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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17 (https://dejure.org/2017,38810)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.09.2017 - 3 M 93/17 (https://dejure.org/2017,38810)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. September 2017 - 3 M 93/17 (https://dejure.org/2017,38810)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugenehmigung kann auf Festsetzung in Bebauungsplan Bezug nehmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Schwerin, 09.01.2017 - 2 B 3786/16

    Vorläufiger Rechtsschutzantrag eines Nachbarn gegen Genehmigung für Gebäude mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17
    Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Januar 2017 (2 B 3786/16 SN) geändert:.

    Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2017 - 2 B 3786/16 SN - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungen angeordnet.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99

    Überbaubare Grundstücksfläche, Baufenster

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17
    Bei der Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans führt jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zu einem nachbarlichen Abwehranspruch gegen die Befreiung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. November 1999 - 3 M 109/99 - Juris Rn. 25).

    Ein Abwehranspruch besteht nur insoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiung rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. November 1999 - 3 M 109/99 - Juris Rn. 26).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 3 L 134/14

    (Keine) Verfahrensaussetzung bei zeitgleicher anderweitiger Klärung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17
    Im Übrigen handelt der Beigeladene sofern er von der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Gebrauch macht und die Baugenehmigung gegebenenfalls später aufgehoben wird, auf eigenes Risiko (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. April 2017 - 3 L 134/14 -).
  • VGH Hessen, 25.10.2016 - 3 B 2377/16

    Nachbarklage gegen Fachmarktzentrum

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17
    Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann sich mithin auch insoweit nicht aus der Verletzung der Vorgaben einer Stellplatzsatzung, sondern wiederum allenfalls aus einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergeben (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 3 B 2377/16 - Juris Rn. 3).
  • OVG Bremen, 13.02.2015 - 1 B 355/14

    Beschwerde von Bewohnerinnen des Beginenhofs vom OVG zurückgewiesen - Befreiung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17
    Für den Nachbarschutz bei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB gelten folgende Grundsätze (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 - 1 B 355/14 - Juris Rn. 51 ff.):.
  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17
    Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) sind in dieser Hinsicht stets nachbarschützend (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39/13 - BauR 2013, 2011).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2014 - 7 A 2555/11

    Erteilung eines Vorbescheids für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17
    Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. März 2017 - 3 L 133/08 - n.v.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 - Juris Rn. 46).
  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 15 B 11.1938

    Maßregelvollzug nicht in privater geschlossener Einrichtung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17
    Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung ist entsprechend den zu § 133, 157 BGB entwickelten Grundsätzen auch das Prinzip gesetzeskonformer Auslegung zu beachten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 15 B 11.1938 - Juris Rn. 23; vgl. auch zum Grundsatz der normerhaltenden Auslegung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - Juris Rn. 41).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05

    Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot, Satzung; Hauptsatzung; Bekanntmachung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17
    Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung ist entsprechend den zu § 133, 157 BGB entwickelten Grundsätzen auch das Prinzip gesetzeskonformer Auslegung zu beachten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 15 B 11.1938 - Juris Rn. 23; vgl. auch zum Grundsatz der normerhaltenden Auslegung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - Juris Rn. 41).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17
    Ein Abwehranspruch besteht nur insoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiung rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. November 1999 - 3 M 109/99 - Juris Rn. 26).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 3 S 2867/96

    Auslegung einer Baugenehmigung

  • VG Berlin, 29.03.2019 - 38 K 27.18

    Visum; Voraussetzungen für Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigtem Kind;

    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93/17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7).

    Insofern begegnete auch die Regelung zur zeitweisen Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017, a.a.O., Rn. 6 ff.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.04.2018 - 3 LB 133/08

    Baugenehmigung von Windenergieanlagen; nachbarliches Klagerecht bei Rüge der

    Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat (Senat, Beschl. v. 25.09.2017 - 3 M 93/17 - NordÖR 2017, 494; OVG NW, Urt. v. 29.01.2016 - 2 A 2423/15 -, juris, Rn. 10; Urt. v. 15.05.2013 - 2 A 3010/11 -, juris, Rn. 44; BayVGH, Beschl. v. 17.06.2016 - 15 ZB 15.644 -, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2007 - 12 LA 1/07 -, juris, Rn. 8).

    Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung sind auch die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen heranzuziehen (Senat, Beschl. v. 25.09.2017, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 25.01.2013 - 10 A 2269/10 -, juris, Rn. 61; Beschl. v. 07.09.2010 - 10 B 846/10 -, juris, Rn. 3; Beschl. v. 20.09.2007 - 10 A 4372/05 -, juris, Rn. 3; Beschl. v. 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, juris Rn. 4).

  • VG Berlin, 03.04.2019 - 38 K 26.18

    Subsidiär schutzberechtigte Kindern: Kein Recht auf Familie bei Volljährigkeit

    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93/17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7).

    Insofern begegnete auch die Regelung zur zeitweisen Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017, a.a.O., Rn. 6 ff.).

  • OVG Bremen, 19.07.2022 - 1 B 105/22

    Nachbarschutz gegen ein Wohnungsbauvorhaben - Abstandsflächenvorschriften;

    Allein der Umstand, dass die Baugenehmigungsbehörde vorliegend unter der Annahme der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 keine Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 1531 getroffen hat (sog. "versteckter" oder "stillschweigender Dispens"), vermag damit noch keinen Anspruch der Antragsteller auf Aufhebung der Baugenehmigung begründen (OVG Bremen, Urt. v. 08.05.2018 - 1 B 18/18, juris Rn. 23; so auch OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 18.01.2018 - 1 A 11459/17, juris Rn. 48; OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 25.09.2017 - 3 M 93/17, juris Rn. 33; BayVGH, Beschl. v. 05.09.2016 - 15 CS 16.1536, juris Rn. 33; OVG NRW, Urt. v. 09.05.2016 - 10 A 1611/14, juris Rn. 51; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 01.06.2021 - 1 ME 137/20, juris Rn. 29).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Dementsprechend sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein vergleichbares Sondergebiet "Technologiepark" mit der Zweckbestimmung, dass dieses vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe) dienen solle, als zulässig erachtet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -) bzw. nicht beanstandet worden (OVG M.-V., Beschluss vom 25.09.2017 - 3 M 93/17 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 3/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Dementsprechend sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein vergleichbares Sondergebiet "Technologiepark" mit der Zweckbestimmung, dass dieses vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe) dienen solle, als zulässig erachtet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -) bzw. nicht beanstandet worden (OVG M.-V., Beschluss vom 25.09.2017 - 3 M 93/17 -).
  • VG Schwerin, 16.01.2020 - 2 A 1308/18

    Anforderungen an die Bauvorlagen bei Ferienwohnungsvorhaben; Änderung des

    Umdruck S. 5; zur Irrelevanz der vom Bauherrn gewählten Bezeichnung oder dem Registrierungstitel der Behörde vgl. ebenda S. 6 f.; zur [gesetzes- bzw. plankonformen] Auslegung von Bauvorlagen und Baugenehmigung vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25. September 2017 - 3 M 93/17 - juris Rn. 18 ff.).
  • VG Schwerin, 02.10.2019 - 2 B 962/19

    Einstweiliger Rechtsschutz, Nachbarwiderspruch, Bebauungsplan, keine

    Ein Abwehranspruch besteht nur insoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiung rücksichtslos ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. September 2017 - 3 M 93/17 - Juris Rn. 33).
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