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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2020 - 1 O 879/19 OVG   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2020 - 1 O 879/19 OVG (https://dejure.org/2020,10914)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.02.2020 - 1 O 879/19 OVG (https://dejure.org/2020,10914)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 1 O 879/19 OVG (https://dejure.org/2020,10914)
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  • OVG Thüringen, 24.08.2017 - 3 VO 629/16

    Gegenstandswertberechnung bei laufenden Leistungen der Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2020 - 1 O 879/19
    OVG Weimar, Beschl. v. 24.08.2017 - 3 VO 629/16 -, juris.

    Für eine Berücksichtigung eines etwaigen aus dieser Norm folgenden allgemeinen Rechtsgedankens ist deshalb kein Raum (so aber OVG Weimar, Beschl. v. 24.08.2017 - 3 VO 629/16 -, juris Rn. 8; ihm folgend: Oestreich/ Hellstab/ Trenkle, GKG, Losebl., Okt. 2019, § 52 GKG "Kinder-und Jugendhilferecht" Rn. 1; im Ergebnis wie hier OVG Saarland, Beschl. v. 01.12.2015 - 1 E 216/15 -, juris, für elterliche Kostenbeiträge unter Betonung der Begrenzung aus Gründen des "sozialen Schutzes").

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - 12 E 625/14

    Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit bzgl. Vorläufigkeit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2020 - 1 O 879/19
    OVG Münster, Beschl. v. 16.06.2014 - 12 E 625/14 -, juris.

    Mit "laufender Leistung" in diesem Sinne ist also der Leistungszeitraum ab Antragstellung und nicht erst ab Klageerhebung gemeint (so auch OVG Münster, Beschl. v. 16.06.2014 - 12 E 625/14 -, juris).

  • BVerwG, 27.07.2001 - 5 C 23.97

    Kinder- und Jugendhilferecht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2020 - 1 O 879/19
    Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 27.07.2001 - 5 C 23/97 -, juris) für eine Hinzurechnung der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge ausgesprochen hat, ist diese Entscheidung noch zur alten Rechtslage nämlich zu § 17 Abs. 4 GKG a. F. ergangen.
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15

    Äquivalenzprinzip; Außenbereichsgrundstück; Bebauungszusammenhang; Eis; Graben;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2020 - 1 O 879/19
    Denn dort wird nicht nur in Ziff. 2 der Vorbemerkungen aufgeführt, dass die Änderungen des § 52 Abs. 3 GKG berücksichtigt worden sind, vielmehr ist die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch ausdrücklich im Rahmen von "Allgemeines" in Ziff. 1.6 aufgenommen und damit die Erhöhung auch vorgesehen worden (siehe für die Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Winterreinigungsgebühren: OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15, NVwZ-RR 2016, 272, juris; bei Zweitwohnungssteuer: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 OA 271/14, AnwBl 2015, 100, juris).
  • OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 E 216/15

    Gegenstandswert bei Verfahren betreffend die Heranziehung von Eltern zu den

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2020 - 1 O 879/19
    Für eine Berücksichtigung eines etwaigen aus dieser Norm folgenden allgemeinen Rechtsgedankens ist deshalb kein Raum (so aber OVG Weimar, Beschl. v. 24.08.2017 - 3 VO 629/16 -, juris Rn. 8; ihm folgend: Oestreich/ Hellstab/ Trenkle, GKG, Losebl., Okt. 2019, § 52 GKG "Kinder-und Jugendhilferecht" Rn. 1; im Ergebnis wie hier OVG Saarland, Beschl. v. 01.12.2015 - 1 E 216/15 -, juris, für elterliche Kostenbeiträge unter Betonung der Begrenzung aus Gründen des "sozialen Schutzes").
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2014 - 9 OA 271/14

    Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG bei zu erwartenden in Zukunft

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2020 - 1 O 879/19
    Denn dort wird nicht nur in Ziff. 2 der Vorbemerkungen aufgeführt, dass die Änderungen des § 52 Abs. 3 GKG berücksichtigt worden sind, vielmehr ist die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch ausdrücklich im Rahmen von "Allgemeines" in Ziff. 1.6 aufgenommen und damit die Erhöhung auch vorgesehen worden (siehe für die Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Winterreinigungsgebühren: OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15, NVwZ-RR 2016, 272, juris; bei Zweitwohnungssteuer: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 OA 271/14, AnwBl 2015, 100, juris).
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