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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 1 LZ 926/17   

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https://dejure.org/2019,50354
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 1 LZ 926/17 (https://dejure.org/2019,50354)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.08.2019 - 1 LZ 926/17 (https://dejure.org/2019,50354)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. August 2019 - 1 LZ 926/17 (https://dejure.org/2019,50354)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 4.09

    Straßenausbaubeitrag; Verfahrensfehler; Fortwirkung im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 1 LZ 926/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen bei Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträge regelmäßig nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.2010 - 9 C 4/09 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.12.2004 - 10 B 25.04

    Betragshöhe; Ermittlung; Berechnung; Neuberechnung; Rechenvorgang; Rechenwerk;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 1 LZ 926/17
    Insoweit unterliegt die grundsätzliche gerichtliche Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen, keinen Einschränkungen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.2004 - 10 B 25/04 -, juris Rn. 16; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 113, Rn. 343; Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, Stand Februar 2019, § 113, Rn. 166).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2016 - 1 L 244/12

    Betreibensaufforderung - Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 1 LZ 926/17
    Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes vorbehaltlich späterer Erkenntnisse eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.02.2016 - 1 L 244/12 -, juris Rn. 11).
  • VG München, 12.05.2021 - M 31 K 15.2119

    Anteilige Kürzung von Zuwendungen für kommunalen Straßenbau

    Das in § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO geregelte Merkmal eines "nicht unerheblichen Aufwands" setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Ermittlung des Betrags durch das Gericht auf "ernsthafte Schwierigkeiten" stößt (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2010 - 9 C 4/09 - juris Rn. 13; U.v. 18.1.1991 - 8 C 14/89 - juris Rn. 23; ebenso OVG MV, B.v. 27.8.2019 - 1 LZ 926/17 - juris Rn. 8; VG München, U.v. 16.10.2019 - M 31 K 18.2422 - juris Rn. 38).

    Die Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten diesen schließlich auch zumutbar, da auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidungsgründe die Neuberechnung der Beträge der zuwendungsfähigen Kosten, der insgesamten Kürzung und die sich daraus ergebende Gesamtförderung sowie des festgesetzten Erstattungsbetrags lediglich eine kalkulatorische Umsetzung darstellt (vgl. zu der aus § 113 Abs. 3 VwGO hergeleiteten zusätzlichen Anforderung: BVerwG, U.v. 18.1.1991 - 8 C 14/89 - juris Rn. 23; OVG MV, B.v. 27.8.2019 - 1 LZ 926/17 - juris Rn. 8).

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