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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2022 - 3 M 319/22 OVG   

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https://dejure.org/2022,21310
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2022 - 3 M 319/22 OVG (https://dejure.org/2022,21310)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.06.2022 - 3 M 319/22 OVG (https://dejure.org/2022,21310)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - 3 M 319/22 OVG (https://dejure.org/2022,21310)
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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19

    Straßenausbaubeiträge -zeitliche Rückwirkung der Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2022 - 3 M 319/22
    Der Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. März 2020 - 1 M 263/19 OVG - wird abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 16. März 2020 - 1 M 263/19 OVG - (juris) ordnete das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und begründete dies damit, dass ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Satzung bestünden, weil die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung normierte Tiefenbegrenzung nicht auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe beruhe.

    Mit Beschluss vom 20. April 2022 - der Antragstellerin zugestellt am 27. April 2022 - hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 2020 - 1 M 263/19 OVG - geändert und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2022 - 3 M 319/22
    Bei der Frage der Ortsüblichkeit geht es nämlich nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe (OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 -, juris Rn. 60; Urteil vom 21. April 2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 54).

    Zwar hat es ausgeführt, dass die durchschnittliche Bebauungstiefe einen Bezug zur ortsüblichen Bebauungstiefe aufweist, so dass der Ortsgesetzgeber bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung "auch" die durchschnittliche Bebauungstiefe berücksichtigen kann (OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 54).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06

    Aufgabenbeschreibung eines Abwasserzweckverbands; gebührenrechtliche Folgen von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2022 - 3 M 319/22
    Bei der Frage der Ortsüblichkeit geht es nämlich nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe (OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 -, juris Rn. 60; Urteil vom 21. April 2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 54).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11

    Anschlussbeitrag Trinkwasser; sachgerechte Ermittlung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2022 - 3 M 319/22
    Wegen der damit zwangsweise niedrigen Zahl von Referenzgrundstücken stellt sich die Wertungsfrage ungleich stärker, als bei einer hohen Zahl, die zu einer weitgehenden Nivellierung von "Ausreißern" führen soll (so für 5.038 untersuchte Grundstücke: OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris Rn. 52).
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