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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 1 L 311/16   

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https://dejure.org/2018,16953
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 1 L 311/16 (https://dejure.org/2018,16953)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.05.2018 - 1 L 311/16 (https://dejure.org/2018,16953)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - 1 L 311/16 (https://dejure.org/2018,16953)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 1 L 311/16
    Das Drittbeteiligungsverfahren dient in erster Linie dem Rechtsschutz des Dritten im Sinne von "Grundrechtsschutz durch Verfahren" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 - 7 C 2/15 -, juris Rn. 22 zu § 8 IFG).

    Daraus folgt zunächst, dass in den Fällen, in denen ein Drittbeteiligungsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist, ein Gericht mangels Spruchreife nicht im Sinne einer Verpflichtung zur Informationsgewährung durchentscheiden kann und lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht kommt (vgl. zu § 8 Abs. 1 IFG BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 - 7 C 2/15 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.11.2013 - 2 BvR 1895/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 1 L 311/16
    Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 - 2 BvR 1895/11 -, juris Rn. 14).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2012 - 1 L 195/10

    Zu den Anforderungen an ein verwaltungsgerichtliches Zulassungsverfahren zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 1 L 311/16
    Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2012 - 1 L 195/10 -, juris Rn. 31).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 1 L 311/16
    Erweist sich das Urteil aus anderen Gründen, die ohne Weiteres auf der Hand liegen, im Ergebnis als richtig, kann das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte als das Verwaltungsgericht abstellen und - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnen (BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 25.10.2019 - 4 A 1412/18

    Organstreitverfahren; Erstattungsanspruch; Funktionsträger; Befangenheit

    Der Kläger habe gegen die der GmbH erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfolglos verwaltungsgerichtliche Verfahren geführt - 1 K 1943/14 - und - 1 L 311/16 - und dort ihm unzumutbare Immissionen und die Minderung des Wertes seines Grundstücks geltend gemacht.

    Damit hätte auch dem Kläger bei gehöriger Gewissensanstrengung klar und bewusst sein müssen, dass er aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der von ihm gegen die W..............GmbH geführten verwaltungsgerichtlichen immissionsschutzrechtlichen Verfahren (Nachbarklagen) - 1 K 1934/14 - und - 1 L 311/16 - und seiner Tätigkeit in der gegen die Erweiterung der Firma von ihm initiierten Bürgerinitiative, bei der Beschlussfassung für den "Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - W..................................................GmbH -" nicht mitwirken durfte, um diesen "bösen Schein" zu vermeiden.

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