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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2013 - 1 L 241/12   

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https://dejure.org/2013,37777
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2013 - 1 L 241/12 (https://dejure.org/2013,37777)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.08.2013 - 1 L 241/12 (https://dejure.org/2013,37777)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. August 2013 - 1 L 241/12 (https://dejure.org/2013,37777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 65 BNatSchG, § 66 Abs 2 BNatSchG, § 69 BNatSchG
    Naturschutzrecht, hier: Ausübung eines Vorkaufsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung einer Mitteilung über den Eintritt der Wirksamkeit eines Kaufvertrags für den Beginn des Fristablaufs für die Ausübung des Vorkaufsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Naturschutzrecht; Vorkaufsrecht; Fristbeginn; Wirksamkeit; Kaufvertrag

  • rechtsportal.de

    NatSchAG M-V § 34; BNatSchG § 66 Abs. 2
    Voraussetzung einer Mitteilung über den Eintritt der Wirksamkeit eines Kaufvertrags für den Beginn des Fristablaufs für die Ausübung des Vorkaufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.03.1996 - 4 B 18.96

    Eigentumsgrundrecht: Inhalts- und Schrankenbestimmung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2013 - 1 L 241/12
    Die Begründung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts in Naturschutzgebieten zugunsten der für den Naturschutz zuständigen Gebietskörperschaften stellt eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar (BVerwG, Beschl. v. 07.03.1996 - 4 B 18.96 -, zit. n. juris).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2013 - 1 L 241/12
    Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1996 - 3 S 13/94

    Zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts: Ausübungsvoraussetzungen zB

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2013 - 1 L 241/12
    Dass dem Beklagten vor dem 13. Oktober 2010 und vor Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung eine Kopie des seinerzeit noch nicht wirksamen Kaufvertrages übersandt worden sein könnte, was nach dem vorliegenden Übersendungsschreiben des Vorstandes der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 07. September 2010 möglich erscheint, ändert nichts, denn die Mitteilung eines (noch) nicht wirksamen Kaufvertrages setzt - wie oben dargestellt - die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Lauf (vgl. insoweit zur Zweimonatsfrist für das Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.03.1996 - 3 S 13/94 - zit. n. juris).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2013 - 1 L 241/12
    Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963).
  • BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch zu restriktive

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2013 - 1 L 241/12
    Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2001 - A 2 S 671/99
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2013 - 1 L 241/12
    Schließlich hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur (OVG Magdeburg, Beschl. v. 23. Juli 2001 - A 2 S 671/99 -, LKV 2002, 187; Sauthoff, a.a.O., § 66 Rz 21 m.w.N.; Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O.) ausgeführt, dass der Berechtigte zur Ausübung des Vorkaufsrechts bereits vor einer Wirksamkeit des Kaufvertrages berechtigt sei und der Beklagte deshalb zur Ausübung des Vorkaufsrechts im November 2010 auch für den Fall berechtigt gewesen sei, dass man annehme, die Ausübungsfrist habe erst mit der Mitteilung der Notarin am 25. Januar 2011 über die eingetretene Wirksamkeit des Kaufvertrages zu laufen begonnen.
  • VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Erforderlichkeitsmaßstab

    An diese sind indes keine strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere weniger strenge Anforderungen, als sie für die Vornahme einer Enteignung und das dafür notwendige Gemeinwohlerfordernis gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, juris, Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12; Postel, NuR 2006, 555; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17).

    Ausreichender Grund für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist dabei u.a. die dauerhafte Sicherstellung einer Fläche für den Naturschutz oder die Landschaftspflege oder, die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes zu ermöglichen (BT-Drs. 16/12274, S. 76; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12), wobei es wiederum ausreichend ist, wenn die Behörde ihre Vorstellungen zur Verwirklichung der Belange des Naturschutzes bei Ausübung des Vorkaufsrechts in generellen Zügen angibt (VG Regensburg, Urt. v. 23.7.2013, RO 4 K 13.539, NuR 2014, 141, 142; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17).

    Nur die Übernahme durch die öffentliche Hand oder - und dies auch nur unter weiteren Voraussetzungen - durch eine anerkannte Naturschutzvereinigung bietet ein Höchstmaß an Gewähr, dass die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten naturschutzfachlichen Ziele auch tatsächlich erreicht werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10).

    Zum anderen war speziell die vorliegend zu betrachtende Erwerbschance des Klägers zu 1) in Bezug auf das in Rede stehende Grundstück in ihrer rechtlichen Schutzwürdigkeit dadurch weiter herabgesetzt, dass sie aufgrund der Lage des Flurstücks in einem Naturschutzgebiet von vornherein mit dem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht belastet war (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12).

  • VG Weimar, 20.10.2023 - 7 K 491/20

    Feststellung der tatbestandlichen Erforderlichkeit der Ausübung eines

    Die Erforderlichkeit wird demnach jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die im Sinne des Naturschutzes gebotene Nutzung nicht gesichert ist, solange das Grundstück in privater Hand verbleibt (OVG Greifswald, Beschluss vom 27.08.2013, 1 L 241/12, juris Rn. 12), zumal der vertragliche Naturschutz typischerweise strukturelle Nachteile birgt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.04.2014, Au 2 K 13.965, juris Rn. 26; VG Regensburg, Urteil vom 26.10.2001, RO 11 K 00.2143, juris Rn. 16; VGH Kassel, Urteil vom 18.01.1996, 3 UE 2544/93, juris Rn. 21, 26; VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2012, 2 A 340/11, juris Rn. 66).

    Der Gesetzgeber des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ging daher davon aus, dass eine dauerhafte, nachhaltige und konfliktfreie Durchführung der erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes nachrangig ist (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64; vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27.08.2013, 1 L 241/12, juris Rn. 12).Insoweit steht dem Staat das Recht des ersten Zugriffs zu (VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2015, 5 K 525/12 Me, juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 09.07.2020 - 14 B 19.765

    Ökologische Verflechtung des Gewässers mit den Landbereichen

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 46 m.w.N.; vgl. auch OVG MV, B.v. 27.8.2013 - 1 L 241/12 - NordÖR 2014, 43/45).
  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1344/18

    Ermessen; Ermessensausfall; Ermessensnichtgebrauch; intendiertes Ermessen;

    Bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG hat die Behörde Ermessen auszuüben (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - 1 A 1123/17 -, n.v.; OVG MV, Beschluss vom 27. August 2013 - 1 L 241/12 -, Rn. 13, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Februar 2018 - 5 A 4311/15 -, n.v.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9. November 2018 - 6 K 8723/16 -, Rn. 36, juris; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66 Rn. 19; Reiff, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 66 Rn. 53).
  • VG Sigmaringen, 02.10.2019 - 3 K 7656/18

    Verbesserung der Waldstruktur; Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse

    Nur die Übernahme des Grundstücks durch die öffentliche Hand bietet im Übrigen ein Höchstmaß an Gewähr dafür, dass die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Ziele auch tatsächlich erreicht und dauerhaft gesichert werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 L 241/12 - juris, zu § 66 Abs. 2 BNatSchG).
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