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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG   

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https://dejure.org/2022,7693
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG (https://dejure.org/2022,7693)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG (https://dejure.org/2022,7693)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - 2 M 551/21 OVG (https://dejure.org/2022,7693)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2011 - 2 M 31/11

    Einbehaltung von Versorgungsbezügen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21
    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - ; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 29.01.2020 - 4 B 286/19

    Wasserversorgung; Hausanschluss; Leitungsführung; Anschluss; Benutzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21
    Ein Recht des Grundstückseigentümers, aus einer bestimmten Trinkwasserleitung versorgt zu werden, besteht nicht, vielmehr ist es Sache des Versorgungsunternehmens - hier des Antragsgegners - im Rahmen seines Organisationsermessens, die Leitungsführung zu gestalten (OVG Bautzen, Beschluss vom 29.01.2020 - 4 B 286/19 - zitiert nach juris).
  • BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 156/06

    Begriff der erstmaligen Erstellung des Hausanschlusses

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 - 2 M 551/21
    Soweit der Antragsteller meint, der bis zur Trennung über das Nachbargrundstück verlaufende Trinkwasseranschluss müsse wiederhergestellt werden, verkennt er, dass die (Wieder-)Herstellung nach Trennung des Trinkwasseranschlusses einer (erstmaligen) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV gleichzusetzen ist, nicht anders als wenn das Grundstück zuvor überhaupt nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007 - VIII ZR 156/06 - zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.04.2023 - 2 M 649/22

    Besetzung einer Professorenstelle

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG -, juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2023 - 2 M 438/22

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand â€" kein dienstliches Interesse bei

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG -, juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 2 M 16/23

    Dienstliche Beurteilung eines Beamten der Landesforstverwaltung

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG -, juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.02.2023 - 2 M 126/22

    Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer

    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 - 2 M 551/21 OVG -, juris Rn. 4).
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