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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2018 - 1 LZ 329/18 OVG   

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https://dejure.org/2018,38521
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2018 - 1 LZ 329/18 OVG (https://dejure.org/2018,38521)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.09.2018 - 1 LZ 329/18 OVG (https://dejure.org/2018,38521)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. September 2018 - 1 LZ 329/18 OVG (https://dejure.org/2018,38521)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 74 Abs 1 VwGO, § 91 VwGO, § 124 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Gebührenrecht: Abgabenpflicht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Bezug auf Abfallgebühren; Zulässigkeit einer subjektiven Klageänderung; Wahrung der Klagefrist im Falle einer subjektiven Klageänderung

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 241
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2016 - 1 L 244/12

    Betreibensaufforderung - Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2018 - 1 LZ 329/18
    Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes vorbehaltlich späterer Erkenntnisse eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 25. Februar 2016 - 1 L 244/12 -, juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 15.05.2023 - 7 CE 23.666

    Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten

    Dabei kann die vom Beigeladenen mit Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts MecklenburgVorpommern vom 27. September 2018 - 1 LZ 329/18 - (NVwZ-RR 2019, 241) gezogene Parallele zum Erfordernis der Wahrung der Klagefrist bei einem Parteiwechsel im vorliegenden Verfahren nicht gezogen werden.
  • VG Augsburg, 31.05.2021 - Au 7 K 19.291

    Parteiwechsel als Klageänderung im Verwaltungsprozess

    Erforderlich ist aber auch, dass die Klage im Zeitpunkt des Wechsels für den neu eintretenden Kläger noch zulässig ist, der streitgegenständliche Verwaltungsakt von der eintretenden Partei noch fristgerecht angefochten werden kann (BVerwG, B.v. 16.12.1998 - 7 B 252/98 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 3.7.87 - 4 C 12/84 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG MV, B.v. 27.9.2018 - 1 LZ 329/18 OVG - juris Rn. 17; VG München, U.v. 10.9.2015 - M 3 K 14.1632 - juris Rn. 32).

    Dementsprechend kann durch eine subjektive Klageänderung, die erst nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erfolgt ist, die Klagefrist nicht gewahrt werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 - 4 C 12/84 - juris; OVG MV, B.v. 27.9.2018 - 1 LZ 329/18 OVG - juris).

  • VG Würzburg, 20.12.2018 - W 5 K 17.622

    Fehlende Antragsbefugnis des Pächters eines Grundstücks gegen dem Nachbar

    Eine Fristwahrung durch die ursprüngliche Klägerin - hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - kann dem neuen Kläger - hier Herrn ... ... - nicht zugutekommen, da die Klagefrist grundsätzlich in der eigenen Person gewahrt sein muss und der ergangene Verwaltungsakt andernfalls ihr gegenüber unanfechtbar geworden ist (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.9.2018 - 1 LZ 329/18 OVG; VG München, U.v. 10.9.2015 - M 3 K 14.1632 - beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 74 Rn. 7).
  • VG Düsseldorf, 18.07.2023 - 19 K 8696/21
    vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. September 2018 - 1 LZ 329/18 OVG -, juris, Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. April 2004 - 1 L 234/03 -, juris, Rn. 32; VG Greifswald, Urteil vom 2. März 2001 - 2 A 1062/97 -, juris, Rn. 26, m. w. N.
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