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OVG Niedersachsen, 01.07.2013 - 11 LA 28/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- anwaltskanzlei-adam.de
§ 10 Abs. 3 Nds. VersG, § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Nds. SOG
Platzverweise/Aufenthaltsverbot im Zusammenhang mit Demonstrationen, Vorrang des Versammlungsrechts
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2013 - 11 LA 28/13
Anordnungen, die der Sache nach zu einem Verlust des Teilnahmerechts führen, wie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ingewahrsamnahme, sind nicht zulässig, solange die Versammlung nicht aufgelöst oder die betreffende Person nicht von der Versammlung ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80, juris, Rn. 17, …und Beschl. v. 30.4.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 43;… Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 10 Rn. 18 u. Rn. 20;… Ullrich, Nds. Versammlungsgesetz, § 10, Rn. 18; siehe auch: Saipa, Nds. SOG, Stand: Mai 2013;… § 17, Rn. 5). - BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2013 - 11 LA 28/13
Anordnungen, die der Sache nach zu einem Verlust des Teilnahmerechts führen, wie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ingewahrsamnahme, sind nicht zulässig, solange die Versammlung nicht aufgelöst oder die betreffende Person nicht von der Versammlung ausgeschlossen worden ist (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80, juris, Rn. 17, und Beschl. v. 30.4.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 43;… Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 10 Rn. 18 u. Rn. 20;… Ullrich, Nds. Versammlungsgesetz, § 10, Rn. 18; siehe auch: Saipa, Nds. SOG, Stand: Mai 2013;… § 17, Rn. 5). - OVG Niedersachsen, 01.06.2011 - 11 ME 164/11
Vollständiges Verbot einer Versammlung ist bei möglicher Verringerung der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2013 - 11 LA 28/13
Nachdem die Stadt Braunschweig den Aufzug und jede Form der Ersatzveranstaltung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten hatte, stellte der Senat im Eilverfahren (Besohl. v. 1.6.2011 - 11 ME 164/11 -, NordÖR 2011, 367, juris) die aufschiebende Wirkung der vom Veranstalter erhobenen Klage mit der Maßgabe wieder her, dass die Versammlung stationär am Hauptbahnhof Braunschweig auf dem Parkplatz zwischen dem südwestlichen Ende des Bahnhofshauptgebäudes und dem Zentralen Omnibusbahnhof an der Salzdahlumer Straße in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr stattfinden dürfe.