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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06   

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https://dejure.org/2011,10544
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06 (https://dejure.org/2011,10544)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 L 261/06 (https://dejure.org/2011,10544)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 2 L 261/06 (https://dejure.org/2011,10544)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 891
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06

    Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für ein Grundstück mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
    Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwasser bezogen auf das Verbandsgebiet ausschließen (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 1997 - 8 B 250.97 -, zit. nach juris Rn. 2 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -).

    Es ist nicht erforderlich, dass sie konkret auch für das Grundstück der Kläger besteht (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 - 2 L 190/06 - OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, zit. nach juris Rn. 36 m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit, dass das in seiner Eigenart veränderte Wasser in einem Rohrsystem gesammelt wird, um es - hier - zu einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, S. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 13. August 2004 - 22 ZB 03.2823 -, zit. nach juris, Rn. 3).

    Ein sog. "abwasserfreies Grundstück" gibt es daher nicht (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, Beschlüsse des Senats v. 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -).

    Entsprechend den oben bereits erwähnten Anforderungen an die besondere Gewichtung des Einzelinteresses an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hat der Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass das Betreiben einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück keine ausreichende Besonderheit darstellt, der Wunsch, das häusliche Abwasser auf dem Grundstück zu behandeln und in das Feuchtbiotop einzuleiten bzw. zur Bewässerung zu nutzen, den Anschluss- und Benutzungszwang nicht unzumutbar macht, der Hinweis auf nur unzureichend vorhandenes Regenwasser nicht dringlich genug ist, weil Frischwasser für diese Zwecke zur Verfügung steht und sich weder aus Europarecht noch aus dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Landeswasserrecht ein Anspruch i.S. eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf vorrangige Nutzung einer dezentralen Abwasseranlage ergibt (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 - m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00

    Abwasser; Abwasserbehandlungsanlage; Abwasserbeseitigung; abwasserfreies Haus;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
    Nach § 54 Abs. 1 WHG handelt es sich um Abwasser, wenn Wasser durch u.a. den häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde (vgl. schon OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris Rn. 5, m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit, dass das in seiner Eigenart veränderte Wasser in einem Rohrsystem gesammelt wird, um es - hier - zu einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, S. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 13. August 2004 - 22 ZB 03.2823 -, zit. nach juris, Rn. 3).

    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger auf dem Grundstück betriebene Kleinkläranlage bei ordnungsgemäßem Betrieb ggf. eine bessere Klärung des Abwassers bewirken kann als die öffentliche Abwasseranlage (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97

    Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
    Die bereits zur Vorgängerfassung, dem § 18 a WHG Abs. 1 Satz 1 und 2 a.F., allgemein vertretene Auffassung, dass damit dem Grundstückseigentümer kein Wahlrecht i.S. eines gesetzlichen Rechtsanspruchs vermittelt wird, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in dezentralen Abwasseranlagen beseitigen zu können, stützt sich nunmehr auf § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG (vgl. Queitsch, in WHG, 2010, § 55 Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschl. vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschl. vom 16. März 2010 - 4 A 250/08 -, zit. nach juris, Rn 3).

    Entsprechend der Schutzrichtung dieser Normen umfasst das Gemeinwohl unabhängig von konkreten Nutzungsabsichten oder Bewirtschaftungszielen auch die Vermeidung schädlicher Verunreinigungen oder nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers und damit das Ziel, das Trinkwasserreservoir als natürliche Lebensgrundlage i.S. des Art. 20 a GG auch für die Zukunft zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach juris, Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2009 - 1 S 1173/08

    Antrag eines Großverbrauchers auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
    Denn da die Klageänderung, nachdem das Verwaltungsgericht das Feststellungsbegehren bereits inzident geprüft hat, in tatsächlicher Hinsicht keine Erweiterung des Prozessstoffes zur Folge hat, werden jedenfalls die Zuständigkeitsregelungen im anhängigen Berufungsverfahren insofern modifiziert, als bei bestehender Sachdienlichkeit einer Klageänderung eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte begründet wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, zit. nach juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, zit. nach juris, Rn. 22).

    Soweit im Übrigen in dem Bescheid als bloßes Begründungselement die Rechtsauffassung enthalten ist, eine Überlassungspflicht bzw. ein Benutzungszwang bestehe, weil auf dem Grundstück Abwasser anfalle, das dem Beklagten zu überlassen sei, handelt es sich nicht um einen der Bestandskraft fähigen Regelungsausspruch im Bescheid (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2010 - 15 A 1290/10

    Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet bei Befreiung von der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
    Bei diesen Herstellungskosten des Anschlusses sind jedenfalls die Investitionskosten für eine früher errichtete Kleinkläranlage nicht einzustellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 15 A 1290/10 - zit. nach juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 15. August 2008 - 4 ZB 08.483 -, zit. nach juris, Rn. 7).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.02.2010 - 2 L 117/05

    Befreiung vom Benutzungszwang

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
    Soweit der Kläger schließlich meint, etwas anderes ergäbe sich hier aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, der über den Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS auch in das Satzungsrecht des Beklagten inkorporiert wurde, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die Regelungen des § 40 Abs. 3 LWaG zu weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ABS gemacht werden sollten oder lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden sollen (vgl. zu sog. Kopplungsnormen bereits Urt. des Senats vom 3. Februar 2010 - 2 L 117/05, S. 13 f. UA).
  • VGH Bayern, 15.10.2008 - 4 ZB 08.483

    Entwässerungseinrichtung; Anschluss- und Benutzungszwang; Befreiung; private

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
    Bei diesen Herstellungskosten des Anschlusses sind jedenfalls die Investitionskosten für eine früher errichtete Kleinkläranlage nicht einzustellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 15 A 1290/10 - zit. nach juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 15. August 2008 - 4 ZB 08.483 -, zit. nach juris, Rn. 7).
  • BVerwG, 14.01.2009 - 8 B 37.08
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
    Schließlich ist auch nur dieses enge Verständnis des Begriffs der Weiterverwendung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 a WHG a.F. und nunmehrigen § 55 Abs. 1 WHG in Einklang zu bringen, nach der den entsorgungspflichtigen Körperschaften ein größerer Spielraum für die Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte eröffnet werden sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Januar 2009 - 8 B 37.08 -, zit. nach juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.08.2004 - 22 ZB 03.2823
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
    Maßgeblich ist insoweit, dass das in seiner Eigenart veränderte Wasser in einem Rohrsystem gesammelt wird, um es - hier - zu einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, S. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 13. August 2004 - 22 ZB 03.2823 -, zit. nach juris, Rn. 3).
  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
    Es ist nicht erforderlich, dass sie konkret auch für das Grundstück der Kläger besteht (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 - 2 L 190/06 - OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, zit. nach juris Rn. 36 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87

    Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung

  • OVG Sachsen, 16.03.2010 - 4 A 250/08

    Anschluss- und Benutzungszwang, Kleinkläranlage, Außerbetriebsetzung

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

  • BVerwG, 24.03.2011 - 3 C 6.10

    Kleine Hochseefischerei; Nordsee; Ostsee; Hochseefischer; Küstenfischer;

  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum;

  • BVerwG, 22.12.1997 - 8 B 250.97

    Selbständig - Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 4 L 139/18

    Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine öffentliche

    Nur durch einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen (vgl. dazu auch OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2013 - 20 A 1564/10 - VGH Bayern, Urt. v. 29. Juni 2011 - 4 N 10.2009 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22. Juni 2011 - 2 L 261/06 -, jeweils zit. nach JURIS), so dass schon dieser Umstand einer Befreiung entgegensteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16

    Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgungseinrichtung

    Auch besteht der Anschluss- und Benutzungszwang unmittelbar kraft Satzungsrechts, wenn die Voraussetzungen der §§ 3, 5 KS 2012 erfüllt sind und keine Befreiung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Juli 2012 - 4 L 114/12 - vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. Mai 2016 - OVG 9 B 24.14 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22. Juni 2011 - 2 L 261/06 -, jeweils zit. nach JURIS), so dass es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der §§ 3, 5 KS 2012 nicht ausreicht, ob eine öffentliche Einrichtung zeitlich später gebildet worden ist.
  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 4 ZB 21.584

    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

    Der Vortrag des Klägers, er müsse im Falle des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung einen hohen Aufwand betreiben, um eine wegen seines sehr geringen Wasserverbrauchs drohende Verkeimung der Leitungen zu vermeiden, muss schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil für die beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nur objektiv grundstücksbezogene Gründe maßgeblich sein können und nicht (auch) persönliche Umstände und individuelle Verhaltensweisen des aktuellen Grundstücksnutzers (vgl. NdsOVG, U.v. 4.4.2017 - 9 LB 102/15 - NVwZ-RR 2017, 648 Rn. 24; OVG NW, U.v. 17.2.2017 - 15 A 687/15 - juris Rn. 65; SächsOVG, B.v. 22.1.2014 - 4 A 603/13 - juris Rn. 10 f.; OVG MV, U.v. 22.6.2011 - 2 L 261/06 - NVwZ-RR 2011, 891).
  • VG Cottbus, 18.08.2017 - 4 K 1027/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Die Klägerin kann sich grundsätzlich -hinsichtlich des zeitlichen Aspekts sogleich- auch auf ein Feststellungsinteresse berufen, da die begehrte Feststellung geeignet ist, die Frage, ob die Klägerin dem Anschluss- und Benutzungszwang unterfällt und welche Auswirkungen eine Kündigung hat, zwischen den Beteiligten abschließend zu klären (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2011 - 2 L 261/06 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2014 - 1 L 106/12

    Anschlussbeitrag für Niederschlagswasser

    Dabei sei darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht Schwerin und das Verwaltungsgericht Greifswald nicht einig darin sind, ob diese Bestimmung klar dahin verstanden werden kann, dass sie auf alle in § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 LWaG geregelten Fälle anzuwenden ist oder nicht (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 21.09.2011 - 7 A 1609/10 -, juris Rn. 19; VG Greifswald, 20.03.2014 - 3 A 123/12 -, juris Rn. 25, wobei das Verwaltungsgericht übersehen haben könnte, dass die in juris zu findende "vorherige Fassung" vom 30.11.1992 in wesentlicher Hinsicht in der Formatierung bzw. Gestaltung der Einrückung des § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG von der im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Gesetzesfassung bzw. Formatierung abweicht: während im letzten Fall Satz 2 ebenso wie der Abschluss des vorhergehenden Satzes nicht eingerückt ist, sind in juris beide unmittelbar unter Nr. 7 Buchst. b) eingerückt; zudem sind sie in der Neufassung vom 23.02.2010 durch Leerzeile und unterschiedliche Einrückung "auseinandergerissen"; vgl. schließlich auch OVG Greifswald, Urt. v. 22.06.2011 - 2 L 261/06 -, juris).
  • VG Schwerin, 21.09.2011 - 7 A 1609/10

    Klage eines Abwasserzweckverbands gegen Einleiterlaubnis eines

    Grammatisch ist nur der Anschluss des Passus "und dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird" allein an den "wenn"-Satz der Nr. 7 zwingend, während der letzte Satz auch auf Nr. 1 bis 7 bezogen werden kann; allerdings stützt die stilistisch am sichersten an Nr. 7 anknüpfende Formulierung "dieses Abwassers" wie auch der nicht immer vereinbare Inhalt von Nr. 1 bis 6 einerseits und des besagten letzten Satzes andererseits (vgl. etwa zur lediglich verzögert eingreifenden, nicht aber von der kommunalen Körperschaft auf den Grundstückseigentümer übergegangenen Abwasserbeseitigungspflicht im Falle von § 40 Abs. 3 Nr. 4 Var. 1 LWaG das Urteil des OVG M-V vom 22. Juni 2011 - 2 L 261/06 -, juris Rdnr. 48) die Annahme, dass es sich um eine eigenständige Regelung der Rechtsfolgen lediglich der Befreiung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft durch wasserbehördliche Entscheidung nach Nr. 7 handelt, wenn auch der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand in § 134 Abs. 1 Nr. 12 (früher Nr. 5 Buchst. g) von einer "Pflicht [...] zur Beseitigung von Abwasser nach § 40 Abs. 3 Satz 2" handelt.
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