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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17 (https://dejure.org/2021,37595)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.08.2021 - 3 LB 191/17 (https://dejure.org/2021,37595)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 (https://dejure.org/2021,37595)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2005 - 1 L 489/04

    Entstehen der Gebühr, Fälligkeit der Gebühr, Mindestinhalt einer Abgabensatzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17
    § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V meint nämlich nicht das konkrete Schuldverhältnis, d.h. der voll ausgeprägte Abgabenanspruch, sondern lediglich das abstrakte Schuldverhältnis (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 14; Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 30).

    Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist zusätzlich die Festlegung eines Zeitintervalls erforderlich, für das die Gebühren jeweils anfallen sollen (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005, a. a. O.; Aussprung, in ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 10/2020, § 2 Anm. 3.5.1).

    Dies genügt den Anforderungen an den Inhalt einer Entstehensregelung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nicht (so bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 15).

    Da schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normierung einer (ordnungsgemäßen) Fälligkeitsregelung entbehrlich ist - so etwa, wenn die Abgabe durch den Schuldner bereits durch in der Satzung zwingend vorgeschriebene und der Höhe nach festgesetzte Vorauszahlungen zu ebenfalls feststehenden Fälligkeitsterminen während des Abrechnungszeitraums in voller Höhe zu tilgen ist (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 -, juris Rn. 36) - führt auch dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzungen (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17
    Dabei ist der in § 2 Abs. 7 Buchst a GS-SW und in § 3a Abs. 1 GS-W verwandte Wohneinheitenmaßstab im Bereich der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung ein tauglicher Verteilungsmaßstab (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96).Er beruht darauf, dass mit der Zahl der Wohneinheiten bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Trinkwasserverbrauch bzw. der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks steigen und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Die für sich genommen jeweils zulässigen Maßstäbe müssen auch im Verhältnis untereinander gewährleisten, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Zwar ist davon auszugehen, dass eine Kombination dieser beiden Maßstäbe grundsätzlich möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2021 - 6 K 928/15 -, juris Rn. 38).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17
    § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V meint nämlich nicht das konkrete Schuldverhältnis, d.h. der voll ausgeprägte Abgabenanspruch, sondern lediglich das abstrakte Schuldverhältnis (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 14; Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 30).

    Wird nämlich in einer Abgabensatzung nur das abstrakte abgabenrechtliche Schuldverhältnis definiert, entsteht bei wiederkehrenden Abgaben das konkrete Schuldverhältnis - der Abgabenanspruch - mit dem Ablauf des Zeitintervalls, ohne dass es insoweit einer Regelung bedarf (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 32).

    Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Vertretungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 50; Urteil vom 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 1 M 92/08 - eingehend zur sog. Inhaltsrichtigkeitstheorie: Aussprung, in ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 10/2020, § 2 Anm. 8.3.4.1).

  • VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15

    Gestaltung des Erhebungszeitraums bei Trink- und Schmutzwassergebühren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17
    Unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN und 4 A 552/16 SN - werden die Bescheide der Beklagten vom 16. Dezember 2014 und 12. Dezember 2015 - Kundennummern ...1, ...2, ...3, ...4 und ...5 - in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 29. Juni 2015 und 1. Juli 2015 bzw. 24. Februar 2016 aufgehoben.

    Am 24. Juli 2015 hat die Klägerin zum Az. 4 A 2868/15 SN Anfechtungsklage erhoben.

    die Urteile des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN und 4 A 552/16 SN - abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 16. Dezember 2014 und 12. Dezember 2015 - Kundennummern ...1, ...2, ...3, ...4 und ...5 - in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 29. Juni 2015 und 1. Juli 2015 bzw. 24. Februar 2016 aufzuheben.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17
    Es müssen also auch im Verhältnis der Wohngrundstücke zu den sonstigen Grundstücken der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Prinzip der Leistungsproportionalität bzw. das Äquivalenzprinzip eingehalten werden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 37).

    Nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 406 wird bei Wohngebäuden mit bis zu 15 Wohneinheiten (bei Verwendung von Druckspülern) bzw. 30 Wohneinheiten (bei Verwendung von Spülkästen) ein Zähler mit der Nennleistung von 2, 5 m³/h (Qn 2, 5) empfohlen (OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 42; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09 -, juris Rn. 23).

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17
    Eine an den Nenndurchfluss des Wasserzählers von Qn 2, 5 anknüpfende Gebührenregelung führt damit dazu, dass ein Einfamilienhaus und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 15 bzw. 30 Wohneinheiten in Bezug auf die Grundgebühr gleichbehandelt werden, was noch als zulässig angesehen wird (VG Halle/Saale, Urteil vom 30. April 2013 - 4 A 111/12 -, juris Rn. 22).Denn es ist ausreichend, dass die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine nur annähernde Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - juris Rn. 4; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 1 LB 216/13 -, juris Rn. 71; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 5 C 1771/17.N -, juris Rn. 22; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 88).

    Eine lineare Steigerung liegt nur dann vor, wenn beispielsweise die Gebühr bei einem Wasserzähler mit einer im Verhältnis zur Nennleistung des kleinsten Wasserzählers vierfachen Nennleistung etwa das Vierfache der Gebühr bei dem kleinsten Wasserzähler ausmacht (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 99) oder - anders formuliert -, wenn der Quotient aus Gebührensatz und Nennleistung der Wassermesseinrichtung in jeder Stufe (annähernd) gleich ist.

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17
    Denn mit der steigenden Nenngröße erhöht sich nicht nur die abrufbare Arbeitsleistung bei der Trinkwasserversorgung (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 4 -), sondern - gleichsam spiegelbildlich dazu - auch bei der zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

    Eine an den Nenndurchfluss des Wasserzählers von Qn 2, 5 anknüpfende Gebührenregelung führt damit dazu, dass ein Einfamilienhaus und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 15 bzw. 30 Wohneinheiten in Bezug auf die Grundgebühr gleichbehandelt werden, was noch als zulässig angesehen wird (VG Halle/Saale, Urteil vom 30. April 2013 - 4 A 111/12 -, juris Rn. 22).Denn es ist ausreichend, dass die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine nur annähernde Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - juris Rn. 4; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 1 LB 216/13 -, juris Rn. 71; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 5 C 1771/17.N -, juris Rn. 22; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 88).

  • VG Greifswald, 05.05.2010 - 3 A 1061/07

    Heranziehung von Familienangehörigen zur Jahreskurabgabe

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17
    Daraus folgt zunächst, dass eine Gebührenerhebung für kalkulationsfremde Zeiträume grundsätzlich unzulässig ist, weil sie die Gefahr einer unzulässigen Kostenüberschreitung begründet (VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2010 - 3 A 1061/07 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 28. Juni 2006 - 3 B 306/06 -, S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks, n. v.).

    Der Kalkulationszeitraum begrenzt den Anwendungszeitraum der Satzung (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2010, a. a. O.; Beschluss vom 28. Juni 2006 a. a. O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2018 - 1 LB 216/13

    Abwassergebühren für Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17
    Eine an den Nenndurchfluss des Wasserzählers von Qn 2, 5 anknüpfende Gebührenregelung führt damit dazu, dass ein Einfamilienhaus und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 15 bzw. 30 Wohneinheiten in Bezug auf die Grundgebühr gleichbehandelt werden, was noch als zulässig angesehen wird (VG Halle/Saale, Urteil vom 30. April 2013 - 4 A 111/12 -, juris Rn. 22).Denn es ist ausreichend, dass die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine nur annähernde Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - juris Rn. 4; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 1 LB 216/13 -, juris Rn. 71; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 5 C 1771/17.N -, juris Rn. 22; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 88).

    Denn die Grundgebühr ist Teil der Benutzungsgebühr (OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 1 LB 216/13 -, juris Rn. 71).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2014 - 1 L 91/09

    Regelung über die Fälligkeit einer Abgabe als Mindestinhalt einer kommunalen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17
    § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V meint nämlich nicht das konkrete Schuldverhältnis, d.h. der voll ausgeprägte Abgabenanspruch, sondern lediglich das abstrakte Schuldverhältnis (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 14; Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 30).

    Da schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normierung einer (ordnungsgemäßen) Fälligkeitsregelung entbehrlich ist - so etwa, wenn die Abgabe durch den Schuldner bereits durch in der Satzung zwingend vorgeschriebene und der Höhe nach festgesetzte Vorauszahlungen zu ebenfalls feststehenden Fälligkeitsterminen während des Abrechnungszeitraums in voller Höhe zu tilgen ist (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 -, juris Rn. 36) - führt auch dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzungen (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • VG Greifswald, 11.04.2017 - 3 A 919/16

    Erhebung einer Kurabgabe; Auswirkung der Widerlegung der Aufenthaltsvermutung

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2013 - 4 L 154/13

    Grundgebühr bei der zentralen Abwasserentsorgung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2015 - 1 K 28/11

    Benutzungsgebührenrecht; hier: Rechtmäßigkeit einer

  • VG Greifswald, 22.11.2013 - 3 A 885/12

    Keine automatische Fälligkeit von Fremdenverkehrsabgaben zu Jahresbeginn;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2021 - 3 LZ 553/19

    Benutzungsgebührenrecht -Abfallgebühren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 204/14

    Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren; Bestimmtheit der gemeindlichen

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 928/15
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15

    Straßenbaubeitragsrecht: Notwendigkeit des notfalls rückwirkenden Bestehens einer

  • VG Potsdam, 25.05.2016 - 9 K 2234/13

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 1 M 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Hafengebührensatzung, die eine Gebührendegression für

  • VG Halle, 30.04.2013 - 4 A 111/12

    Abwassergebührenerhebung; Festsetzung der Grundgebühren nach dem Zählermaßstab

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2018 - 1 L 89/14

    (Entstehung von Säumniszuschlägen mit Festsetzung der Jahreskurabgabe;

  • VGH Hessen, 31.07.2018 - 5 C 1771/17

    Grundgebühr für Wasserversorgung

  • OVG Sachsen, 23.06.2016 - 5 A 243/14

    Mengengebühr; Grundgebühr; degressive Staffelung; degressive Ausgestaltung;

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09

    Zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem

  • VGH Hessen, 10.06.2014 - 5 A 337/13

    Straßenausbaubeitrag

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - 9 B 1407/13

    Wirksamkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids für rückständige

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.03.2024 - 3 LZ 715/21
    Der Stufentarif ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er notwendigerweise progressive und degressive Elemente enthält (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 -, juris Rn. 78).
  • VG Potsdam, 30.09.2021 - 8 K 2384/17
    Die Unmöglichkeit, einen Maßstab für alle Arten von Grundstücken durchzuhalten, bedeutet nach dieser Rechtsprechung daher nicht, dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären (so grundlegend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 - juris Rn. 73; vgl. demgegenüber aber auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15 -, juris für die privatrechtliche Tarifgestaltung von Wasserentgelten).

    Diese Normen führen aber nicht dazu, dass die satzungsrechtlich vorgesehenen Erhebungszeiträume nicht mehr in direkter Beziehung zu den Kalkulationszeiträumen stehen müssten (in diese Richtung für das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern wohl VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN -, juris Rn. 33; mittlerweile aufgehoben durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 - juris).

    Die Summe der Erhebungszeiträume muss exakt dem Kalkulationszeitraum entsprechen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 -, juris Rn. 63; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 25. Mai 2016 - 9 K 2234/13 - juris Rn. 15ff.).

  • VG Potsdam, 22.09.2021 - 8 K 6265/17
    Diese Normen führen aber nicht dazu, dass die satzungsrechtlich vorgesehenen Erhebungszeiträume nicht mehr in direkter Beziehung zu den Kalkulationszeiträumen stehen müssten (in diese Richtung für das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern wohl VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 - 4 A 2868/15 SN -, juris Rn. 33; mittlerweile aufgehoben durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 - juris).

    Die Summe der Erhebungszeiträume muss exakt dem Kalkulationszeitraum entsprechen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 -, juris Rn. 63; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 25. Mai 2016 - 9 K 2234/13 - juris Rn. 15ff.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 3 K 441/16

    Unzulässigkeit der degressiven Staffelung von Abfallgebühren; Normierung einer

    Abweichendes folgt nicht aus der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, das bei Umlagegebühren i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden einen Stufentarif billigt (Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 67/10 -, juris Rn. 15), obwohl dieser notwendigerweise progressive und degressive Elemente enthält (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 OVG -, juris Rn. 78).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2022 - 3 LZ 392/19

    Heranziehung zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 -, juris Rn. 52 f.) entschieden, dass er der auf den Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 122 Nr. 2.4.1.3 gestützten Auffassung des OVG Münster nicht folgt, wonach die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbekanntmachung im Bescheid zum Ausdruck gebracht werden müsse, weil sonst der Empfänger nicht erkennen könne, ob mit der Bekanntgabe des Bescheids an ihn bereits eine wirksame Bekanntgabe an die Personenvereinigung (nach § 122 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 2 AO) erfolgt sei, oder ob es hierzu noch der Bekanntgabe des Bescheids an die übrigen Gesellschafter (nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO) bedürfe und dass bei einer erkennbar fehlenden Vorgehensweise der Behörde nach § 122 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 2 AO keine ordnungsgemäße Bekanntgabe vorliege (Beschluss vom 6. Februar 2014 - 9 B 1407/13 -, juris).
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