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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.1998 - 2 M 79/98   

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https://dejure.org/1998,8476
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.1998 - 2 M 79/98 (https://dejure.org/1998,8476)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.10.1998 - 2 M 79/98 (https://dejure.org/1998,8476)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Oktober 1998 - 2 M 79/98 (https://dejure.org/1998,8476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückverweisung, vorläufiger Rechtsschutz, Entlassung, zuständige Behörde, Unterzeichnungsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Zurückverweisung; Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; Entlassungsverfügug; Unterzeichnungsbefugnis; Bundesfinanzverwaltung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.11.1964 - VI C 229.61
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.1998 - 2 M 79/98
    Außerdem spricht die Fülle beamtenrechtlicher Aufgaben dagegen, ausschließlich ein persönliches Handeln des Behördenleiters zu erwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1964 - VI C 229.61 -, DVBl.
  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 67.85

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Falle der Unwirksamkeit der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.1998 - 2 M 79/98
    Im übrigen würde die verfassungs- bzw. gesetzeskonforme Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führen, da - wie dargelegt - nur eine Übertragung auf Bundesbehörden in Betracht kommt und der Oberfinanzpräsident nicht Behörde, sondern Behördenleiter ist (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 28.08.1986 - 2 C 67.85 -, PersV 1988, 355).
  • VGH Hessen, 14.10.1992 - 1 TH 1421/92

    Entlassung einer Probebeamtin im Schuldienst wegen Nichtbewährung; Unterzeichnung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.1998 - 2 M 79/98
    Auch wenn die Weiterübertragungsanordung für die Entlassung von Beamten ausdrücklich den Leiter der Behörde benennt, kann eine beamtenrechtliche Entlassungsverfügung auch von einem nach der internen Geschäftsverteilung beauftragten Beamten unterschrieben werden (vgl. HessVGH vom 14.10.1992 - 1 TH 1421/92 -, zitiert nach JURIS).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.1997 - 11 B 498/97

    Zulassung der Beschwerde; Verfahrensmangel; Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.1998 - 2 M 79/98
    Der Senat schließt sich insoweit der unter den Obergerichten - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 03.04.1997 - 11 B 498/97 -, NVwZ-RR 1997, 759 m.w.N.; Kopp VwGO 11. Aufl. § 130 Rdn. 1 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1979 - 2 A 44/78
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.1998 - 2 M 79/98
    Vielmehr ist davon auszugehen, daß mit der Bezeichnung "Oberfinanzpräsidenten" nicht nur die hierzu ernannten jeweiligen Personen, sondern auch deren Dienststellen gemeint sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.1979 - 2 A 44/78 DÖV 1979, 606).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.1979 - 2 B 268/78
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.1998 - 2 M 79/98
    Vielmehr ist davon auszugehen, daß mit der Bezeichnung "Oberfinanzpräsidenten" nicht nur die hierzu ernannten jeweiligen Personen, sondern auch deren Dienststellen gemeint sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.1979 - 2 A 44/78 DÖV 1979, 606).
  • BVerwG, 27.11.1981 - 8 B 189.81

    Anforderungen an eine Berücksichtigung des durch Ausnahme oder Befreiung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.1998 - 2 M 79/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, hat das Verwaltungsgericht - mit der Folge der Zulässigkeit einer Zurückverweisung durch das Oberverwaltungsgericht - auch dann nicht "in der Sache selbst" entschieden (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ), wenn es zum Gegenstand des Streits deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt hat (BVerwG, Beschluß vom 27.11.1981 - 8 B 189.81 -, NVwZ 1982, 500 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 11 S 1442/02

    Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung im Eilverfahren;

    Die Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 130 VwGO wegen fehlender Sachentscheidung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt (zur entsprechenden Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO a.F. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.04.1997 - 10 S 3168/96 -, vom 04.07.1988 - 10 S 1283/88, VBlBW 1989, 55 und vom 28.09.1982 - 10 S 1470/82, VBlBW 1983, 204; OVG Münster, Beschlüsse vom 07.08.1998 - 11 B 1555/98 - und vom 03.04.1997 - 11 B 498/97 -, NVwZ-RR 1997, 759; OVG Greifswald, Beschlüsse vom 18.12.1998 - 2 N 1/98 - und vom 26.10.1998 - 2 M 79/98 - OVG Weimar, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 EO 1214/98 -).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung ist dieser Auslegung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht durchweg gefolgt (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 26.10.1998 - 2 M 79/98 -, [NordÖR 1999, 71 f.]: Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für den Erlass einer Entlassungsverfügung - zu Unrecht - verneint und infolgedessen keine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung durch das Verwaltungsgericht; OVG Münster, Beschluss v. 07.08.1998 - 11 B 1555/98 -, [NVwZ-RR 1999, 540 ff.]: Frage der Verletzung nachbarschützender Vorschriften vom Verwaltungsgericht ohne nähere Erörterung und Aufklärung offengelassen, weil - zu Unrecht - Verwirkung oder ein sonstiger rechtsvernichtender Tatbestand angenommen; OVG Münster, Urteil vom 29.03.1999 - 10 A 5615/98 - [BRS 62 Nr. 108]: Merkmal des "Dienens" einer landwirtschaftlichen Betriebsstelle - zu Unrecht - wegen zu weiter räumlicher Entfernung abgelehnt, daher weitere Voraussetzungen dieses Merkmals und des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht geprüft).

  • VGH Hessen, 17.01.2013 - 1 B 2038/12

    Zurückverweisung in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren

    3 Auch wenn grundsätzlich in einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer Zurückverweisung in die erste Instanz Gründe der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung entgegenstehen, ist im vorliegenden Verfahren die Zurückverweisung geboten, weil anderenfalls der Rechtsschutz des Antragstellers in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verkürzt würde (zur Zulässigkeit der Zurückverweisung im Eilverfahren vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 - 10 TG 3610/98 - NVwZ 1999, 891 f., und vom 6. Februar 2008 - 8 TG 976/07 - ESVGH 58, 178 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 1997 - 11 B 498/97 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - 2 M 79/98 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 ZS/CS 00.1987 - juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1998 - 2 N 1/98

    Anordnungsgrund, Zurückverweisung, Hochschulzulassung

    Der besonderen Eilbedürftigkeit einer Sache kann im Einzelfall im Rahmen der bei der Zurückverweisung gebotenen Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden (vgl. zur Zurückverweisung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO : Beschluß des Senats vom 26.10.1998 - 2 M 79/98 -, mwN.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2002 - 2 L 8/01

    Anspruch auf Neubewertung von Aufsichtsarbeiten; Erstes Juristisches

    Insoweit müssen die Bescheide auch nicht vom Leiter des Amtes gefertigt werden, vielmehr kann dieser im Rahmen seiner Organisationsgewalt einen anderen Bediensteten hiermit beauftragen (vgl. Beschluß des Senats vom 26.10.1998 - 2 M 79/98 -, NordÖR 1999, 71, 72).
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