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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18   

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https://dejure.org/2019,50353
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18 (https://dejure.org/2019,50353)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.10.2019 - 1 K 278/18 (https://dejure.org/2019,50353)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 1 K 278/18 (https://dejure.org/2019,50353)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11

    Wirksamkeit der Kurabgabensatzung einer Gemeinde

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18
    Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgabe, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OEufach0000000005, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 37).

    Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 63, 142 m.w.N.; OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 32).

    Zwar ist bei einer Kurabgabe, die von vornherein eine volle Aufwandsdeckung nicht anstrebt, eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OEufach0000000005, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 37; OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 34).

    Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert (siehe nur OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 38 m.w.N.; OEufach0000000005, Beschl. v. 23.07.2015 - 1 L 28/13 -, juris Rn. 20; OEufach0000000005, Beschl. v. 05.02.2018 - 1 L 89/14 -, juris Rn. 13).

  • VGH Hessen, 22.02.1995 - 5 N 2973/88

    Rechtswidrigkeit der Heranziehung von sog Übernachtungspassanten zum Kurbeitrag;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18
    Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgabe, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OEufach0000000005, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 37).

    Es kommt dabei allein auf die Möglichkeit der Benutzung von Kureinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen an, nicht ob im Einzelfall eine Einrichtung tatsächlich genutzt wird (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/ Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.1 und 2.2.3; siehe auch VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2005 - 4 K 4/03

    Kreis der kurabgabepflichtigen Personen; Vermutung einer Benutzungsmöglichkeit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18
    Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgabe, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OEufach0000000005, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 37).

    Zwar ist bei einer Kurabgabe, die von vornherein eine volle Aufwandsdeckung nicht anstrebt, eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OEufach0000000005, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 37; OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 34).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2000 - 1 L 125/00

    Rechtmäßigkeit von erhobenen Kurbeiträgen; Formelle Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18
    Da die Haftung der Antragstellerin als Vermieterin von Ferienwohnungen in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabeschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 30.11.2000 - 1 L 125/00 -, juris Rn. 49: "keine Haftung ohne Schuld"), beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, auch die Antragstellerin.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2015 - 1 L 28/13

    Kalkulation des Kurbeitrags

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18
    Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert (siehe nur OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 38 m.w.N.; OEufach0000000005, Beschl. v. 23.07.2015 - 1 L 28/13 -, juris Rn. 20; OEufach0000000005, Beschl. v. 05.02.2018 - 1 L 89/14 -, juris Rn. 13).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 4 M 167/13

    Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nur bei mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18
    Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OEufach0000000005, Beschl. v. 27.11.2013 - 4 M 167/13 -, juris Rn. 30 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18
    Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 63, 142 m.w.N.; OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 32).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2018 - 1 L 89/14

    (Entstehung von Säumniszuschlägen mit Festsetzung der Jahreskurabgabe;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18
    Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert (siehe nur OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 38 m.w.N.; OEufach0000000005, Beschl. v. 23.07.2015 - 1 L 28/13 -, juris Rn. 20; OEufach0000000005, Beschl. v. 05.02.2018 - 1 L 89/14 -, juris Rn. 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2021 - 6 C 11131/20

    Normenkontrolle gegen Gästebeitragssatzung

    Aus der Akzessorietät dieser Haftung folgt, dass die Antragsteller durch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Regelungen über die Abgabenschuld der Gäste beschwert wären, sodass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte auch im Hinblick auf die genannten weiteren Normen der Satzung besteht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21. Oktober 2019 - 1 K 278/18 -, juris Rn. 22 f., m.w.N., und vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -, juris Rn. 36; VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75).
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