Rechtsprechung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuordnung einer Gemeinde zu einem anderen Amt bei Auflösung eines Amtes; Vorliegen eines schweren Nachteils oder anderen wichtigen Grundes ; Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren
- Judicialis
VwGO § 47 Abs. 6; ; KV M-V § 125
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 47 Abs. 6; KV M-V § 125
Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Ämterneubildung; Amt; Auflösung; Zuordnung von Gemeinden; Übertragung der Amtsgeschäfte; schwerer Nachteil; wichtiger Grund; kommunale Neugliederung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 4 M 167/13
Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nur bei mit …
Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2016 - 2 M 61/16
Antragsbefugnis einer Gewerkschaft - erweiterte Ladenöffnungszeiten nach der …
Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet bzw. als offensichtlich begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OEufach0000000005, Beschluss vom 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 [370]). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2013 - 4 M 149/13
Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist bei Änderungen oder Neuregelungen einer …
Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Zur Bezeichnung des Herausgebers in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt
Da entsprechende Rügen häufig parallel von zahlreichen Abgabenpflichtigen erhoben werden, einzelne stattgebende Entscheidungen häufig zahlreiche parallele Rechtsbehelfe nicht an dem betreffenden Verfahren beteiligter Abgabenpflichtiger auslösen und die normsetzenden Körperschaften schon auf entsprechende stattgebende Entscheidungen der Gerichte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht selten mit Satzungsänderungen reagieren, liegt mit Blick auf diese Breitenwirkung bzw. potentiellen Folgewirkungen solcher Entscheidungen und deren Vergleichbarkeit mit den Wirkungen einer stattgebenden einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Orientierung an den für solche einstweilige Anordnungen geltenden strengen Grundsätzen (vgl. insoweit OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, juris; Beschl. v. 08.06.2005 - 4 M 16/05 -) nahe. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2011 - 4 M 95/11
Beauftragung eines privaten Dritten durch eine amtsangehörige Gemeinde mit …
Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2008 - 4 M 158/08
Einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung von Satzungen im Zusammenhang mit …
Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2004 - LVerfG 21/04
Ämterauflösung und Neubildung
Die Antragsteller haben vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Verordnungen nachgesucht (Beschlüsse vom 22.12.2004 - 4 M 300/04 und 4 M 301/04).