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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11   

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https://dejure.org/2017,58617
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11 (https://dejure.org/2017,58617)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.10.2017 - 1 LB 137/11 (https://dejure.org/2017,58617)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 137/11 (https://dejure.org/2017,58617)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 11 LC 232/13

    Anlasstat; erkennungsdienstliche Behandlung; Beschuldigteneigenschaft;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11
    Lediglich ergänzend können zur Begründung einer Wiederholungsgefahr weitere - ältere und neuere - Ermittlungsverfahren und strafgerichtliche Verurteilungen des Betroffenen herangezogen werden (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 -, NordÖR 2015, 90, 91; siehe auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.08.2014 - 3 O 322/14 -, juris Rn. 11).

    Ist das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat - wie hier - eingestellt worden, ist zu prüfen, ob gleichwohl noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 -, NordÖR 2015, 90, 92).

    Darf das Anlassverfahren nicht herangezogen werden, ist es mit anderen Worten hinwegzudenken, wird der Prognoseprüfung nach dem oben Gesagten die Grundlage entzogen, ohne dass es auf etwaige weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ankommt (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - NordÖR 2015, 90, 93).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern reicht es aus, wenn die Beschuldigteneigenschaft des von der Anordnung Betroffenen zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme bestanden hat (OVG M-V, Urt. v. 25.11.2015 - 3 L 146/13 -, juris Rn. 51), sie muss insbesondere nicht auch noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vorhanden gewesen sein.

    Es hängt von einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ab, ob wegen der Einstellung von Strafverfahren, die gegen den Betroffenen gerichtet waren, die Anfertigung oder Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig ist (OVG Greifswald, Urt. v. 25.11.2015 - 3 L 146/13 -, juris Rn. 53 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11
    Denn ein solcher muss sich zumindest auch aus der Anlasstat ableiten lassen (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris Rn. 20), weil in diesem Verfahren die Anordnung getroffen worden ist.
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2010 - 11 ME 288/10

    Anwendbarkeit einer sofortigen vollziehbaren Anordnung nach § 81b Alt. 2

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11
    Den Ermittlungsbehörden kommt bei diesem Wahrscheinlichkeitsurteil über das künftige Verhalten des Betroffenen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2010 - 11 ME 288/10 -, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Urt. v. 18.08.2010 - 3 L 372/09 -, juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2010 - 3 L 372/09

    Zur Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung - Zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11
    Den Ermittlungsbehörden kommt bei diesem Wahrscheinlichkeitsurteil über das künftige Verhalten des Betroffenen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2010 - 11 ME 288/10 -, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Urt. v. 18.08.2010 - 3 L 372/09 -, juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen, 20.04.2016 - 3 A 187/15

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Beschuldigteneigenschaft; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 20.04.2016 - 3 A 187/15 -, juris Rn. 22).
  • LG Zweibrücken, 02.12.2008 - Qs 136/08

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Fahren mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 137/11
    711 Js 2751/08; 8 Qs 117/08, 8 Qs 135/08, 8 Qs 136/08 -.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 3 O 27/20

    Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalles ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (vgl. Beschluss des Senates vom 8. März 2019 - 3 L 238/17 - juris Rn. 32 m.w.N.; OVG MV, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 137/11 - juris Rn. 29).

    Es hängt von einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ab, ob wegen der Einstellung von Strafverfahren, die gegen den Betroffenen gerichtet waren, die Anfertigung oder Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig ist (zum Ganzen: vgl. OVG MV, Urteil vom 17. Oktober 2017, a.a.O. Rn. 29).

    Das erscheint dem Senat als zu weitgehend (zum Ganzen: vgl. OVG MV, Urteil vom 17. Oktober 2017, a.a.O. Rn. 30, juris).

  • VG Berlin, 04.01.2022 - 1 L 420.21
    Die Wiederholungsgefahr kann neben der Anlasstat ergänzend mit früheren Ermittlungsverfahren begründet werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24; OVG Greifswald, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 137/11, juris Rn. 30 m.w.N.).
  • VG Schwerin, 20.06.2018 - 7 A 130/16

    Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung eines außerhalb des behördlichen

    Auch ein in mehreren Fällen jeweils bestehender Verdacht darf zwar nicht "schematisch" oder "reflexartig" zu Anordnungen wie der streitgegenständlichen führen, sondern die Polizeibehörde hat, insbesondere wenn die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen im Hinblick auf die "Anlasstat" noch vor Umsetzung der Anordnung fortfällt, sorgfältig und in Auseinandersetzung mit den Umständen aller berücksichtigten Einzelfälle zu prüfen und zu überwachen, ob die vorliegenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente hierzu und zu weiteren Strafvorwürfen die Notwendigkeit der Anordnung, insbesondere die Wahrscheinlichkeit erneuten "strafrechtlichen Erscheinens" des Betroffenen, noch begründen (s. das zitierte Urteil des OVG M-V, a. a. O. Rdnr. 53 und 57 f., sowie dessen Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 137/11 -, juris Rdnr. 29 ff., ferner das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - NdsOVG - vom 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2015, S. 163 [164 f.]).
  • VG Berlin, 28.03.2023 - 1 L 43.23
    Die Wiederholungsgefahr kann neben der Anlasstat ergänzend mit früheren Ermittlungsverfahren begründet werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24; OVG Greifswald, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 137/11, juris Rn. 30 m.w.N.).
  • VG Schwerin, 15.01.2020 - 7 A 4565/17

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge

    Zwar darf es auch bei einem in mehreren Fällen jeweils bestehenden Verdacht nicht "schematisch" oder "reflexartig" zu Anordnungen wie der streitgegenständlichen nach § 81b 2. Var. StPO führen, sondern die Polizeibehörde hat sorgfältig und in Auseinandersetzung mit den Umständen aller berücksichtigten Einzelfälle zu prüfen und zu überwachen, ob die vorliegenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente hierzu und zu weiteren Strafvorwürfen die Notwendigkeit der Anordnung, insbesondere die Wahrscheinlichkeit erneuten "strafrechtlichen Erscheinens" des Betroffenen, weiterhin zu begründen (s. das zitierte Urteil des OVG M-V vom 25. November 2015, a. a. O., Rdnrn. 53 und 57 f., sowie dessen Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 137/11 -, juris, Rdnrn. 29 ff., zudem OVG Lüneburg, Urt. v. 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, NdsVBl.
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