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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2023 - 1 M 13/23 OVG   

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https://dejure.org/2023,6247
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2023 - 1 M 13/23 OVG (https://dejure.org/2023,6247)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.02.2023 - 1 M 13/23 OVG (https://dejure.org/2023,6247)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. Februar 2023 - 1 M 13/23 OVG (https://dejure.org/2023,6247)
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  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2023 - 1 M 13/23
    Denn die Baumaßnahmen sind bis zum März 2023 geplant und dauern daher noch an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris Rn. 17).

    Einer Folgenabwägung bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht (kritisch zur Folgenabschätzung für die vorzeitige Besitzeinweisung wegen der Garantie des effektiven Rechtsschutzes und möglicherweise irreparabler Entscheidungen mit der drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen: BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris Rn. 18 ff.).

    Es erscheint daher zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der Antragsteller einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt hätte finden können, auch wenn wegen der Frage, ob mit der Entscheidung möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen werden und diese deshalb irreversibel ist, es einer besonders sorgfältigen Einarbeitung bedurft hätte (zur Garantie effektiven Rechtsschutzes und des Treffens möglicherweise irreparabler Entscheidungen mit der drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine vorzeitige Besitzeinweisung vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris Rn. 18 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 11 ME 189/19

    "Migration tötet"; allgemeine Interessenabwägung; Anhörung; Heilung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2023 - 1 M 13/23
    Ein verfahrensfehlerhaft ergangener Beschluss der Enteignungsbehörde führt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu einer beachtlichen formellen Rechtswidrigkeit desselben, solange noch die Möglichkeit der Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) besteht (Zustimmung OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 1999 - BI W 807/98 - , OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 11 ME 189/19 -) .(Rn.14).

    Der Begriff des "verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" i.S.v. § 45 Abs. 2 VwVfG M-V meint dabei das Hauptsacheverfahren, nicht Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 11 ME 189/19 -, Rn. 4, juris m. w. N.).

    Der Abschluss eines Eilverfahrens in der Beschwerdeinstanz führt somit nicht zur Beendigung der Heilungsmöglichkeit (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 11 ME 189/19 -, Rn. 4, juris m. w. N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.01.2003 - 1 M 140/02
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2023 - 1 M 13/23
    Diese Prüfungssperre gilt grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 41 zu § 17a GVG Rn. 42, § 41 zu § 17 GVG Rn. 7; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Januar 2003 - 1 M 140/02 -, juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1999 - 5 S 2379/98

    Abgelehnte Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses trotz festgestellter

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2023 - 1 M 13/23
    Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Auffassung auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 11. Februar 1999 - 5 S 2379/98 -, juris) stützt, betraf diese nicht die mündliche Verhandlung als solche, sondern die Nichteinhaltung der Frist von sechs Wochen zwischen Antragstellung und Durchführung der mündlichen Verhandlung (§ 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG) bzw. die Nichteinhaltung der Frist zur Zustellung der Entscheidung nach mündlicher Verhandlung von zwei Wochen (§ 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG), durch deren Verletzung der Grundstückseigentümer nicht benachteiligt wird (vgl. zu diesen Fristen auch Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 18f Rn. 25 u. 26).
  • BVerwG, 08.05.2014 - 9 B 3.14

    Anwaltskosten; Enteignung; Rechtsweg; vorläufige Besitzeinweisung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2023 - 1 M 13/23
    Sie ist auch in der Sache aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen zutreffend (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 9 B 3/14 -, juris zum Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen, die einem von einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind).
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