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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18 OVG   

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https://dejure.org/2018,14020
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18 OVG (https://dejure.org/2018,14020)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.05.2018 - 5 KM 213/18 OVG (https://dejure.org/2018,14020)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG (https://dejure.org/2018,14020)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag gegen "Nord Stream 2" abgelehnt

  • spiegel.de (Pressemeldung, 01.06.2018)

    Antrag gegen Bau von Gas-Pipeline Nord Stream 2 abgelehnt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Nord Stream 2-Pipeline darf gebaut werden

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 14.06.2017 - 4 A 11.16

    380 kV-Freileitung zwischen Wehrendorf und St. Hülfe darf gebaut werden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18
    Damit endet die Kompetenz zur Planfeststellung eines länderübergreifenden Vorhabens grundsätzlich an der Landesgrenze (BVerwG, Urt. v. 14.06.2017 - 4 A 11.16, 4 A 13/16, 4 A 11/16, 4 A 13/16 -, BVerwGE 159, 121 = NVwZ 2018, 264 - zitiert nach juris, Rn. 32).

    Entgegen der Ansicht der Antragsteller macht die vorläufige Vollziehung nicht "in jedweder Hinsicht nur Sinn, wenn mindestens die vorläufige Vollziehbarkeit der funktional erforderlichen Teile wechselseitig gesichert wird." Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils, wonach dem Gesamtvorhaben in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, BVerwGE 157, 73 - zitiert nach juris, Rn. 29; BVerwG, U. v. 14.06.2017 a.a.O. Rn. 34; BVerwG, U. v. 29.06.2017 - 3 A 1/16 - DVBl 2018, 187 - zitiert nach juris Rn. 52).

    Dem wird Rechnung getragen, wenn die gebildeten Teilabschnitte in enger sachlicher und zeitlicher Abstimmung untersucht und planfestgestellt werden, erst recht, wenn beide Behörden die Baufreigabe ihrer Planfeststellungsbeschlüsse überdies wechselseitig durch aufschiebende Bedingungen von der Vollziehbarkeit des jeweils anderen abhängig gemacht haben (BVerwG, U. v. 14.06.2017 - a.a.O. - zitiert nach juris Rn. 34).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18
    Maßgeblich sei aber, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur geplanten Elbquerung der A 20 (Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 - und Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -) ergebe, dass dann, wenn ein einzelner Abschnitt ohne die Realisierung der folgenden Abschnitte funktionslos sei, der Baubeginn mit der Vorlage vollziehbarer Genehmigungen für diejenigen Abschnitte, die erst zur Funktion des Teilabschnitts führten, mittels aufschiebender Wirkung verknüpft werden müsse.

    Es geht um die Verklammerung von Abschnitten, denen keine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 - zitiert nach juris, Rn. 43).

  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18
    In seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - (BVerwGE 157, 73 - zitiert nach juris, Rn. 28) hat das Bundesverwaltungsgericht die bis dahin von ihm offen gelassene Frage, ob ein Leitungsabschnitt nur dann vor dem Hintergrund der Gesamtplanung sachlich gerechtfertigt ist, wenn er auch eine selbständige Versorgungsfunktion besitzt (vgl. zum Fernstraßenrecht etwa BVerwG, Beschl. v. 05.06.1992 - 4 NB 21.92 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55 S. 60 und v. 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89 f.: "selbständige Verkehrsfunktion"), für das Energieleitungsrecht aus denselben Gründen verneint wie für die Abschnittsbildung bei schienengebundenen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 und v. 30.12.1996 - 11 VR 25.95 -, NVwZ-RR 1997, 525 = juris Rn. 22).

    Entgegen der Ansicht der Antragsteller macht die vorläufige Vollziehung nicht "in jedweder Hinsicht nur Sinn, wenn mindestens die vorläufige Vollziehbarkeit der funktional erforderlichen Teile wechselseitig gesichert wird." Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils, wonach dem Gesamtvorhaben in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, BVerwGE 157, 73 - zitiert nach juris, Rn. 29; BVerwG, U. v. 14.06.2017 a.a.O. Rn. 34; BVerwG, U. v. 29.06.2017 - 3 A 1/16 - DVBl 2018, 187 - zitiert nach juris Rn. 52).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18
    Entgegen der Ansicht der Antragsteller macht die vorläufige Vollziehung nicht "in jedweder Hinsicht nur Sinn, wenn mindestens die vorläufige Vollziehbarkeit der funktional erforderlichen Teile wechselseitig gesichert wird." Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils, wonach dem Gesamtvorhaben in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, BVerwGE 157, 73 - zitiert nach juris, Rn. 29; BVerwG, U. v. 14.06.2017 a.a.O. Rn. 34; BVerwG, U. v. 29.06.2017 - 3 A 1/16 - DVBl 2018, 187 - zitiert nach juris Rn. 52).

    Dass dem Gesamtvorhaben Nord Stream 2 absehbar unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, kann jedenfalls derzeit nicht gesagt werden; maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist insoweit im Übrigen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 3 A 1.16 -, DVBl. 2018, 187 - zitiert nach juris, Rn. 87).

  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18
    In seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - (BVerwGE 157, 73 - zitiert nach juris, Rn. 28) hat das Bundesverwaltungsgericht die bis dahin von ihm offen gelassene Frage, ob ein Leitungsabschnitt nur dann vor dem Hintergrund der Gesamtplanung sachlich gerechtfertigt ist, wenn er auch eine selbständige Versorgungsfunktion besitzt (vgl. zum Fernstraßenrecht etwa BVerwG, Beschl. v. 05.06.1992 - 4 NB 21.92 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55 S. 60 und v. 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89 f.: "selbständige Verkehrsfunktion"), für das Energieleitungsrecht aus denselben Gründen verneint wie für die Abschnittsbildung bei schienengebundenen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 und v. 30.12.1996 - 11 VR 25.95 -, NVwZ-RR 1997, 525 = juris Rn. 22).

    Dies gelte insbesondere für die Planung einer Neubautrasse, die sonst - wegen des im Vergleich zum Straßennetz viel weitmaschiger geflochtenen Schienennetzes - nur "in einem Stück" auf der Grundlage eines unüberschaubaren Planfeststellungsverfahrens möglich wäre (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 = juris, Rn. 26).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Begriff

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18
    Es muss eine mit Anhörung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit in der betroffenen Staaten durchgeführtes Verfahren durchgeführt werden, das der Sache einer Umweltprüfung im Sinne des deutschen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gleichkommt (zur UVP-Pflicht grenzüberschreitender Vorhaben vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2009 - Rs. C-205/08 - ZUR 2010, 255 ).
  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18
    Maßgeblich sei aber, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur geplanten Elbquerung der A 20 (Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 - und Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -) ergebe, dass dann, wenn ein einzelner Abschnitt ohne die Realisierung der folgenden Abschnitte funktionslos sei, der Baubeginn mit der Vorlage vollziehbarer Genehmigungen für diejenigen Abschnitte, die erst zur Funktion des Teilabschnitts führten, mittels aufschiebender Wirkung verknüpft werden müsse.
  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 13.08

    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18
    Auch im Rahmen der Abwägung selbst muss der Planfeststellungsbeschluss sowohl die auf deutscher als auch zumindest die auf dänischem Gebiet durch das Vorhaben berührten Belange in die Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 13/08 -, BVerwGE 136, 332 = NVwZ 2010, 1295 - zitiert nach juris, Rn. 23).
  • BVerwG, 30.06.2010 - 2 B 72.09

    Aufklärungspflicht des Gerichts; Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18
    Die Behörde kann sich auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2010 - 2 B 72.09 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 25.95

    Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Reduzierung der Anzahl der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18
    In seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - (BVerwGE 157, 73 - zitiert nach juris, Rn. 28) hat das Bundesverwaltungsgericht die bis dahin von ihm offen gelassene Frage, ob ein Leitungsabschnitt nur dann vor dem Hintergrund der Gesamtplanung sachlich gerechtfertigt ist, wenn er auch eine selbständige Versorgungsfunktion besitzt (vgl. zum Fernstraßenrecht etwa BVerwG, Beschl. v. 05.06.1992 - 4 NB 21.92 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55 S. 60 und v. 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89 f.: "selbständige Verkehrsfunktion"), für das Energieleitungsrecht aus denselben Gründen verneint wie für die Abschnittsbildung bei schienengebundenen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 und v. 30.12.1996 - 11 VR 25.95 -, NVwZ-RR 1997, 525 = juris Rn. 22).
  • BVerwG, 05.06.1992 - 4 NB 21.92

    Bauplanungsrecht: Wirkungszeitpunkt der UVP-Richtlinie, Bildung

  • BVerwG, 16.10.2012 - 7 VR 7.12

    Eilantrag gegen Elbvertiefung erfolgreich

  • BVerwG, 13.06.2013 - 9 VR 3.13

    Straßenplanung; Planfeststellungsbeschluss; sofortige Vollziehung; Aussetzung;

  • BVerwG, 29.10.2014 - 7 VR 4.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss; Ausbau der Fahrrinne

  • BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14

    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Erschütterungsschutz; einstweiliger Rechtsschutz

  • BVerwG, 14.02.2017 - 4 VR 20.16

    Höchstspannungsfreileitung; vorläufiger Rechtsschutz; Vorbelastung

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 1194/02

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

  • BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 7.01

    Energieversorgung eines Nachbarstaates (hier: Versorgung der Tschechischen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 5 K 212/18 (anhängig)

    Nach Stop des Genehmigungsverfahrens: OVG sagt Verhandlungstermine zu Nord Stream

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18

    Klage gegen die Erdgaspipeline EUGAL abgewiesen

    Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, juris Rn. 95; OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -, juris Rn. 95 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris Rn. 27 m.w.N.; Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 33).

    h) Die Planfeststellungsbehörde kann sich für die Bedarfsprognose auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris, Rn. 28 m.w.N. zur Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18

    Weiteres Eilverfahren gegen EUGAL erfolglos

    Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, juris, Rn. 95; OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -, juris, Rn. 95 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

    Die Planfeststellungsbehörde kann sich unabhängig hiervon auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris, Rn. 28 m.w.N. zur Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 7 KS 63/21

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschluss durch Online-Konsultation

    Ferner ist zu fragen, ob der unausweichlich bestehende Grad an Prognoseungewissheit hinsichtlich des Verlaufs künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, deren Rechtfertigung die Prognose dienen soll; hierbei ist der Planfeststellungsbehörde allerdings eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzugestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020 - OVG 11 A 7.18 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris m.w.N.).
  • VG Köln, 12.03.2019 - 14 K 4496/18

    Klagen gegen Braunkohlentagebau Hambach abgewiesen

    BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II) -, juris, Rn. 286 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 C 7.01 -, juris, Rn. 9; aus jüngerer Zeit vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG (O2. Stream 2) -, juris, Rn. 27, m.w.N.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2021 - 5 KM 549/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer

    Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris Rn. 12; Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - zitiert nach juris Rn. 9).
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