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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10 (https://dejure.org/2013,33173)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.06.2013 - 4 K 27/10 (https://dejure.org/2013,33173)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 4 K 27/10 (https://dejure.org/2013,33173)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2013 - 4 K 24/11

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10
    Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 gibt mit seiner von der Landesregierung für verbindlich erklärten Fassung der Gebietskulisse Windenergie der Windenergienutzung hinreichend substanziell Raum im Sinne der von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Kriterien (wie OVG Mecklenburg Vorpommern, Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 -, juris).

    Nach der Entscheidung des Senats vom 03. April 2013 (- 4 K 24/11 -) entfalte die Verordnung hinsichtlich des Eignungsgebietes Iven/Spantekow keine Rechtswirkung mehr; mit der behaupteten Rechtsverletzung der Antragstellerin habe das dritte Eignungsgebiet Poppelvitz/Altefähr nichts zu tun.

    Im Grundsatz können Festsetzungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG sein, denn dieses Programm ist entsprechend § 9 Abs. 5 Satz 1 LPlG von der Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden und hat somit förmlichen Rechtssatzcharakter (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 -, juris; Urt. v. 28.02.2013 - 4 K 17/11 -, juris; Urt. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 - Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 - Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 - Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 - zum Landesraumentwicklungsprogramm siehe Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -, betr.

    Der Eingang des Antrages beim Oberverwaltungsgericht am 19. November 2010 wahrte die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man für den Lauf der Frist allein auf die Bekanntmachung der Landesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl. M-V 2010 Nr. 16 v. 17.09.2010 S. 645) oder - so der Senat (siehe Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 - m.w.N.) - auf die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Raumentwicklungsprogramms selbst im Amtsblatt (Amtsbl. M-V Nr. 43 v. 20.10.2010) abstellt.

    Dass den angegriffenen raumordnerischen Festlegungen in Abschnitt 6.5 Abs. 7 i.V.m. den Ausweisungen in der Gesamtkarte (M 1:100 000) im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern, die mit den Einschränkungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 - 3 RREP VP-LVO Verbindlichkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RREP VP-LVO erlangt haben, die rechtliche Qualität eines Ziels der Raumordnung (Satz 1) bzw. eines Grundsatzes der Raumordnung (Sätze 2 und 3) zukommt, hat der Senat bereits entschieden (Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 -, juris m.w.N.).

    Wie der Senat bereits in seinem - inzwischen rechtskräftig gewordenen - Urteil vom 03. April 2013 im Verfahren 4 K 24/11 ausgeführt hat, geht er im Grundsatz von einer wirksamen gesamträumlichen Planung Windenergie im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern aus.

    Der Entscheidung der Landesregierung, das vom Regionalen Planungsverband Vorpommern beschlossene Eignungsgebiet Papenhagen von der Verbindlichkeit auszunehmen, haftet - was im Urteil vom 03. April 2013 (- 4 K 24/11 -, juris) wie dargestellt noch offen gelassen werden konnte - entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein Rechtsfehler im Sinne des § 12 Abs. 3 ROG, § 5 Abs. 5 Satz 1 LPlG an.

    Zu dem damit eröffneten Kontrollrahmen und Handlungsspielraum hat der Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 03. April 2013 (- 4 K 24/11-, juris) zur teilweisen Herausnahme des Eignungsgebietes Iven/Spantekow aus der Verbindlicherklärung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 RREP VP-LVO) Folgendes ausgeführt:.

    Eine unzulässige Kompetenzüberschreitung würde der Senat (nur) dann bejahen, wenn sich die Landesregierung im Rahmen des Verfahrens zur Verbindlichkeitserklärung nach § 9 Abs. 5 LPlG - vergleichbar dem Fall des Eignungsgebiets Iven/Spantekow (Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 -, juris; zur inhaltlichen Ersetzung eines - vermeintlichen - Ziels der Raumordnung vgl. auch Urt. v. 28.02.2013 - 4 K 17/11 -, juris) - in Art einer aktiv planenden Behörde verhielte, an Stelle des Regionalen Planungsverbandes tätig würde - etwa von sich aus dessen vermeintliche Versäumnisse bei der Sachverhaltsermittlung nachzuholen versuchte - oder sich gleichsam als zweite bzw. übergeordnete Planungsebene gerierte, die auf Grund einer neuen, eigenständigen planerischen Bewertung des dem Planungsverband vorliegenden Abwägungsmaterials ein inhaltlich neues Abwägungsergebnis an die Stelle der Entscheidung des Planungsverbandes setzt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 1.10

    Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10
    Ein Anwendungsfall ist die Festlegung von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergieanlagen (beispielhaft etwa SächsOVG, Urt. v. 10.11.2011 - 1 C 17/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.03.2009 - 12 KN 11/07 -, juris; Sächs. OVG, Urt. v. 17.04.2005 - 1 D 2/03 -, juris).

    Für beide Planungsinstrumente gilt, dass die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und sich der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. jüngst etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris m.w.N.; ausführlich auch BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, NVwZ 2011, 812 m.w.N. zur Konzentration von Abgrabungen, dabei anknüpfend an seine frühere Rspr. zur planerischen Konzentration von Windkraftanlagen; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris, Rn. 32 ff.; SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 56 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris).

    Generell müssen sich die Vorgehensweise des Planungsträgers und die von ihm zur Begründung seiner Abwägungsentscheidungen angestellten Überlegungen in den Planungsunterlagen hinreichend wiederfinden, schon um die Rechtskontrolle im gebotenen Umfang überhaupt zu ermöglichen (vgl. HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris Rn. 34; besonders hohe Anforderungen stellt insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 45 ff., insbes. 50 ff.).

    Hiermit wird den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit insbesondere der planerischen Abwägungen im Planungsverlauf im Sinne der gebotenen Dokumentation nach Auffassung des Senats hinreichend Rechnung getragen; anderen, insoweit deutlich strengeren Anforderungen in der Rechtsprechung (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 52 ff. u. - 2 A 4.10 -, juris Rn. 47) folgt der Senat ebenso wenig wie andere Obergerichte (SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 58 m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht davon auszugehen, dass die rechtsverbindlich gewordene Gebietskulisse Windenergie vorliegend ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung schon deshalb nicht sicherstellen könnte, weil die Realisierbarkeit einer "substanziellen Zahl" von Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete aus Gründen, die der Plangeber gesehen und bewusst in Kauf genommen hätte, ungewiss bliebe (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 38, 40 ff.).

    Nur unter diesen Voraussetzungen entginge der Planungsträger nämlich der Gefahr, durch die weitgehende Verlagerung der Konfliktbewältigung hinsichtlich bestimmter, auf der Ebene der Regionalplanung bereits erkennbarer Belange auf die der kommunalen Bauleitplanung (oder der Anlagenzulassung) die an sich beabsichtigte "innergebietliche Steuerungswirkung" derart zu schwächen, dass den von der Ausschlusswirkung erfassten Flächen letztlich kein hinreichende Potenzial an Flächen für die Windenergienutzung mehr gegenübersteht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 40).

    bbb) Mit der Verwendung der Begriffe "Ausformen" und "teilweise Einschränkung", der Begründungspflicht und der Verpflichtung der kommunalen Planungsträger auf die Erhaltung des Ziels der Windenergienutzung in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 2, 1etzter HS RREP VP wird - im Unterschied zu dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 zugrunde lag (- OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 41) - die gemeindliche Gestaltungsfreiheit im erforderlichen Maße eingegrenzt, um nicht Gefahr zu laufen, "einen planerischen Spielraum der Gemeinden zu einer flächenmäßig praktisch nicht begrenzten Einschränkung der Windeignungsgebiete zu eröffnen".

  • OVG Sachsen, 01.07.2011 - 1 C 25/08

    Wiksamkeit der Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10
    Dies gilt auch dann, wenn man zum Beleg einer "ernsthaften Absicht", ein bestimmtes Windenergieanlagenprojekt verfolgen zu wollen (so HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10 N -, m.w.N.; jetzt auch SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris unter Aufgabe früherer strengerer Maßstäbe), über die bloße Bekundung eines allgemeinen Interesses an einem Standort hinaus Nachweise für eine gewisse rechtliche Verfestigung dieser Absicht verlangen wollte (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 -12 KN 311/10 -, juris: obligatorische Nutzungsrechte ausreichend).

    Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, 1. HS ROG n.F., wonach § 12 Abs. 1 bis 4 entsprechend auch auf die Raumordnungspläne der Länder anzuwenden ist, die vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind, ist daher hier nicht erforderlich (zur Problematik vgl. einerseits SächsOVG, Urt. v. 01. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris, andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 4.10 - und HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -).

    Für beide Planungsinstrumente gilt, dass die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und sich der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. jüngst etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris m.w.N.; ausführlich auch BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, NVwZ 2011, 812 m.w.N. zur Konzentration von Abgrabungen, dabei anknüpfend an seine frühere Rspr. zur planerischen Konzentration von Windkraftanlagen; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris, Rn. 32 ff.; SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 56 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris).

    Jedenfalls müssen die Grundlagen der Planung sowie der Prüfungsabfolge aus der Planbegründung erkennbar sein und sich in den wesentlichen Prüfungsschritten anhand der - erforderlichenfalls im gerichtlichen Verfahren zu erläuternden - Verwaltungsvorgänge nachweisen lassen (SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn.).

    Hiermit wird den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit insbesondere der planerischen Abwägungen im Planungsverlauf im Sinne der gebotenen Dokumentation nach Auffassung des Senats hinreichend Rechnung getragen; anderen, insoweit deutlich strengeren Anforderungen in der Rechtsprechung (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 52 ff. u. - 2 A 4.10 -, juris Rn. 47) folgt der Senat ebenso wenig wie andere Obergerichte (SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 58 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 17.03.2011 - 4 C 883/10

    Regionalplan - Vorranggebiete für Windenergienutzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10
    Dies gilt auch dann, wenn man zum Beleg einer "ernsthaften Absicht", ein bestimmtes Windenergieanlagenprojekt verfolgen zu wollen (so HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10 N -, m.w.N.; jetzt auch SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris unter Aufgabe früherer strengerer Maßstäbe), über die bloße Bekundung eines allgemeinen Interesses an einem Standort hinaus Nachweise für eine gewisse rechtliche Verfestigung dieser Absicht verlangen wollte (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 -12 KN 311/10 -, juris: obligatorische Nutzungsrechte ausreichend).

    Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, 1. HS ROG n.F., wonach § 12 Abs. 1 bis 4 entsprechend auch auf die Raumordnungspläne der Länder anzuwenden ist, die vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind, ist daher hier nicht erforderlich (zur Problematik vgl. einerseits SächsOVG, Urt. v. 01. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris, andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 4.10 - und HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -).

    Für beide Planungsinstrumente gilt, dass die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und sich der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. jüngst etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris m.w.N.; ausführlich auch BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, NVwZ 2011, 812 m.w.N. zur Konzentration von Abgrabungen, dabei anknüpfend an seine frühere Rspr. zur planerischen Konzentration von Windkraftanlagen; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris, Rn. 32 ff.; SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 56 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris).

    Generell müssen sich die Vorgehensweise des Planungsträgers und die von ihm zur Begründung seiner Abwägungsentscheidungen angestellten Überlegungen in den Planungsunterlagen hinreichend wiederfinden, schon um die Rechtskontrolle im gebotenen Umfang überhaupt zu ermöglichen (vgl. HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris Rn. 34; besonders hohe Anforderungen stellt insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris Rn. 45 ff., insbes. 50 ff.).

    Nicht verlangt werden darf, ob beide Begriffe im konkreten Planungsprozess wörtlich verwendet worden sind (vgl. HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981, 983 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris Rn. 38 a.E.).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10
    Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris; Beschl. v. 13.11.2006 - BVerwG 4 BN 18.06 -, NVwZ 2007, 229 f.) zu bejahen, wenn ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er durch bestimmte Regelungen eines raumordnerischen Plans selbst oder deren Anwendung unmittelbar in seinen Rechten verletzt werden kann.

    Für beide Planungsinstrumente gilt, dass die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und sich der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. jüngst etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris m.w.N.; ausführlich auch BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, NVwZ 2011, 812 m.w.N. zur Konzentration von Abgrabungen, dabei anknüpfend an seine frühere Rspr. zur planerischen Konzentration von Windkraftanlagen; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris, Rn. 32 ff.; SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 56 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris).

    Hinsichtlich der Planung von Konzentrationsflächen für Windenergie im Rahmen der Flächenutzungsplanung verlangt das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris) unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. September 2009 (BVerwG 4 BN 25.09 -, BRS 74 Nr. 112), dass sich die Ausarbeitung des erforderlichen schlüssigen Planungskonzepts (siehe auch BVerwG, Beschl. v. 29.03.2010 - 4 BN 65.09 -, juris Rn. 5 m.w.N.) abschnittsweise dergestalt zu vollziehen habe, dass in einem ersten Arbeitsschritt diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln sind, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.

    Nur darauf zielen insbesondere auch die geschilderten "Arbeitsschritte", nämlich zunächst die Ermittlung der "harten" und dann der "weichen" Tabuzonen und im Anschluss die Abwägung der öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris).

    Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht durch feste Rechengrößen - etwa in Gestalt einer bestimmten Zahl von Eignungsgebieten oder zu errichtenden Windenergieanlagen, einer Mindestgröße in Hektar oder eines bestimmten Prozentsatzes des Planungsgebietes bzw. der dargestellten Konzentrationsflächen im Verhältnis zur Größe der Potenzialflächen, die nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen des Plangebiets verbleiben - quantifizieren; das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit verschiedenste Modelle gebilligt, die die Instanzgerichte entwickelt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 - BVerwG 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561 Rn. 28; Beschl. v. 22.04.2010 - BVerwG 4 B 68.09 -, juris Rn. 6 f) und geht davon aus, dass die von den Tatsachengerichten entwickelten Kriterien lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein dürfen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -); entscheidend dürften vielmehr zahlreiche Faktoren sein wie die generelle Windhöffigkeit des Planungsgebietes, die Qualität der der Windenergienutzung möglicherweise entgegenstehenden naturräumlichen Ausstattung, die Siedlungsstruktur und anderes mehr.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2013 - 4 K 17/11

    Normenkontrolle gegen Festlegungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10
    Im Grundsatz können Festsetzungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG sein, denn dieses Programm ist entsprechend § 9 Abs. 5 Satz 1 LPlG von der Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden und hat somit förmlichen Rechtssatzcharakter (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 -, juris; Urt. v. 28.02.2013 - 4 K 17/11 -, juris; Urt. v. 29.09.2005 - 4 K 40/02 - Urt. v. 25.06.2002 - 4 K 16/99 - Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 33/99 - Urt. v. 07.09.2000 - 4 K 34/99 - zum Landesraumentwicklungsprogramm siehe Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -, betr.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - wenn auch ein Anspruch auf eine bestimmte Ausweisung nicht besteht - jedenfalls aus dem raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot eine Antragsbefugnis Privater nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben kann, sofern eine unmittelbare Verletzung in subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten in Frage steht (siehe Urt. des Senats v. 28.02.2013 - 4 K 17/11 -, juris), und dass hierfür im Grundsatz dieselben Anforderungen gelten wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan.

    In den Behördenakten, die der Antragsgegner zu allen anhängigen Gerichtsverfahren vorgelegt hat, finden sich derartige Rügen aber nicht, und dieser hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2013 erklärt, dass außerhalb des Normenkontrollverfahrens Az. 4 K 17/11 solche bei ihm nicht eingegangen seien; Anhaltspunkte zu Zweifeln hieran sieht der Senat nach Durchsicht aller bei ihm anhängigen Verfahren gegen das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern nicht.

    Die im bereits entschiedenen Verfahren Az. 4 K 17/11 (siehe Urt. v. 28.02.2013, juris) fristgerecht gerügten Mängel des Planungsverfahrens - auf die es freilich dort schon deswegen nicht ankam, weil sich der Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis bereits als unzulässig erwies - liegen nicht vor.

    Eine unzulässige Kompetenzüberschreitung würde der Senat (nur) dann bejahen, wenn sich die Landesregierung im Rahmen des Verfahrens zur Verbindlichkeitserklärung nach § 9 Abs. 5 LPlG - vergleichbar dem Fall des Eignungsgebiets Iven/Spantekow (Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 -, juris; zur inhaltlichen Ersetzung eines - vermeintlichen - Ziels der Raumordnung vgl. auch Urt. v. 28.02.2013 - 4 K 17/11 -, juris) - in Art einer aktiv planenden Behörde verhielte, an Stelle des Regionalen Planungsverbandes tätig würde - etwa von sich aus dessen vermeintliche Versäumnisse bei der Sachverhaltsermittlung nachzuholen versuchte - oder sich gleichsam als zweite bzw. übergeordnete Planungsebene gerierte, die auf Grund einer neuen, eigenständigen planerischen Bewertung des dem Planungsverband vorliegenden Abwägungsmaterials ein inhaltlich neues Abwägungsergebnis an die Stelle der Entscheidung des Planungsverbandes setzt.

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2012 - 12 KN 311/10

    Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage für die zielförmige Festlegung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10
    Dies gilt auch dann, wenn man zum Beleg einer "ernsthaften Absicht", ein bestimmtes Windenergieanlagenprojekt verfolgen zu wollen (so HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10 N -, m.w.N.; jetzt auch SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris unter Aufgabe früherer strengerer Maßstäbe), über die bloße Bekundung eines allgemeinen Interesses an einem Standort hinaus Nachweise für eine gewisse rechtliche Verfestigung dieser Absicht verlangen wollte (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 -12 KN 311/10 -, juris: obligatorische Nutzungsrechte ausreichend).

    Für beide Planungsinstrumente gilt, dass die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und sich der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. jüngst etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris m.w.N.; ausführlich auch BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, NVwZ 2011, 812 m.w.N. zur Konzentration von Abgrabungen, dabei anknüpfend an seine frühere Rspr. zur planerischen Konzentration von Windkraftanlagen; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris, Rn. 32 ff.; SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 56 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris).

    Schafft er auf diese Weise für die Windenergienutzung substanziellen Raum, braucht er nicht darüber hinaus durch einen großzügigen Gebietszuschnitt den Weg für den Bau neuer Anlagen freizumachen, die für ein späteres "Repowering" zusätzliche Möglichkeiten eröffnen (vgl. zu Vorstehendem OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 20 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr.).

    Der Plangeber ist auch nicht verpflichtet, grundsätzlich sämtliche geeigneten Flächen auszuweisen, oder beispielsweise durch einen großzügigen Gebietszuschnitt den Weg für den Bau neuer Anlagen freizumachen, die für ein späteres Repowering zusätzliche Möglichkeiten eröffnen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 15 a.E. m.w.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2001 - 4 K 9/99

    Ausweisung von Eignungsraum für Windenergieanlagen in der Raumordnungsplanung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10
    Eine fehlerfreie Abwägung (so auch schon der Senat im Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris Rn. 42 zur gleichsam "ersten Welle" der Regionalplanung auf Landesebene) setzt voraus, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge berücksichtigt werden muss, und die Belange gewichtet und gegeneinander in einer das Abwägungsergebnis tragenden Weise abgewogen werden.

    Die grundsätzliche Orientierung an derartigen landesweit einheitlichen Kriterien zur Festlegung von Eignungsräumen für Windkraftanlagen hat der Senat bereits in einer Entscheidung zum vorangegangenen Raumordnungsprogramm, dessen Begründung ebenfalls darauf Bezug genommen hatte, nicht beanstandet (Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris Rn. 54).

    Bespiele dafür, dass der Planungsverband entgegen seiner aus dem sogenannten "Gegenstromprinzip" folgenden Verpflichtung (hierzu Urt. des Senats v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, juris Rn. 45) wirksame gemeindliche Bauleitplanungen nicht in seine Abwägung eingestellt hätte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und waren auch für den Senat sonst nicht ersichtlich.

  • VGH Hessen, 10.05.2012 - 4 C 841/11

    Regionalplan - Vorranggebiete für Windenergienutzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10
    Für beide Planungsinstrumente gilt, dass die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und sich der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. jüngst etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris m.w.N.; ausführlich auch BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, NVwZ 2011, 812 m.w.N. zur Konzentration von Abgrabungen, dabei anknüpfend an seine frühere Rspr. zur planerischen Konzentration von Windkraftanlagen; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris, Rn. 32 ff.; SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 56 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris).

    Nicht verlangt werden darf, ob beide Begriffe im konkreten Planungsprozess wörtlich verwendet worden sind (vgl. HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981, 983 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris Rn. 38 a.E.).

    Demzufolge wird es beispielsweise nicht für zulässig erachtet, wenn ein Regionalplan die raumordnerische Prüfung von 15 potenziellen, nach einem Planungshinweis angestrebten Vorranggebieten in einer Größenordnung von etwa 1 000 ha in ein Zielabweichungsverfahren verlagert (HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981, 985).

  • BVerwG, 18.01.2011 - 7 B 19.10

    Ziele der Raumordnung; Abgrabung; Windenergieanlagen; Ausfuhrbeschränkung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10
    Für beide Planungsinstrumente gilt, dass die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und sich der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. jüngst etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris m.w.N.; ausführlich auch BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, NVwZ 2011, 812 m.w.N. zur Konzentration von Abgrabungen, dabei anknüpfend an seine frühere Rspr. zur planerischen Konzentration von Windkraftanlagen; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 10.05.2012 - 4 C 841/11.N -, DVBl. 2012, 981 und Urt. v. 17.03.2011 - 4 C 883/10.N -, juris, Rn. 32 ff.; SächsOVG, Urt. v. 01.07.2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 56 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - OVG 2 A 1.10 -, juris).

    Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer Privilegierung gewisser Vorhaben im Außenbereich (Windenergieanlagen) beachten und dafür im Plangebiet "in substanzieller Weise Raum schaffen" (BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2012 - 8 S 217/11

    Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage; öffentlicher Planungsträger;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • BVerwG, 14.05.2007 - 4 BN 8.07

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Anpassung; Anpassungspflicht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2000 - 4 K 34/99

    Normenkontrollverfahren zur Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung zur

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

  • BVerwG, 29.03.2010 - 4 BN 65.09

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 22.04.2010 - 4 B 68.09

    Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage einer Raumverschaffung in

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2000 - 4 K 28/99

    Anforderungen an die Abwägung bei raumordnungsrechtlichen Festlegungen;

  • BVerwG, 20.11.2008 - 4 BN 20.08
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2009 - 12 KN 11/07

    Antragsbefugnis eines Plannachbarn i.R.e. Normenkontrollverfahrens gegen die

  • BVerwG, 27.10.2009 - 4 BN 56.09

    Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes i.R.e. Normenkontrollurteils bei

  • OVG Sachsen, 10.11.2011 - 1 C 17/09
  • OVG Sachsen, 16.04.2014 - 1 C 21/12

    Regionalplan, Teilfortschreibung, Trassenkorridor, Bundesfernstraße, Ziele,

  • OVG Sachsen, 07.04.2005 - 1 D 2/03

    Abwägung, Ausschlusskriterien, Eignungsgebiet, Landesplanung, Parzellenschärfe,

  • BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06

    Windenergienutzung; Regionalplan; Eignungsgebiet; Zielfestlegung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2006 - 4 M 136/05

    Fehlende Antragsbefugnis der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2009 - 3 K 24/05

    Steuerung von Windenergieanlagen durch Bebauungsplan

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2010 - 4 K 17/06

    Mittelzentrum Heringsdorf - Normenkontrollantrag einer Gemeinde gegen Ausweisung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2018 - 2 L 47/16

    Untätigkeitsklage in immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren;

    Sind bestimmte Aspekte auf der regionalplanerischen Ebene nicht in allen Einzelheiten geklärt, darf die Prüfung, an welcher Stelle konkret die ausgewiesene Nutzung realisiert werden kann, und damit die Ausformung des Eignungsgebietes dann der Bauleitplanung bzw. dem konkreten Anlagenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn feststeht, dass die betreffenden Belange keinesfalls die Eignung eines auszuweisenden Gebietes (oder gar mehrerer) insgesamt oder mit der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG MV, Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris RdNr. 112; Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 -, a.a.O. RdNr. 35).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2015 - 3 K 44/11

    Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg - erneute

    Der Eingang des Antrags beim Oberverwaltungsgericht am 18.09.2011 wahrte die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man für den Beginn der Frist auf die Bekanntmachung der Landesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.09.2011 oder auf die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Raumentwicklungsprogramms selbst im Amtsblatt vom 13.01.2012 abstellt (vgl. OVG Greifswald U. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 - Juris Rn. 57).

    Für diese reichen obligatorische Nutzungsrechte aus; einer dinglichen Absicherung von Nutzungsvereinbarungen oder der förmlichen Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedarf es nicht (OVG Greifswald U. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 - Juris Rn. 62 f.).

    Insoweit liegt der Fall anders als derjenige, der Gegenstand des Urteils des OVG Greifswald vom 19.06.2013 - 4 K 27/10 (Juris) - und des diesbezüglichen Revisionszulassungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014 - 4 BN 50/13 - (Juris) war.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2013 - 4 M 139/12

    Ausweisung eines Eignungsgebietes Windenergie im Regionalen

    Zwar kann das vom Antragsteller angegriffene Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31. August 2011 grundsätzlich schon deswegen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG M-V sein, weil es auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 LPlG von der Landesregierung in der Form einer Rechtsverordnung festgestellt worden ist und somit Rechtssatzcharakter hat (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 - juris, Rn. 56 m.w.N.).

    Mit diesem Erfordernis wird die notwendige Abgrenzung zur Popularklage vorgenommen und vermieden, dass eine für eine unbestimmte Vielzahl von Betroffenen gültige Rechtsnorm auf beliebigen Antrag eines Einzelnen hin der Gefahr der Unwirksamkeitserklärung ausgesetzt werden kann (vgl. Senatsurteil v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris Rn. 58 m.w.N.).

    Daher wird die Antragsbefugnis bejaht für den Fall, dass ein verbindliches Ziel der Raumordnung über die Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Rechtsträgern hinaus unmittelbare Außenwirkung für Dritte entfaltet, wie dies etwa über § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich mit Auswirkungen für Bauantragsteller und potenzielle Vorhabenträger und damit auf das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum der Fall ist (vgl. zum Vorstehenden ausführlicher Senatsurteil v. 28.02.2013 - 4 K 17/11 -, juris, Rn. 53 m.w.N.; Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -,juris Rn. 60 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2015 - 2 K 109/13

    Normenkontrolle eines sachlichen Teilplans Windenergie

    Für die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis bedarf es darüber hinaus weder einer dinglichen Absicherung der Nutzungsvereinbarung noch der förmlichen Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (OVG MV, Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris RdNr. 63).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2015 - 2 K 19/14

    Normenkontrolle eines sachlichen Teilplans Windenergie

    Für die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis bedarf es darüber hinaus weder einer dinglichen Absicherung der Nutzungsvereinbarung noch der förmlichen Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (OVG MV, Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris RdNr. 63).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11

    Regionales Raumentwicklungsprogramm Vorpommern; Zielfestsetzungen über

    b) Der Eingang des Antrages beim Oberverwaltungsgericht am 9. September 2011 wahrte die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob man für den Beginn der Frist auf die Bekanntmachung der Landesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 17. September 2010 oder auf die nachfolgende Veröffentlichung des vollständigen Raumentwicklungsprogramms selbst im Amtsblatt vom 20. Oktober 2010 abstellt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris Rn. 57).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19

    Anstoßfunktion der Bekanntmachung eines

    Da insgesamt hinlänglich deutlich wird, dass es um die Windenergienutzung im gesamten Stadtgebiet - einer parzellenscharfen geographischen Ausweisung des Plangebiets bedarf es gerade nicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2004 - 3 M 77/04 -, juris, Rn. 55; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris, Rn. 75, zur Bekanntmachung einer Offenlegung des Entwurfs eines Regionalen Raumentwicklungsprogramms und dazu, dass sich "die Planung naturgemäß auf die gesamte Planungsregion ... bezog und deren räumliche Ausdehnung gesetzlich definiert war", die Bekanntmachung deshalb ihre "Anstoßfunktion" für potentiell Betroffene hinreichend erfüllen konnte, ohne dass eine zusätzliche textliche Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs oder eine kartenmäßige Erläuterung erforderlich gewesen wäre) - geht, wird dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken hinreichend bewusst gemacht.
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