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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16 (https://dejure.org/2021,40658)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 (https://dejure.org/2021,40658)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. August 2021 - 1 LB 21/16 (https://dejure.org/2021,40658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 4 BJagdG, § 6 BJagdG, § 8 Abs 1 BJagdG, § 8 Abs 5 BJagdG, § 9 Abs 1 S 1 BJagdG
    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen - Abstand zu Vogelhorsten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, juris Rn. 219; Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91; Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4/13 -, juris Rn. 98 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 75).

    Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15, und v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.).

    Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 - zitiert nach juris, Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 - zitiert nach juris, Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris Rn. 14).

    Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben jedoch zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausgereicht haben, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 - zitiert nach juris, Rn. 14, 16; Urt. v. 21.11.2013 - 4 C 40.11 -, juris Rn. 20; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 67; BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 -, NuR 2014, 736 - zitiert nach juris, Rn. 44; SaarlOVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 2 A 316/16 -, NUR 2017, 718 - zitiert nach juris, Rn. 27).

    Wie viele Begehungen etwa zu welchen Jahres- und Tageszeiten im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren, z.B. von der Größe des Untersuchungsraumes sowie davon ab, ob zu diesem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 59 ff.).

    Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, darf die Behörde auch "worst-case-Betrachtungen" anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 - zitiert nach juris, Rn. 63).".

    Es geht darum abzuschätzen, ob das Vorhaben unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem Vorhaben dieser Art im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (z.B. von einem Raubvogel geschlagen werden) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91).".

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
    BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris.

    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 - habe keine wesentlichen Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte bei naturschutzfachlichen Einschätzungen.

    Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 23).

    Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte in den Fällen, in denen in Fachkreisen und Wissenschaft anerkannte Maßstäbe und Methoden der Ermittlung eines Tötungsrisikos fehlen, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 28, 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2019 - 12 LB 125/18 -, juris Rn. 65; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2019 - 8 B 1013/18 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. August 2019 - 8 b 409/18 -, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 8 B 10483/19 -, juris Rn. 12; Urteil vom 31. Oktober 2019 - 1 A 11643/17 -, juris Rn. 36; Erbguth, Faktische Kontrollrestriktion der Judikative versus Einschätzungsprärogative der Verwaltung?, DVBl. 2020, 1051, 1052; einschränkend Dolde, Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative - Normkonkretisierung tut not!, NVwZ 2019, 1567, 1569, und Eichenberger, Gerichtliche Kontrolldichte, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative und Grenzen wissenschaftlicher Erkenntnis, NVwZ 2019, 1560, 1562 ff.).

    Ob dem so ist, unterliegt als zu beantwortende Tatsachenfrage vollständiger gerichtlicher Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, juris Rn. 19; Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 13, 27).

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 -, juris Rn. 128; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 27 f.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16

    Klag- bzw. Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung bei

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
    OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris.

    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, juris Rn. 219; Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91; Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4/13 -, juris Rn. 98 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 75).

    Hinsichtlich der Bewertung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos hat der 3. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 8. Mai 2018 (- 3 M 22/16 -, juris Rn. 76 ff.) ausgeführt:.

    Der 3. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2018 (- 3 M 22/16 -, juris Rn. 85 f.) ausgeführt:.

    Insoweit ist auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, dass er nicht zusätzlich auf den Umstand einer erst nachträglichen Ansiedlung der betroffenen Vogelarten eingegangen ist, zumal der Austausch von Bestandsanlagen im Zuge des Repowerings - nach der aktuellen Rechtslage - wie eine Neuerrichtung zu werten ist und damit eine isolierte Betrachtung von Zusatzbelastungen ausscheidet (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 85 f.).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
    BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1/12 -, juris.

    Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15, und v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.).

    Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 - zitiert nach juris, Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 - zitiert nach juris, Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris Rn. 14).

    Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch die Bewertung der Risiken, denen Tiere dieser Arten bei einer Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 14 - zitiert nach juris).

    Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben jedoch zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausgereicht haben, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 - zitiert nach juris, Rn. 14, 16; Urt. v. 21.11.2013 - 4 C 40.11 -, juris Rn. 20; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 67; BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 -, NuR 2014, 736 - zitiert nach juris, Rn. 44; SaarlOVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 2 A 316/16 -, NUR 2017, 718 - zitiert nach juris, Rn. 27).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Wildlebende Tiere und Pflanzen, Lebensräume

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
    EuGH, Urteil vom 4. März 2021 - C-473/19 und C-474/19 -, juris.

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 (Az. C-473/19 und C-474/19) komme es entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Bewertung einer signifikanten Gefährdung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG weder auf die Art der gefährdeten Tiere noch auf die Absicht des Tötens oder Störens von Tierarten an.

    Diese vom einzelnen Individuum losgelöste und damit populationsbezogene Sichtweise des Tötungsverbots stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 (Az. C-473/19 und C-474/19).

    Vielmehr steht Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbote lediglich Arten erfassen, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind, die auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2021 - C-473/19 und C-474/19 -, juris Rn. 45).

    Ebenso steht Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zum einen einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbote, wenn mit einer menschlichen Tätigkeit wie einer forstwirtschaftlichen Maßnahme oder einer Erschließung offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Töten oder Stören von Tierarten, nur dann Anwendung finden, wenn ein Risiko besteht, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirkt, und zum anderen der Schutz dieser Bestimmung auch für die Arten noch gilt, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2021 - C-473/19 und C-474/19 -, juris Rn. 78).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
    Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 - zitiert nach juris, Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 - zitiert nach juris, Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris Rn. 14).

    Ob dem so ist, unterliegt als zu beantwortende Tatsachenfrage vollständiger gerichtlicher Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, juris Rn. 19; Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 13, 27).

    Die vorliegende Orientierung an einer Unterschreitung von Schwellenwerten kann einen generellen Ausschluss der Errichtung von WEA begründen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, juris Rn. 23).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 3 M 286/15

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windkraftanlagen;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
    Die Frage der Zulässigkeit der Klagerücknahme ist jedoch dem Prozessrecht zuzuordnen und ist unabhängig von der Frage zu beantworten, ob der Klägerin materiell-rechtlich die Befugnis zur Rücknahme ihres Antrags zusteht (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 3 M 286/15 -, juris Rn. 47 f.).

    Diese Vorgabe der Arbeits- und Beurteilungshilfe, welche die Immissionsschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns im Rahmen ihrer Beurteilung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos heranziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 3 M 286/15 -, juris Rn. 84), entspricht dem Mindestabstand nach den Empfehlungen der LAG VSW, der zwischen Brutplatz des Weißstorchs und geplanter WEA bestehen muss.

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
    Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen und bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8/17 -, juris Rn. 99).

    Nach dem von Bernotat/Dierschke entwickelten Mortalitäts-Gefährdungs-Index gehört der Weißstorch zu den seltenen, gefährdeten und populationsbiologisch "sensiblen" Arten, bei denen ggf. schon Verluste weniger Individuen naturschutzfachlich kritisch und planungsrelevant sind; (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung, Stand 20. September 2016, S. 107; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 100).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2019 - 8 B 10483/19

    UVP-Vorprüfung; Windenergieanlagen; Kollisionsrisiko für Rotmilan und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
    Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte in den Fällen, in denen in Fachkreisen und Wissenschaft anerkannte Maßstäbe und Methoden der Ermittlung eines Tötungsrisikos fehlen, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 28, 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2019 - 12 LB 125/18 -, juris Rn. 65; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2019 - 8 B 1013/18 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. August 2019 - 8 b 409/18 -, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 8 B 10483/19 -, juris Rn. 12; Urteil vom 31. Oktober 2019 - 1 A 11643/17 -, juris Rn. 36; Erbguth, Faktische Kontrollrestriktion der Judikative versus Einschätzungsprärogative der Verwaltung?, DVBl. 2020, 1051, 1052; einschränkend Dolde, Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative - Normkonkretisierung tut not!, NVwZ 2019, 1567, 1569, und Eichenberger, Gerichtliche Kontrolldichte, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative und Grenzen wissenschaftlicher Erkenntnis, NVwZ 2019, 1560, 1562 ff.).

    Naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 L 6/09 -, juris Rn. 60; Urteil vom 19. Januar 2012 - 2 L 124/09 -, juris Rn. 46), eine entsprechende allgemeine Meinung hat sich in der Fachwissenschaft (noch) nicht herausgebildet (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 8 B 10483/19 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
    Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 -, juris Rn. 141; Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18/15 -, juris Rn. 83 f.; Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16/16 -, juris Rn. 74 f.; Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25/17 -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 -, juris Rn. 128; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 27 f.).

  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17

    Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 7 B 8/21

    Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 5 Windenergieanlagen

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 22.88

    Anträge in mündlicher Verhandlung - Baugenehmigungserteilung - Rücknahme des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 1 A 11643/17

    Windenergieanlage darf ohne Abschaltauflage während des Kranichzugs betrieben

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2019 - 8 B 1013/18

    Bestehen eines beim Betrieb der Windenergieanlage signifikant erhöhten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - 2 L 124/09

    Aktivlegitimation einer GbB im Windkraftanlagenstreit; Artenschutz

  • BVerwG, 26.06.2017 - 6 B 54.16

    Ausforschungsantrag; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Chancengleichheit;

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

    Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung;

  • BVerwG, 25.10.2006 - 5 B 31.06

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit,

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 11 CS 19.1577

    Verzicht auf die Fahrerlaubnis und auf jegliche Rechtsbehelfe

  • VGH Bayern, 18.06.2014 - 22 B 13.1358

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage; Verunstaltung

  • BVerwG, 25.01.1988 - 7 CB 81.87

    Darlegungslast - Beweisantrag - Mangelnde Substantiierung - Entkräftete

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 12 LB 125/18

    Nachträgliche naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen für

  • OVG Saarland, 13.05.2020 - 1 A 57/20

    Fahrerlaubnisrecht: Anfechtung einer Erklärung zum Verzicht auf eine

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 9 A 3148/17

    Klärungsbedürftigkeit der Verfolgung aller irakischer Kurden bzw. aller

  • BVerwG, 07.04.2016 - 4 C 1.15

    Bauverbot; Bauwerk; Störung; Flugsicherungseinrichtung; Entscheidung;

  • BVerwG, 02.11.2007 - 7 BN 3.07

    Bewertung des Gefährdungspotentials einer Abwasserleitung in einem

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 6/09

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Widerspruch gegen

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2017 - 11 A 1222/14

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und die Zulassung des

  • OVG Saarland, 05.09.2017 - 2 A 316/16

    Genehmigung von Windkraftanlagen; Artenschutz; Beweisverfahren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

  • BVerwG, 28.05.2013 - 7 B 46.12

    Kostentragung bei Ausbau eines Bahnübergangs; Sachverhaltsaufklärung;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der

    Das Tötungsverbot ist vielmehr (erst) dann erfüllt, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht und dies (auch) bei Anwendung der gebotenen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 99; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - NordÖR 2022, 38 = juris Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - NuR 2022, 337 = juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - ZNER 2022, 396 = juris Rn. 54 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2024 - 7 N 1.24
    Bei verständiger Würdigung betrifft die Beweisfrage die rechtlich geprägte Feststellung, ob bzw. inwieweit den fraglichen Ersatzmaßnahmen die von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG geforderte Wirkung auf das Landschaftsbild zuerkannt werden kann - oder, angesichts der verwaltungsgerichtlichen Argumentation genauer: ob sich das behördliche Vorgehen zur Beurteilung der Kompensationswirkung ausgehend von einer der Behörde durch das Verwaltungsgericht eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als hinnehmbar (vertretbar) darstellt (vgl. für die Prüfung des Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch OVG Greifswald, Urteil vom 24. August 2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 82: keine Tatsachenfrage, sondern rechtliche Bewertung).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (OVG M-V, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 64).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (OVG M-V, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 64).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines

    Das Tötungsverbot ist selbst bei in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG ("FFH-Richtlinie") aufgeführten Tierarten wie den Fledermäusen (Microchiroptera) vielmehr (erst) dann erfüllt, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht und dies (auch) bei Anwendung der gebotenen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 99; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - NordÖR 2022, 38 = juris Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - NuR 2022, 337 = juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - ZNER 2022, 396 = juris Rn. 54 f.).

    So müssen in jedem Fall die Qualität und Quantität der jeweiligen Übertretungen im Einzelfall in die Ausnahmeentscheidung einbezogen werden (so zu Recht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - NordÖR 2022, 38 = juris Rn. 99 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 - 9 B 25.17 - NuR 2018, 625 = juris Rn. 22; ablehnend auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 45 BNatSchG Rn. 33).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.10.2021 - 1 M 245/21

    Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des empfohlenen Mindestabstandes zu

    Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (vgl. zum Maßstab des individuenbezogenen Tötungstatbestands OVG Greifswald, Urteil vom 13. September 2017 - 3 L 145/14 -, juris; zuletzt OVG Greifswald, Urteil vom 24. August 2021 - 1 LB 21/16 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Vielmehr fehlen fachlich anerkannte Maßstäbe für die Frage, bei welchem Abstand eines besetzten Horstes zu einer Windenergieanlage grundsätzlich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane durch den Anlagenbetrieb in Betracht zu ziehen sind (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. August 2021 - 1 LB 21/16 -, a.a.O., zum Fehlen von allgemein anerkannten standardisierten Maßstäben).

  • VG Schwerin, 27.11.2023 - 2 A 1310/20

    Modifizierte Artenschutzprüfung nach § 6 WindBG und ihre Voraussetzungen

    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 98 f.; Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91; Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. August 2021 - 1 LB 21/16 -, juris Rn. 58).

    Ob dem so ist, unterliegt als zu beantwortende Tatsachenfrage vollständiger gerichtlicher Überprüfung (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. August 2021 - 1 LB 21/16 -, juris Rn. 64).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21

    Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der B10-Ortsumfahrung Enzweihingen;

    Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (OVG M-V, Urteil vom 24.8.2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 64).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 - 14 S 3815/21

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von zwei Windenergieanlagen;

    Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (OVG M-V, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 64).
  • VGH Hessen, 31.03.2022 - 3 B 214/21

    Windpark Niederasphe bei Münchhausen kann gebaut werden

    Das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zielt auf den Schutz der Individuen ab und ist als solches einer populationsbezogenen Relativierung unzugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5/18 -, juris Rdnr. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 -, juris Rdnr. 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 1312/22

    Antrag auf Regelung der Vollziehung; Rechtsschutzbedürfnis bei später

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.11.2022 - 5 KM 346/22

    Abschaltverpflichtung zum Schutz des Weißstorches beim Betrieb einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2023 - 5 K 448/21

    Klage einer Umweltvereinigung gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2022 - A 12 S 3565/21

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Erhebung einer Gehörsrüge zu Protokoll

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2022 - 14 S 1991/22

    Sofortvollzug von immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 3a A 31.23

    Immissionsschutzrecht: Windkraftanlage; Windenergieanlage; Genehmigung;

  • VG Wiesbaden, 03.06.2022 - 4 K 767/17

    Windenergieanlagen - Immissionsschutzrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 - 14 S 3815/20

    Rechtsschutz gegen die Baugenhemigung zur Errichtung einer Windkraftenergieanlage

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