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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16 (https://dejure.org/2019,50352)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.10.2019 - 1 K 147/16 (https://dejure.org/2019,50352)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 (https://dejure.org/2019,50352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 974
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11

    Wirksamkeit der Kurabgabensatzung einer Gemeinde

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16
    Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist (Anschluss OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 43).

    Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (Anschluss OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 41).

    Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgabe, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 37).

    Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 63, 142 m.w.N.; OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 32).

    Wird bei einer Kurabgabe von vornherein eine volle Aufwandsdeckung nicht angestrebt, ist eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OVG M-V, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 37; OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 34).

    Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort könne nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen sei (OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 43).

    Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 41).

    Entscheidend ist nur, ob der Aufenthaltszweck als Bestandteil der Berufsausübung oder Berufsausbildung anzusehen ist (vgl. OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2005 - 4 K 4/03

    Kreis der kurabgabepflichtigen Personen; Vermutung einer Benutzungsmöglichkeit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16
    Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgabe, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 37).

    Wird bei einer Kurabgabe von vornherein eine volle Aufwandsdeckung nicht angestrebt, ist eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OVG M-V, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 37; OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 B 05.3239

    Kurbeitrag auch für Begleitpersonen eines Patienten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16
    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde von Eltern, die bei Begleitung ihrer Kinder in einer Klinik der Kurabgabepflicht unterliegen, BVerfG, Beschl. v. 19.05.2008 - 1 BvR 3269/07 -, juris Rn. 10 f. m.w.N. zur Rspr. des BVerfG; vorhergehend: BVerwG, Beschl. v. 16.10.2007 - 9 B 40/07 -, juris; VGH München, Urt. v. 22.06.2007 - 4 B 05.3239 -, juris).
  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16
    Dies gewährleistet eine nachträgliche Auslegung des Abgabentatbestandes nur dann, wenn ein Abgabenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9/05 -, juris Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.05.2008 - 1 BvR 3269/07

    Kurbeiträge auch für erwachsene Begleitpersonen von Kindern

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16
    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde von Eltern, die bei Begleitung ihrer Kinder in einer Klinik der Kurabgabepflicht unterliegen, BVerfG, Beschl. v. 19.05.2008 - 1 BvR 3269/07 -, juris Rn. 10 f. m.w.N. zur Rspr. des BVerfG; vorhergehend: BVerwG, Beschl. v. 16.10.2007 - 9 B 40/07 -, juris; VGH München, Urt. v. 22.06.2007 - 4 B 05.3239 -, juris).
  • BVerwG, 16.10.2007 - 9 B 40.07

    Bestehen einer Kurbeitragsplicht für Eltern bei Betreuung ihres Kindes während

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16
    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde von Eltern, die bei Begleitung ihrer Kinder in einer Klinik der Kurabgabepflicht unterliegen, BVerfG, Beschl. v. 19.05.2008 - 1 BvR 3269/07 -, juris Rn. 10 f. m.w.N. zur Rspr. des BVerfG; vorhergehend: BVerwG, Beschl. v. 16.10.2007 - 9 B 40/07 -, juris; VGH München, Urt. v. 22.06.2007 - 4 B 05.3239 -, juris).
  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 63.07

    Gesetzgebungsspielraum bei der Anordnung einer Gebührenpflicht für Amtshandlungen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16
    Der Normgeber muss die Rechtsvorschrift so genau fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2008 - 9 B 63/07 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2006 - 1 L 38/05
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16
    Dieser gesetzlich festgelegte Kreis der Abgabenschuldner darf weder erweitert noch beschränkt werden (vgl. zur grds. Unzulässigkeit der Erweiterung/Beschränkung nur OVG M-V, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05 -, juris Rn. 26 ff.; Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.2.1 m.w.N. zur Rspr.).
  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 4 BV 15.844

    Kurbeitragspflicht von Übernachtungsgästen auch ohne Beitragspflicht von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16
    Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem Fall vergleichbar, den der Verwaltungsgerichtshof München entschieden hat (VGH München, Urt. v. 01.08.2016 - 4 BV 15.844 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16
    Zu den öffentlichen Einrichtungen können typischerweise gehören: Bäder, Konzerte, Sporteinrichtungen, Sport- und Spielplätze, Promenaden, Parks, Kurhäuser, Kurparkanlagen, Strandpromenaden, Rad- und Wanderwege (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.7.1 m.w.N. zur Rspr.; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 86).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2000 - 1 L 125/00

    Rechtmäßigkeit von erhobenen Kurbeiträgen; Formelle Rechtmäßigkeit einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 4 M 167/13

    Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nur bei mit

  • VGH Hessen, 22.02.1995 - 5 N 2973/88

    Rechtswidrigkeit der Heranziehung von sog Übernachtungspassanten zum Kurbeitrag;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, wonach es mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass die Antragsgegnerin auch von denjenigen Tagesgästen keine Kurtaxe erhebt, die ermittelt werden könnten, weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1992 - 14 S 802/90 - juris Rn. 30; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 01.08.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21.10.2019 - 1 K 147/16 - juris Rn. 43 und vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2011 - 9 LA 122/10 - juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2022 - 3 K 362/20

    Erhebung einer Kurabgabe; umlagefähige Kosten; Meldepflicht für

    Da die Haftung der Antragsteller als Vermieter von Stellplätzen in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabeschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss, beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, mittelbar auch die Antragsteller (zum Ganzen: OVG Greifswald, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 juris Rn. 31 f.).

    Zu den kurabgabefähigen öffentlichen Einrichtungen können typischerweise gehören: Bäder, Konzerte, Sporteinrichtungen, Sport- und Spielplätze, Promenaden, Parks, Kurhäuser, Kurparkanlagen, Strandpromenaden, Rad- und Wanderwege (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 -, juris Rn. 39).

    Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern in dem Urteil vom 21. Oktober 2019 (1 K 147/16 -, juris Rn. 61) eine Ehegattenregelung beanstandet hat, beruhte dies lediglich auf der Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartner.

    Demgegenüber kann einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 -, juris Rn. 43; Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 43).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines

    Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, wonach es mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass die Antragsgegnerin auch von denjenigen Tagesgästen keine Kurtaxe erhebt, die ermittelt werden könnten, weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1992 - 14 S 802/90 - juris Rn. 30; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 01.08.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21.10.2019 - 1 K 147/16 - juris Rn. 43 und vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2011 - 9 LA 122/10 - juris Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2021 - 6 C 11131/20

    Normenkontrolle gegen Gästebeitragssatzung

    Die Gemeinde darf diesen "Ausfall" nicht auf die anderen Gästebeitragsschuldner umlegen, sondern muss diesen in der Kalkulation vorteilsgerecht berücksichtigen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 -, juris Rn. 46).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18

    Kinder- und Jugendhilfe; Abrechnung des Jugendamtes über die laufende

    Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (siehe nur OVG Greifswald, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 -, juris Rn. 36).
  • OVG Sachsen, 09.02.2022 - 5 C 19/19

    Gästetaxe; Großstadt; unentgeltliche Übernachtungen; Befreiungen; Kalkulation

    Abzuziehen sind weiter die gemäß § 3 Abs. 3 GTS von der Gästetaxe befreiten Personen und zu berücksichtigen sind die Ermäßigungen nach § 3 Abs. 2 GTS, denn es wäre methodisch fehlerhaft, Einnahmenausfälle durch Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände in der Satzung auf die anderen Gästetaxeschuldner umzulegen; die Gemeinde muss diese aus eigenen Mitteln aufbringen (so OVG M-V, Urt. v. 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 -, juris Rn. 46).
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