 406 wird bei Wohngebäuden mit bis zu 15 Wohneinheiten (bei Verwendung von Druckspülern) bzw. 30 Wohneinheiten (bei Verwendung von Spülkästen) ein Zähler mit der Nennleistung von 2, 5 m³/h (Qn 2, 5) empfohlen (OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 42; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09 -, juris Rn. 23).

  • VG Greifswald, 05.05.2010 - 3 A 1061/07

    Heranziehung von Familienangehörigen zur Jahreskurabgabe

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17
    Daraus folgt zunächst, dass eine Gebührenerhebung für kalkulationsfremde Zeiträume grundsätzlich unzulässig ist, weil sie die Gefahr einer unzulässigen Kostenüberschreitung begründet (VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2010 - 3 A 1061/07 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 28. Juni 2006 - 3 B 306/06 -, S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks, n. v.).

    Der Kalkulationszeitraum begrenzt den Anwendungszeitraum der Satzung (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2010, a. a. O.; Beschluss vom 28. Juni 2006 a. a. O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2014 - 1 L 91/09

    Regelung über die Fälligkeit einer Abgabe als Mindestinhalt einer kommunalen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17
    § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V meint nämlich nicht das konkrete Schuldverhältnis, d.h. der voll ausgeprägte Abgabenanspruch, sondern lediglich das abstrakte Schuldverhältnis (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 14; Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 30).

    Da schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normierung einer (ordnungsgemäßen) Fälligkeitsregelung entbehrlich ist - so etwa, wenn die Abgabe durch den Schuldner bereits durch in der Satzung zwingend vorgeschriebene und der Höhe nach festgesetzte Vorauszahlungen zu ebenfalls feststehenden Fälligkeitsterminen während des Abrechnungszeitraums in voller Höhe zu tilgen ist (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 -, juris Rn. 36) - führt auch dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzungen (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 17).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 1 M 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Hafengebührensatzung, die eine Gebührendegression für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17
    Jedem Benutzungsfall ist ein gleich großer Anteil Fixkosten zuzurechnen (OVG Greifwald, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 1 M 54/08 -, juris Rn. 15 f.; a. A.: OVG Bautzen, Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 A 243/14 -, juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Sachsen, 23.06.2016 - 5 A 243/14

    Mengengebühr; Grundgebühr; degressive Staffelung; degressive Ausgestaltung;

  • VG Greifswald, 22.11.2013 - 3 A 885/12

    Keine automatische Fälligkeit von Fremdenverkehrsabgaben zu Jahresbeginn;

  • VG Potsdam, 25.05.2016 - 9 K 2234/13

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2018 - 1 L 89/14

    (Entstehung von Säumniszuschlägen mit Festsetzung der Jahreskurabgabe;

  • VGH Hessen, 10.06.2014 - 5 A 337/13

    Straßenausbaubeitrag

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15

    Straßenbaubeitragsrecht: Notwendigkeit des notfalls rückwirkenden Bestehens einer

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 928/15
  • VGH Hessen, 31.07.2018 - 5 C 1771/17

    Grundgebühr für Wasserversorgung

  • VG Greifswald, 11.04.2017 - 3 A 919/16

    Erhebung einer Kurabgabe; Auswirkung der Widerlegung der Aufenthaltsvermutung

  • VG Halle, 30.04.2013 - 4 A 111/12

    Abwassergebührenerhebung; Festsetzung der Grundgebühren nach dem Zählermaßstab

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09

    Zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2013 - 4 L 154/13

    Grundgebühr bei der zentralen Abwasserentsorgung

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 204/14

    Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren; Bestimmtheit der gemeindlichen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2021 - 3 LZ 553/19

    Benutzungsgebührenrecht -Abfallgebühren

  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2015 - 1 K 28/11

    Benutzungsgebührenrecht; hier: Rechtmäßigkeit einer

  • VGH Bayern, 01.02.2021 - 15 ZB 20.747

    Bauantragsstellung durch Bauherrengemeinschaft und gerichtlicher Rechtsschutz

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2008 - 2 K 228/06

    Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Entschädigungszahlungen an Pächter und

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Die vom Klägervertreter hierzu zitierte Rechtsprechung des OVG Mecklenburg- Vorpommern (vgl. Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 189/17 -, juris, Rn. 76; Urteil vom 11. April 2017 - 3 A 919/16 HGW -, juris, Rn. 22) bzw. des VG Greifswald (vgl. Urteil vom 22. November 2013 - 3 A 885/12 -, juris, Rn. 22 f.; Urteil vom 11. April 2017 - 3 A 919/16 HGW -, juris, Rn. 22) zur Rechtslage in Mecklenburg- Vorpommern überzeugt bereits im rechtlichen Ansatz nicht.

    Sinn und Zweck der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gebotenen satzungsmäßigen Fälligkeitsregelung in Abgabensatzungen ist es gerade nicht, dem Bürger nach Festsetzung der Abgabe im Sinne einer Prüfungs- und Überlegungsmöglichkeit eine angemessene Frist einzuräumen, in der er die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides überprüfen und sich ggf. Rechtsrat einholen sowie ggf. gar einen Antrag nach § 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO stellen kann (so aber OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021, a.a.O.; VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2013, a.a.O.; Urteil vom 11. April 2017, a.a.O.).

  • VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18

    Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer

    Die Folgen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt, treten nämlich erst mit der Fälligkeit des Abgabenanspruchs ein (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 189/17 -, juris Rn. 76, wonach die Fälligkeitsregelung dem Interesse des Abgabenschuldners Rechnung tragen muss, dass ihm nach der Festsetzung der Abgabe eine angemessene Frist verbleibt, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Abgabenforderung begleichen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor auch die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten können).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2022 - 3 LB 14/15

    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab bei Hinterliegergrundstücken;

    Dies ist nicht zu beanstanden, solange beide Maßstäbe hinreichend aufeinander abgestimmt sind (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 189/17 -, juris Rn. 70).

    Die für den ersten Teilbetrag geltende Fälligkeitsfrist von 6 Wochen ab Entstehung des Anspruchs ist hinreichend lang und genügt den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Maßgaben (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 189/17 -, juris Rn. 76).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2022 - 3 K 362/20

    Erhebung einer Kurabgabe; umlagefähige Kosten; Meldepflicht für

    Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Vertretungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (st. Rspr., zuletzt OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 189/17 juris Rn. 59).
  • VG Schleswig, 25.08.2022 - 4 B 19/22

    Adressierung eines Abgabenbescheids an eine GbR

    Die Antragstellerin zu 1) jedoch, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst rechtsfähig ist (vgl. Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 61 Rn. 12 m.w.N.) und damit antragsbefugt sein kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 189/17 - juris Rn. 49), ist nicht Inhaltsadressatin.
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