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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG |
Zitiervorschläge
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG (https://dejure.org/2022,7693)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - 2 M 551/21 OVG (https://dejure.org/2022,7693)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Anspruch auf Versorgung aus einem bestimmten Trinkwasserleitung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 04.08.2021 - 2 B 1217/21
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2011 - 2 M 31/11
Einbehaltung von Versorgungsbezügen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21
Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - ; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - m.w.N.). - OVG Sachsen, 29.01.2020 - 4 B 286/19
Wasserversorgung; Hausanschluss; Leitungsführung; Anschluss; Benutzung
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21
Ein Recht des Grundstückseigentümers, aus einer bestimmten Trinkwasserleitung versorgt zu werden, besteht nicht, vielmehr ist es Sache des Versorgungsunternehmens - hier des Antragsgegners - im Rahmen seines Organisationsermessens, die Leitungsführung zu gestalten (OVG Bautzen, Beschluss vom 29.01.2020 - 4 B 286/19 - zitiert nach juris). - BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 156/06
Begriff der erstmaligen Erstellung des Hausanschlusses
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21
Soweit der Antragsteller meint, der bis zur Trennung über das Nachbargrundstück verlaufende Trinkwasseranschluss müsse wiederhergestellt werden, verkennt er, dass die (Wieder-)Herstellung nach Trennung des Trinkwasseranschlusses einer (erstmaligen) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV gleichzusetzen ist, nicht anders als wenn das Grundstück zuvor überhaupt nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007 - VIII ZR 156/06 - zitiert nach juris).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.04.2023 - 2 M 649/22
Besetzung einer Professorenstelle
Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG -, juris Rn. 4). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2023 - 2 M 438/22
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand â€" kein dienstliches Interesse bei …
Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG -, juris Rn. 4). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 2 M 16/23
Dienstliche Beurteilung eines Beamten der Landesforstverwaltung
Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG -, juris Rn. 4). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.02.2023 - 2 M 126/22
Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer …
Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG -, juris Rn. 4).